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Home Wettbewerbsrecht

Kundenbewertungen durch Gewinnspiel? Abmahnung!

19. Juni 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Gewinnspiele sind ein wichtiges Marketinginstrument für Onlinehändler auf Webseiten und Social Media.
  • Anbieter wie Gleam unterstützen beim Wachstum in sozialen Netzwerken.
  • Die Nutzung von Ergebnissen aus Gewinnspielen erfordert sorgfältige Planung aufgrund rechtlicher Bestimmungen.
  • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass manipulative Kundenbewertungen wettbewerbswidrig sind.
  • Bewertungen, die durch Gewinnspielteilnahme beeinflusst wurden, täuschen Verbraucher.
  • Das Gericht stellte fest, dass Teilnehmer nicht über die täuschenden Praktiken informiert sind.
  • Gekaufte Bewertungen und Likes dürfen nur von echten, freiwilligen Kunden stammen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Gewinnspiele sind für viele Onlinehändler ein probates Mittel zum Marketing sowohl auf der eigenen Webseite als auch im Social Media Bereich. Mit Diensten wie „Gleam“ gibt es dazu sogar Anbieter, die den Social Media Wachstum begleiten und bei Dingen wie Followern helfen.

Was man mit den Ergebnissen macht und wie man diese bei der eigenen Werbung einsetzt, sollte jedoch genau geplant sein, denn inzwischen werden der Irreführungstatbestand des § 5 UWG immer weiter ausgelegt und durch Gerichtsentscheidungen konkretisiert.

So hat letzten Monat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass das Werben mit Kundenbewertungen, die nicht auf Basis von Verkäufen und wirklich zufriedenen Kunden entstanden sind, sondern die aufgrund eines Gewinnspieles abgegeben wurden, wettbewerbswidrig sei. Das Oberlandesgericht bestätigte damit das Landgericht Frankfurt am Main.

Das Gericht sah es als Verbrauchertäuschung an, dass ein Großteil der Bewertungen nicht frei und unabhängig von Dritten abgegeben worden sind, sondern nur deshalb, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme animiert wurden. Dies sei auch nicht anders zu bewerten, wenn in dem Gewinnspiel das Schreiben einer Bewertung nur eine von mehren Möglichkeiten zu Teilnahme war.

Die Logik des Gericht:

Entgegen der von dem Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kann nicht angenommen werden, dass Besuchern von Social-Media-Plattformen die (unlauteren) Praktiken bei der Generierung von Bewertungen bereits so geläufig sind, dass sie den Bewertungen von vornherein keine objektive Aussagekraft zumessen. Würde dies zutreffen, hätte die Antragsgegnerin für die Abgabe von Bewertungen sicher keine werthaltige Belohnung ausgesetzt.

 

Der Vergleich mit echten gekauften Bewertungen durch die Kammer, ermöglicht, dass man diese auch auf andere üblichen Praktiken ausweitet. Gekaufte Likes, Follower (und sei es durch Gewinnspiele), gekaufte Fans bei Facebook, Kommentare auf einer Webseite und vieles weiteres darf – zumindest in der aktiven Bewerbung – nur dann verwendet werden, wenn diese von tatsächlichen Kunden, freiwillig abgeben wurden. Andere Handlungen und Aktivitäten könnten, unter Verweis auf das OLG Frankfurt, durchaus in Zukunft versucht werden abzumahnen.

Tags: AbmahnungEntscheidungenFacebookFrankfurtLandgericht Frankfurt am MainMarketingOberlandesgericht Frankfurt am MainVerbraucher

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