VG Media erhob vor dem Landgericht Berlin Schadensersatzklage gegen Google, weil Google angeblich Urheberrechte Ihrer Mitglieder verletzt haben solle.
VG Media brachte dabei vor, dass seit dem 1. August 2013 in seiner Suchmaschine und auf seiner automatisierten Nachrichtenseite „Google News“ Pressesnippets ihrer Mitglieder verwendet habe, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten.
Das Landgericht Berlin hatte Zweifel, ob sich VG Media gegenüber Google auf die einschlägige deutsche Regelung berufen kann, die am 1. August 2013 in Kraft getreten ist und Presseverleger schützen soll.
Diese Regelung verbietet es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen (und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten), Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen.
Das Landgericht Berlin wollte daher vom EuGH wissen, ob diese Regelung eine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie 98/34 über Normen und technische Vorschriften darstellt, die als solche der Kommission hätte übermittelt werden müssen, um dem Einzelnen entgegengehalten werden zu können.
Dies bejahte der EuGH heute und entschied, dass die Norm eine Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft und somit eine „technische Vorschrift“ darstelle. Sie ziele speziell auf die betreffenden Dienste ab, da sie offenbar die Presseverleger gegen Verletzungen des Urheberrechts durch Online-Suchmaschinen schützen soll. In diesem Rahmen scheint ein Schutz nur gegen systematische Verletzungen der Werke für erforderlich erachtet worden zu sein.
Soweit eine solche Regelung speziell auf die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielt, ist der Entwurf einer technischen Vorschrift jedoch vorab der Kommission zu übermitteln. Ist dies nicht geschehen, kann ein Einzelner deren Unanwendbarkeit geltend machen.
Somit schaut es wohl schlecht für VG Media aus, um ihren Milliardenanspruch gegenüber Google geltend zu machen.