Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat vor kurzem entschieden, dass in einem Fall, in dem die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht wird, eine DSGVO-konforme Einwilligungserklärung vorliegen kann.
Eine solche Einwilligungserklärung sei auch dann noch ausreichend transparent, wenn sich acht Co-Sponsoren auf der Sponsoren-Liste im Rahmen der Einwilligungsliste finden würden.
Dabei musste sich das Gericht mit der Definition des Art. 4 Nr. 11 DSGVO beschäftigen, wonach eine Einwilligung, jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer in sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung ist, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Auch beschäftigte sich das Gericht der Freiwilligkeit:
„Freiwillig“ ist gleichbedeutend mit „ohne Zwang“ iSd des Art. 2 lit. h RL 95/46/EG (engl. beide Male „freely“). Der Betroffene muss also eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Insbesondere darf auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus […]. Einer Freiwilligkeit steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist. Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.
Trotzdem sollten derartige Erklärungen und Informationen zu Gewinnspielen besser nicht alleine erstellt werden. Es drohen trotzdem Fallen und dadurch kostenpflichtige Abmahnungen. Der Nutzer muss stets erkennen können, wie und zu welchen Zwecken seine Daten verarbeitet werden, weswegen klar dargestellt sein muss, für welche einzelnen Werbemaßnahmen ein Einverständnis erteilt wird.
Was den Produktbezug angeht, so reichen vom Werbenden vorformulierte allgemeine Umschreibungen, etwa dahin, dass sich die Einwilligung auf „Finanzdienstleistungen aller Art“ erstreckt, nicht aus.
Leider teilt das Gericht weiterhin nicht mit, wann es zu viele Werbepartner sind, weswegen das Übergeben von Daten z.B. an einen Agenturpartner wohl sehr problematisch wäre. Zudem liefert das Urteil zum Problem eines möglichen Kopplungsverbots (siehe dazu auch diesen Beitrag) keine weiteren Erkenntnisse.
Die Erklärung muss insgesamt also freiwillig und transparent sein. Das erleichtert jedoch das Anbieten von Gewinnspielen im Zeithalter der DSGVO, weswegen das Urteil (Az.: 6 U 6/19) durchaus ein wenig Rechtssicherheit bietet.