Marian Härtel
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Was ändert sich im neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag?

Zusammen mit dem neuen Medienstaatsvertrag wird es auch einige Änderungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder kurz JMStV geben.

Was ist neu?

Für Internet- und Gaminganbieter am bekanntesten ist dabei wohl der Art. 5 bzgl. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote. Genau diese Regelungen werden leicht überarbeitet. Die vollständigen Änderungen findet man in diesem Beitrag.

Eine der vielleicht relevantesten Änderungen dürfte folgende sein.

Die Vorschriften dieses Staatsvertrages gelten auch für Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland richten oder in der Bundesrepublik Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen.

 

Hier dürfte spannend sein, ob diese Vorschrift auch für Anbieter im EU-Ausland gilt und damit unter Umständen gegen EU-Recht verstößt oder ob diese Bestimmung nur für Anbieter außerhalb der EU gilt bzw. gelten kann, weil andere Regelungen das EU-Recht höherrangig wäre.

Definition von Kindern

Die Neufassung schafft nur auch eindeutige Begriffsbestimmungen dazu wer ein Kind ist (unter 14 Jahre) und wer Jugendlicher ist (14-18 Jahre). Eine durchaus sehr wichtige Begriffsdefinition.

Videoportale in der Pflicht

Auch wird im gewissen Maße auf die JusProg-Problematik (siehe dazu diese Beiträge) reagiert und ein Art. 5a geschaffen, der für Video-Portale geltend wird.

1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach §§ 4 und 5 treffen Anbieter von VideoSharing-Diensten angemessene Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation,
2. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten kontrollieren können.

Anbieter von Video-Sharing-Diensten richten Systeme ein, mit denen Nutzer die von ihnen hochgeladenen Angebote bewerten können und die von den Systemen nach Satz 1 ausgelesen werden können.

Streamer müssen jugendgefährdende Streams kennzeichnen?

Relevant für Streamer, die z.B. Spiele ohne Altersfreigabe oder ab 16 Jahren veröffentlichen, dürfte der neue § 5c JMStV werden.

(1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden Sendezeitbeschränkung angekündigt, dürfen die Inhalte der Ankündigung nicht entwicklungsbeeinträchtigend sein.
(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen  angekündigt oder in geeigneter Weise durch optische Mittel als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden; § 12 bleibt unberührt.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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