Marian Härtel
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"Sponsored Post" reicht als Werbekennzeichnung nicht aus

Bereits in diesem Artikel habe ich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Terminus “Sponsored Post” in dem Sinne ausreicht, um den Anforderungen der Influencer-Rechtsprechung zu genügen.

In den aktualisierten Social Media Hinweisen der Medienanstalten ist nun folgender Passus enthalten:

Nach Auffassung der Medienanstalten sind die von YouTube, Instagram und Facebook zur Verfügung gestellten Werbekennzeichnungstools („Enthält bezahlte Promotion“, „Bezahlte Partnerschaft mit …“ bzw. „Bezahlt“) alleine nicht geeignet, den Werbecharakter eines Beitrags hinreichend deutlich zu machen.

Diese Tools können aber zusätzlich zu der o. g. Werbekennzeichnung verwendet werden.

Quasi als Fortschreibung der Rechtsprechung des Landgericht Heilbronn zum Thema #ad haben die Medienanstalten zusätzlich auch Stellung bezogen zur Frage, ob englischsprachige Kennzeichnungen ausreichend sind:

Bei Beiträgen auf deutschsprachigen Kanälen/Accounts sind die englischsprachigen Kennzeichnungsbegriffe (z. B. „ad“, „sponsored by“ oder „PR Sample“) nach Auffassung der
Medienanstalten als Werbekennzeichnung nicht ausreichend deutlich.

Natürlich haben die Medienanstalten in dem Sinne keine Gesetzgebungskraft oder sind Gerichte. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass weitere Gerichte sich dieser harten Meinung anschließen und ebenfalls urteilen, dass sowohl deutschsprachige Begriffe verwendet werden müssen als auch, dass es notwendig ist, klarzumachen, was genau an dem Inhalt bezahlt ist, also ob die gesamte Veröffentlichung durch den Werbetreibenden angeregt wurde, ob die Veröffentlichung freiwillig stattfand und der Streamer nur unterstützt wird und dergleichen. So wäre dann ein bezahltes Unpackiging Video auf z.B. einem Handwerker-Kanal anders zu beurteilen, als ein exklusive Let’s Play eines neues Free2Play Spieles.

Die Influencer-Rechtsprechung ist inzwischen sehr umfangreich geworden und zur Vermeidung von Abmahnungen, sei es von Konkurrenten oder von den Medienanstalten, kann ich nur raten, genau zu prüfen, was man, wie und welche Art veröffentlicht und wie diese Inhalte eventuell zu kennzeichnen sind.

P.S: natürlich gilt das gesagt auch für “Sponsored Stream” oder “Sponsored Video” etc.

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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