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Home Blockchain und Web 3 Recht

Widerrufsrecht bei NFT-Käufen?

23. Januar 2023
in Blockchain und Web 3 Recht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Beim Kauf eines NFT haben Käufer in der Regel ein Widerrufsrecht innerhalb einer bestimmten Frist.
  • Ein Non-Fungible Token ist eine einzigartige, digitale Datei, die über die Blockchain verifiziert wird.
  • Da NFTs einzigartig sind, sind sie bei Sammlern und Investoren sehr beliebt.
  • Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich, es sei denn, das NFT wird in digitaler Form geliefert.
  • Verkäufer können spezielle Rücktrittsrechte bieten; Käufer sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen.
  • In Deutschland können nur Verbraucher das Widerrufsrecht nutzen; Unternehmen haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.
  • Die Rechtslage zu NFT-Käufen bleibt unklar, daher ist rechtliche Beratung ratsam.

Einleitung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einleitung
2. Was ist ein NFT?
3. Widerrufsrecht bei Kauf eines NFTs
4. Fazit

Wenn Sie ein Produkt oder eine Dienstleistung über NFT kaufen, haben Sie in der Regel ein Widerrufsrecht. Das bedeutet, dass Sie das Recht haben, den Kauf innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Das Widerrufsrecht gilt in der Regel für alle Arten von Kaufverträgen und gibt Ihnen die Möglichkeit zu prüfen, ob das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich so ist, wie es bzw. sie beworben wurde.

Was ist ein NFT?

Ein Non-Fungible Token (NFT) ist eine digitale Datei, die über eine Blockchain verifizierbar und dauerhaft gespeichert ist. Damit unterscheidet sich ein NFT von anderen Kryptowährungen, deren Token nicht individuell sind und leicht ausgetauscht werden können. Ein NFT ist also einzigartig und nicht austauschbar. Diese Eigenschaften machen NFTs für Käufer attraktiv, da sie ein Gefühl der Einzigartigkeit vermitteln. Daher sind sie sowohl bei Sammlern als auch bei Investoren sehr beliebt. In letzter Zeit gab es viele prominente NFT-Käufe, bei denen Kunstwerke, Musikstücke und Kurzfilme erworben wurden. Aktuell will auch Porsche eine NFT-Kollektion anbieten. Doch was passiert, wenn man den Kauf bereut?

Widerrufsrecht bei Kauf eines NFTs

Der Kauf von NFTs ist ein relativ neues Phänomen, das sich zunehmender Beliebtheit erfreut. Es stellt sich daher die Frage, ob und wie ein Widerrufsrecht bei solchen Käufen besteht. Nach § 356 V BGB besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht beim Kauf eines NFT. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wird das NFT in digitaler Form geliefert, kann der Käufer den Kaufvertrag nicht widerrufen, wenn der Verkäufer auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das bedeutet, dass Sie nach Erhalt des NFT kein Recht auf Rückerstattung haben. Es ist jedoch möglich, dass bestimmte Verkäufer dem Käufer eine andere Regelung zusichern und ihm somit ein Rücktrittsrecht für den Kauf des NFT einräumen. In diesem Fall empfiehlt es sich, vor Vertragsabschluss genau zu prüfen, welche Bedingungen gelten und wie eventuell die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestaltet sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in Deutschland nur Verbraucher vom Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Das bedeutet, dass Unternehmen oder Anleger keinen Anspruch auf Rückzahlung haben. In anderen Ländern kann die Rechtslage jedoch anders sein, so dass Unternehmen oder Anleger in anderen Ländern andere Rechte haben können. Alles in allem sind die Rechtslage und die Regeln rund um den Kauf von NFTs noch recht unbestimmt und unklar. Es ist daher wichtig, sich vor dem Kauf mit der Rechtslage vertraut zu machen und sicherzustellen, dass man weiß, was man tut und ob man sein Geld tatsächlich investiert oder nicht.

Übrigens, einige Leserinnen und Leser werden sich jetzt gefragt haben, warum ich geschrieben habe, “wenn der NFT in digitaler Form geliefert wird”. Blockchain ist doch der Prototyp der Digitalisierung, oder? Das ist natürlich richtig, aber über einen Punkt könnte man durchaus diskutieren. Wenn man sich nämlich überlegt, dass NFT rechtlich gesehen wohl nur eine “Speichermöglichkeit” für irgendein Recht ist, dann könnte dieses Recht z.B. auch das Eigentum an einer realen Sache (i.S.v. § 90 BGB) sein und damit wäre der eigentliche Verkauf kein digitaler Inhalt und § 356 V BGB NICHT anwendbar. Diese Art der Verknüpfung von Blockchain-Inhalten mit Inhalten der realen Welt wird immer beliebter und könnte uns Juristen noch vor einige Herausforderungen stellen. Fragen Sie einen Spezialisten, bevor Sie als Unternehmen Risiken eingehen!

Fazit

Heute einmal ein kurzer Blogbeitrag, dafür aber zu einem umso relevanteren Rechtsproblem, das im Bereich der Gestaltung von Kaufprozessen bei NFT und der Erstellung von AGB durchaus einige Fragen aufwirft.

Tags: AGBBlockchainBlogDienstleistungDigitalInvestorKryptowährungVerbraucherVerträge

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