So eben erreichte mich ein potenziell relevantes Urteil des OLG München, da zwar auf der Checkout-Seite von Amazon beruht, aber eigentlich alle Marktplätze und Onlineshops betrifft.
Das Verfahren wurden von der Wettbewerbszentrale gegen die deutsche Niederlassung von Amazon geführt. Das Landgericht München I hatte auf Antrag der Wettbewerbszentrale Amazon in einem konkreten Fall verurteilt, es zu unterlassen, im Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Bestellabschlussseite – d. h. auf der Seite, auf der der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann – die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben (LG München I, Urteil vom 04.04.2018, Az. 33 O 9318/17). Gegen dieses Urteil hatte Amazon Berufung eingelegt.
Im konkreten Fall gab es auf der Bestellabschlussseite im Hinblick auf einen zum Kauf ausgewählten Sonnenschirm außer der Abbildung eines Produktfotos nur folgende Produktangaben:
„S. …Sonnenschirm Rhodos, natur
Ca. 300 x 300 cm, 8-teilig, quadratisch
EUR 328,99
Anzahl: 1 Ändern”
Ein Link auf die Produktseite war nicht vorhanden.
Bei einem Kleid beschränkte sich Amazon auf der Bestellabschlussseite auf die Angabe des Namens und der Farbe des Kleides.
In einem Onlineshop sind jedoch nach § 312j Abs. 1 BGB auf der Bestellabschlussseite selbst die wesentlichen Merkmale des Produktes anzugeben. So will es, die sog. Button-Lösung. In dem gegen Amazon geführten und vom LG München I entschiedenen Fall wären dies bei einem Sonnenschirm Informationen über das Material des Stoffes, des Gestells und des Gewichtes und bei dem angebotenen Kleid die Informationen über das Material des Produktes. Die an anderer Stelle der Internetseite, z. B. in der Produktübersicht, gemachten Angaben sind nach Auffassung des Gerichts insoweit ohne Bedeutung. Das Landgericht wies seiner Entscheidung darauf hin, dass auch die Einblendung eines Links auf die Produktseite unzureichend gewesen wäre.
Das OLG München hat heute das die Berufung von Amazon gegen das Urteil zurückgewiesen. In dem Urteil zum Aktenzeichen 29 U 1582/18 hat dieses entscheiden, dass wesentliche Merkmale nach § 312j Abs. 2 BGB auf der Bestellseite vollständig aufgelistet werden müssen und dass eine Verlinkung auf die Produktseite nicht ausreicht. Amazon muss also für Deutschland und für deutsche Händler den Checkout ändern und sicherstellen, dass besondere Angaben technisch überhaupt möglich sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ob Revision zugelassen wurde, ist noch unklar. Wenn nicht,
Es ging aus Sicht der Wettbewerbszentrale in dem Verfahren letztlich um die – auch für auf der Plattform agierenden Händler – Grundsatzfrage, ob Amazon selbst als Händlerin den gesetzlichen Informationspflichten im Hinblick auf die Angabe der wesentlichen Merkmale der ausgewählten Produkte auf der Bestellabschlussseite genügt. Dass der einzelne Link nicht genügte, hatte bereits andere Oberlandesgerichte entschieden.
Letztlich hatte das Oberlandesgericht München wohl keine andere Wahl, als diese Entscheidung zu treffen. Das Gesetz ist hier schlecht gemacht und muss dringend überarbeitet werden. Das Problem ist, dass es fast unmöglich ist, dem Gesetz, in der aktuellen Form zu entsprechen. Denn es ist unklar, was überhaupt wesentliche Merkmale sind. Dies kann für jedes Produkt anders gesehen werden, ist letzten Ende eines Auslegungssache, über die gestritten werden kann und es lässt sich fast überhaupt nicht automatisieren. Online-Händlern kann nur angeraten werden, zumindest eigene technische Vorkehrungen zu treffen und dabei vor allem lieber mehr aufzuführen, als zu wenig.
Das Urteil hat auf jeden Fall das Potenzial eine riesige Abmahnwelle loszutreten, da zum einen das Problem wohl kaum jemand auf dem Radar hat, Abmahnvereine wie der IDO sehr aktiv sind aktuell, das Problem aktuell auch technisch eigentlich nicht in den Griff zu bekommen ist (jedenfalls wohl nicht bei Amazon, EBay etc) und ein möglicher Unclean Hands Einwand eines Wettbewerbers auch nicht relevant sein dürfte.
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.