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Widerrufsbelehrung muss ladungsfähige Adresse beinhalten

12. August 2019
in Wettbewerbsrecht, Recht im Internet
Lesezeit: 1 min lesen
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Zum Thema „ladungsfähige Adresse“, Angaben im Impressum aber auch Angaben in der Widerrufserklärung habe ich hier im Blog ja schon einige Inhalte veröffentlicht, z.B. dass ein Postfach im Impressum nicht ausreicht oder ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Künstlername im Impressum ausreichend ist. Letzteres ist durchaus auch bei Streamer und Influencern relevant.

Wichtigste Punkte
  • Das Kammergericht in Berlin entscheidet, dass vollständige Adressen in Widerrufserklärungen erforderlich sind.
  • Eine Postfachadresse ist nicht ausreichend; es müssen Straße, Hausnummer und Postleitzahl angegeben werden.
  • Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB sind weitere Informationen zur Widerrufserklärung erforderlich.
  • Unter den „anderen Umständen“ sind die Angaben zu Rücksendung und Ansprechpartner entscheidend.
  • Fehlende Informationen können Abmahngründe darstellen und die Widerrufsfristen beeinflussen.
  • Verbraucher können Verträge bis zur Verwirkung oder aus anderen Gründen widerrufen.
  • Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Impressum ist für Künstler, Streamer und Influencer wichtig.

Das Kammergericht in Berlin hat nun gerade eine Entscheidung zur Frage der Adresse in einer Widerrufserklärung gefällt. Danach muss auch dort eine vollständige Adresse vorhanden sein. Eine Postfachanschrift genügt somit (abweichend von den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach dem vor dem 11.06.2010 geltenden Recht) nicht, sondern es ist die Angabe einer Straße, Hausummer und Postleitzahl erforderlich.

Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB müssen im Vertrag neben den Angaben zur Frist für die Ausübung eines nach § 495 BGB bestehenden Widerrufsrechts auch Angaben zu „anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ gemacht werden. Hierzu gehört nach allgemeiner Meinung unter anderem die Mitteilung, wem gegenüber und auf welchem Weg der Widerruf erklärt werden kann.

Die fehlenden Anmerkungen dazu können somit nicht nur ein Abmahngrund darstellen, sondern vielmehr auch dafür sorgen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und Verbraucher somit bis zum Eintritt einer Verwirkung oder sonstiger Gründe Verträge widerrufen und gezahlte Geldbeträge zurückfordern können.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BlogInfluencerKammergerichtVerbraucherVerträgeWiderrufsbelehrung

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