Von allgemeinem Strafrecht lasse ich meistens die Finger. Da gibt es Kollegen, die das besser können. Trotzdem finde ich Sachverhalte mit IT- und/oder Social Media Bezug immer sehr spannend.
Immer einmal wieder ist dabei WhatsApp als Messenger-Dienst teil juristischer Entscheidungen. Während letztes Jahr das OLG Frankfurt entschieden hatte, dass Familienmitglieder sich über WhatsApp straffrei beleidigen dürfen (siehe diesen Beitrag)m hat jetzt das Amtsgericht Würzburg entschieden, dass der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB auch im Rahmen einer WhatsApp-Gruppe mit 20 Teilnehmern verwirklicht sein kann. So wurde dort ein Faschingsfunktionär gestern zu einer Geldstrafe von 7.200 Euro verurteilt, weil dieser in der Gruppe eine fremdenfeindliche Nachricht verbreitet hatte. Er verbreitete unter anderem das Bild, das einen Bundeswehrsoldaten mit Maschinenpistole im Anschlag zeigt und kommentierte dazu: “Das schnellste deutsche Asylverfahren lehnt bis zu 1.400 Anträge in der Minute ab”.
Die oft gehörte Ansicht, dass WhatsApp doch privat sei (zumindest wenn es nicht in Chats von Person zu Person ist) ist kaum haltbar. Man sollte sich also genau überlegen, was man wann und wo postet. Das gilt wie hier im Strafrecht, aber natürlich auch im Zivilrecht (siehe diesen Post zu Bilderpostings in einer geschlossenen Facebook-Gruppe).