Artikel 17 DSGVO konstituiert ein Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden. Dazu hat das Landgericht Frankfurt am Main vor kurzem entschieden, dass die Unterlassung der Verarbeitung in der Zukunft als Teil der Löschung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sei.
Aus diesem Grund könne eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines Löschungsanspruchs werden.
Die Vorgaben des BGH zur alten Rechtslage hinsichtlich der Inkenntnissetzung eines Suchmaschinenbetreibers von einer Rechtsverletzung seien dabei auch unter der DSGVO für die Abwägung der Rechte und Interessen der betroffenen Person auf der einen Seite und der Suchmaschinenbetreiber und Internetnutzer auf der anderen Seite maßgeblich. Die Anforderungen an einen solchen Hinweis seien zwar hoch, dürften aber nicht so hoch ausfallen, dass es dem Betroffenen faktisch nie gelingen kann, einen entsprechende Pflichten auslösenden Hinweis zu erteilen.
Schließlich entschied die 3. Zivilkammer, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 DSGVO auch eine entsprechende Abwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorzunehmen sei. Die Berufung auf die Erforderlichkeit zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information schließe eine solche nicht aus.
Daraus folgerte das Gericht, dass bei einem 35 Jahre zurückliegenden Bericht über eine mögliche, aber nie verfolgte Straftat des Betroffenen, die Interessen des Betroffenen die des Suchmaschinenbetreibers überwiegen können. Dies gilt insbesondere, wenn ein aktuelles öffentliches Informationsinteresse nicht bestehe.