Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Führung von Gerichtsprozessen via Internet-Chat eingeschränkt. Was zunächst abwegig klingt, kommt nicht so selten vor. Ich hatte selbst einmal einen Mandanten, der Autist war, jedoch gleichzeitig begnadeter Modder in GTA V. Das Gerichtsverfahren rund um eine Abmahnung durch den Take 2 war spannend und herausfordernd gleichzeitig. Der Grund lag auch in meinem Fall darin, dass der Mandant, trotz seiner enormen Intelligenz, nicht bereit war, mit dem Gericht zu sprechen. Er hätte jedoch keine Probleme gehabt, mit diesem beispielsweise über einen Chat zu unterhalten.
Im vorliegenden Fall des BVerfG, den das Gericht jedoch nicht zur Entscheidung angenommen hat, leidet der Beschwerdeführer am Asperger-Syndrom. Aufgrund der Erkrankung begehrte er, über einen längeren Zeitraum von seinem heimischen Computer aus zu kommunizieren, statt bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend zu sein. Dies lehnte das Landessozialgericht ab und bot dem Beschwerdeführer jedoch an, die mündliche Verhandlung durch Übersendung des schriftlichen Sachberichts vorab sowie durch Kommunikation im Gerichtssaal mittels Computer an seine Bedürfnisse anzupassen.
An dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken. Das Begehren des Beschwerdeführers, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen auszugestalten, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht getragen.
Gerichte haben das Verfahren stets nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so zu führen, dass den gesundheitlichen Belangen der Verfahrensbeteiligen Rechnung getragen wird. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Die durch eine mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts sind laut dem BVerfG rechtsstaatlich unerlässlich. Gemessen an diesen Maßstäben sah das Gericht keine zu beanstandende Ungleichbehandlung. Die von dem Beschwerdeführer begehrte Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung würde sich zu den genannten Verfassungsprinzipien in Widerspruch setzen. Hingegen werden durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten beziehungsweise eines Beistands sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt und in einen schonenden Ausgleich gebracht.
So juristisch sauber, wie das Urteil scheinen mag, so wenig wird es der Realität gerecht. Mein Fall führte übrigens dazu, dass die Gegenseite, durch Vorwürfe, meinen Mandanten, übrigens ca. 130 Kilo, derart reizte, dass dieser unseren Tisch umwarf, zu den gegnerischen Anwälten rannte und diesen derart drohte, dass Justizwachangestellte den Mandanten abführen musste. Dies hatte nichts mit Gewaltbereitschaft zu tun, sondern mit dem Umstand, dass er sich, aufgrund seiner Krankheit, nicht verbal ausdrücken konnte.