- Der juristische Begriff "Zugang" ist zentral für viele Rechtsfragen in der digitalen Kommunikation.
- Der BGH hat klargestellt, dass der Zugang von E-Mails neu definiert wird.
- E-Mails gelten als zugangen, wenn sie während der gewöhnlichen Geschäftszeiten abrufbereit sind.
- Das tatsächliche Abrufen der E-Mail ist für den Zugang nicht erforderlich.
Der juristische Begriff “Zugang” ist für zahlreiche Rechtsfragen relevant. Wann dies genau der Fall ist, kann im Einzelfall jedoch strittig sein, denn allbekannte Auslegungen wie “Wenn ein Schreiben in den Machtbereich gelangt ist” sind für die digitale Kommunikation nur bedingt tauglich.
Jetzt hat der BGH sich hierzu geäußert.
Dabei erinnert die Entscheidung sehr an den guten alten “Briefkasten”.
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen.
Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.
Die ganze Entscheidung findet man hier.