Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Unternehmen für die Zahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung kein Entgelt verlangen darf, wenn eine kostenlose Zahlung nur mit dem in Deutschland weitgehend unbekannten Bezahlverfahren „Visa Entropay“ möglich ist. Das Gericht reiht sich damit in die Rechtsprechung u.a. des Landgericht München ein, die ich in diesem Post thematisiert habe.
Der im vorliegenden Fall verklagte Reisevermittler Opodo hatte Flüge angeboten, die nur mit der virtuellen Karte „Visa Entropay“ kostenlos bezahlt werden konnten. Für andere Zahlungsarten erhob Opodo ein zusätzliches Zahlungsentgelt. Zum Beispiel erhöhte sich ein Flugpreis von 122,35 Euro um 6,90 Euro, wenn sich der Kunde für eine Zahlung mit einer Kreditkarte von Visa, Mastercard oder American Express entschied. Eine Sofortüberweisung sollte 4 Euro kosten.
Schon seit Juni 2014 sind Anbieter jedoch gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine kostenlose, zumutbare und gängige Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Bietet ein Unternehmen mehrere Varianten an, darf es für einzelne Zahlungsarten zwar ein Entgelt verlangen. Dieses darf aber nicht höher sein als die Kosten, die dem Unternehmen durch den Einsatz des Zahlungsmittels selbst entstehen. Dies regelt § 270a BGB.
“Visa Entropay” reichte dem Gericht als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit nicht aus, weil es in Deutschland nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel erfülle. Hinzu kommt, dass das geforderte Zahlungsentgelt unwirksam sei, weil es die Kosten des Unternehmens deutlich übersteige. Der vzbv hatte geltend gemacht, dass die Kosten für eine Kreditkartenzahlung je nach Vereinbarung zwischen Karteninstitut und Unternehmen nur 0,8 bis 2,5 Prozent des Flugpreises betragen. Bei einer Probebuchung hatte Opodo dagegen ein Zahlungsentgelt von rund 5 Prozent verlangt. Vor Gericht blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass ihm so hohe Kosten durch den Kreditkarteneinsatz entstehen.
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, da Opodo Berufung beim Kammergericht in Berlin eingelegt hat.