Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat vor dem Landgericht Leipzig erfolgreich gegen das Online-Dating-Portal „SexyDate“ geklagt. Das Gericht untersagte dem Portal bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Verwendung von Nutzerfotos auf Mahnungen.
Der Fall: Abmahnung wegen unlauterer Geschäftspraktiken
Die Verbraucherzentrale mahnte das Online-Dating-Portal „SexyDate“ ab, da sie unlautere Geschäftspraktiken beanstandete.
Zum einen versendete SexyDate Mahnungen zur Beitreibung offener Forderungen, die mit Fotos der jeweils angeschriebenen Nutzer versehen waren. Die Verbraucherzentrale sah darin eine unzulässige Beeinflussung und einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen.
Zum anderen enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SexyDate nach Ansicht der Verbraucherzentrale mehrere unzulässige Klauseln. Beispielsweise war nicht transparent, auf welchen „zusätzlichen Plattformen“ die Dating-Profile der Nutzer ebenfalls veröffentlicht werden. Auch verstießen bestimmte Klauseln zur Verarbeitung sensibler persönlicher Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
SexyDate gab trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin reichte die Verbraucherzentrale Klage ein.
Die Entscheidung: LG Leipzig verbietet Fotos auf Mahnungen und bestimmte AGB-Klauseln
In seinem Urteil gab das Landgericht Leipzig der Klage der Verbraucherzentrale in wesentlichen Punkten statt:
Fotos auf Mahnungen sind unzulässig
Die Verwendung von Nutzerfotos auf Mahnungen stellt nach Ansicht des Gerichts zwar keine aggressive Geschäftspraktik gemäß § 4a UWG dar. Jedoch liegt ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor.
Das Gericht begründete dies wie folgt:
– Die Nutzer haben in die Verarbeitung ihrer Fotos nur zum Zweck der Erstellung eines Dating-Profils eingewilligt.
– Die Verwendung auf Mahnschreiben ist weder für die Erfüllung des Vertrags erforderlich, noch liegt ein berechtigtes Interesse des Portals vor.
– Somit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO.
Mehrere AGB-Klauseln sind unwirksam
Auch bestimmte Klauseln in den AGB von SexyDate sind nach Auffassung des Gerichts unwirksam:
– Die Bezeichnung “zusätzliche Plattformen” ohne Nennung der konkreten Plattformen verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB.
– Die bloße Nennung des Domain-Namens anstelle des Unternehmensnamens und der Kontaktdaten verletzt die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.
– Die Einwilligung in die Verarbeitung sensibler Daten wie sexuelle Vorlieben ist nicht “ausdrücklich” im Sinne des Art. 9 DSGVO und damit unwirksam.
– Die Weitergabe von Nutzerdaten zu Werbezwecken ist mangels informierter Einwilligung nach Art. 6 DSGVO unzulässig.
Das Gericht untersagte daher die Verwendung dieser Klauseln.
Fazit: Wichtiger Erfolg für Verbraucherschutz
Mit der Entscheidung konnte die Verbraucherzentrale einen wichtigen Erfolg für den Verbraucherschutz erzielen. Sie zeigt, dass auch Online-Dating-Portale sich an das Wettbewerbsrecht und Datenschutzbestimmungen halten müssen. Verbraucher müssen vor unlauteren Geschäftspraktiken und illegaler Datenverarbeitung geschützt werden. Unternehmen sind gut beraten, ihre Geschäftsbedingungen und Praktiken daraufhin zu überprüfen, um Abmahnungen und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden. Der Fall macht deutlich, dass Verbraucherverbände eine wichtige Funktion als „Wächter“ über die Einhaltung von Verbraucherschutzregeln haben.