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Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen Online-Dating-Portal wegen unlauterer Geschäftspraktiken

28. August 2023
in Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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dsgvo 3589608 1280 384x192 1

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat vor dem Landgericht Leipzig erfolgreich gegen das Online-Dating-Portal „SexyDate“ geklagt. Das Gericht untersagte dem Portal bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Verwendung von Nutzerfotos auf Mahnungen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Der Fall: Abmahnung wegen unlauterer Geschäftspraktiken
2. Die Entscheidung: LG Leipzig verbietet Fotos auf Mahnungen und bestimmte AGB-Klauseln
2.1. Fotos auf Mahnungen sind unzulässig
2.2. Mehrere AGB-Klauseln sind unwirksam
3. Fazit: Wichtiger Erfolg für Verbraucherschutz
3.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Landgericht Leipzig verbietet die Verwendung von Nutzerfotos auf Mahnungen des Online-Dating-Portals SexyDate.
  • Die Verbraucherzentrale hat das Portal wegen unlauterer Geschäftspraktiken abgemahnt.
  • Unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden festgestellt, insbesondere in Bezug auf Transparenz.
  • Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen wurde bei der Verwendung von Fotos auf Mahnungen erkannt.
  • Das Gericht entschied, dass keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO besteht.
  • Wichtiger Erfolg für den Verbraucherschutz und klare Botschaft an Online-Dating-Portale.
  • Unternehmen sollten Geschäftsbedingungen überprüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Der Fall: Abmahnung wegen unlauterer Geschäftspraktiken

Die Verbraucherzentrale mahnte das Online-Dating-Portal „SexyDate“ ab, da sie unlautere Geschäftspraktiken beanstandete.

Zum einen versendete SexyDate Mahnungen zur Beitreibung offener Forderungen, die mit Fotos der jeweils angeschriebenen Nutzer versehen waren. Die Verbraucherzentrale sah darin eine unzulässige Beeinflussung und einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen.

Zum anderen enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SexyDate nach Ansicht der Verbraucherzentrale mehrere unzulässige Klauseln. Beispielsweise war nicht transparent, auf welchen „zusätzlichen Plattformen“ die Dating-Profile der Nutzer ebenfalls veröffentlicht werden. Auch verstießen bestimmte Klauseln zur Verarbeitung sensibler persönlicher Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

SexyDate gab trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin reichte die Verbraucherzentrale Klage ein.

Die Entscheidung: LG Leipzig verbietet Fotos auf Mahnungen und bestimmte AGB-Klauseln

In seinem Urteil gab das Landgericht Leipzig der Klage der Verbraucherzentrale in wesentlichen Punkten statt:

Fotos auf Mahnungen sind unzulässig

Die Verwendung von Nutzerfotos auf Mahnungen stellt nach Ansicht des Gerichts zwar keine aggressive Geschäftspraktik gemäß § 4a UWG dar. Jedoch liegt ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor.

Das Gericht begründete dies wie folgt:

– Die Nutzer haben in die Verarbeitung ihrer Fotos nur zum Zweck der Erstellung eines Dating-Profils eingewilligt.

– Die Verwendung auf Mahnschreiben ist weder für die Erfüllung des Vertrags erforderlich, noch liegt ein berechtigtes Interesse des Portals vor.

– Somit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO.

Mehrere AGB-Klauseln sind unwirksam

Auch bestimmte Klauseln in den AGB von SexyDate sind nach Auffassung des Gerichts unwirksam:

– Die Bezeichnung „zusätzliche Plattformen“ ohne Nennung der konkreten Plattformen verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB.

– Die bloße Nennung des Domain-Namens anstelle des Unternehmensnamens und der Kontaktdaten verletzt die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.

– Die Einwilligung in die Verarbeitung sensibler Daten wie sexuelle Vorlieben ist nicht „ausdrücklich“ im Sinne des Art. 9 DSGVO und damit unwirksam.

– Die Weitergabe von Nutzerdaten zu Werbezwecken ist mangels informierter Einwilligung nach Art. 6 DSGVO unzulässig.

Das Gericht untersagte daher die Verwendung dieser Klauseln.

Fazit: Wichtiger Erfolg für Verbraucherschutz

Mit der Entscheidung konnte die Verbraucherzentrale einen wichtigen Erfolg für den Verbraucherschutz erzielen. Sie zeigt, dass auch Online-Dating-Portale sich an das Wettbewerbsrecht und Datenschutzbestimmungen halten müssen. Verbraucher müssen vor unlauteren Geschäftspraktiken und illegaler Datenverarbeitung geschützt werden. Unternehmen sind gut beraten, ihre Geschäftsbedingungen und Praktiken daraufhin zu überprüfen, um Abmahnungen und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden. Der Fall macht deutlich, dass Verbraucherverbände eine wichtige Funktion als „Wächter“ über die Einhaltung von Verbraucherschutzregeln haben.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DSGVORechnung

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