Ein hochinteressantes neues Urteil, welches unter Juristen auch bereits lebhaft diskutiert wird, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gefällt. Dabei geht es um die Frage, ob wettbewerbswidrig ist, zu behaupten Inhaber einer bestimmten Marke zu sein, wenn man dies in der Tat nicht ist.
Das Oberlandesgericht bejahte diesen Umstand und liest dabei auch nicht gelten, dass die Beklagten sehr wohl das Recht zum Nutzen der Marke hatte und mit dem Markeninhaber auch gesellschaftsrechtlich verbunden ist.
Die Beklagte hatte klar behauptet, Inhaberin einer bestimmten Marke zu sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn man nur eine Lizenz zur Nutzung der Marke hat. Die dadurch hervorgerufene Fehlvorstellung führt laut dem Gericht auch zu einer relevanten Irreführung im Sinne von § 5 UWG, da sie den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
Die Behauptung eines Unternehmens, Inhaber einer Marke zu sein, könne dazu führen, dass der Verkehr diesem Unternehmen eine gewisse, durch die Markeninhaberschaft dokumentierte wirtschaftliche Bedeutung beimisst, was wiederum auf die Kaufentscheidung ausstrahlen würde. Das OLG schloss sich damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz an und dürfte Unternehmen und Juristen nun eine große Aufgabe erteilen, entweder die Inhaberschaft von Markenrechten oder die eigene Unternehmenskommunikation/Werbung zu überarbeiten.