Es gibt Urteile, die glaubt man kaum, dass es sie gibt. Ein solches hat das Landgericht Frankenthal gefällt und eigentlich kann ich dazu nur sagen “Alle Lack gesoffen, oder wie?”.
Folgender Sachverhalt:
Am 18.10.2019 teilte der Kläger einen ersichtlichen und ursprünglich auf „Der Postillon“ erschienenen Beitrag, der mit “Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?” überschrieben und mit einem Foto versehen ist, auf dem Adolf Hitler auf einem Sofa sitzend zu sehen ist, während er offenbar mit einem Xbox Controller spielt. Schon hier erkennt man die genaue Sachverhaltsarbeit des Gerichts, denn es schreibt im Urteil von einem Gameboy.
Facebook löschte löschte darauf hin vorübergehend den Beitrag und sperrte das Nutzerkonto des Klägers mit der Begründung, der Beitrag verstoße gegen ihre Gemeinschaftsstandards. Noch am selben Tag erfolgte eine erneute Überprüfung des Beitrags, die eine Wiederherstellung des gelöschten Beitrags sowie eine Aufhebung der Sperrung des Nutzerkontos noch am 18.10.2019 zur Folge hatte. Gegen diese vorübergehende Sperrung ging der Kläger vor.
die Beklagte dürfe die grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerungen von vornherein nicht untersagen. Im Rahmen einer Abwägung würden die Rechte des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 GG, die Rechte der Beklagten nach Art. 12, 14 GG überwiegen. Zudem dürfe sich die Beklagte nicht auf die im Laufe des Jahres 2018 veröffentlichten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards berufen, da ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und gegen § 308 Nr. 5 BGB vorläge und die Zustimmung der Nutzer erzwungen würde. Weiterhin verstoße der streitgegenständliche Beitrag nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Der Kläger habe lediglich einen fremden Beitrag geteilt, ohne sich den Inhalt zu eigen zu machen. Der Datenberichtigungsanspruch folge aus Art. 16 Satz 1 DSGVO, da der Datenspeicherung die Annahme eines Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen zugrunde läge. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Sperrung sei die Beklagte zur Aufhebung verpflichtet. Da eine nachträgliche Aufhebung nicht möglich sei, habe der Kläger insoweit einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Infolge der rechtswidrigen Löschung sei der Beitrag zudem wiederherzustellen. Der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 1004 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wobei die Wiederholungsgefahr bereits aufgrund der Erstbegehung indiziert sei. Zudem begründe das willkürliche und undurchsichtige Entfernen von Beiträgen ebenfalls eine Wiederholungsgefa
Der Kläger machte zudem einen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf die Beteiligung von Drittunternehmen und der Beteiligung der Bundesregierung geltend, sowie einen Schadensersatzanspruch, der aus §§ 280, 249 BGB aufgrund der Verletzung ideeller Interessen des Betroffenen folge.
Das Gericht sah sehr wohl auch in der vorübergehenden Sperrung keinen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards, will aber vor allem auch keine Wiederholungsgefahr erkennen:
Selbst wenn man die vorübergehende Löschung des Beitrags und Sperrung des Kontos nicht durch die Gemeinschaftsstandards als gedeckt ansehen würde – wovon das Gericht jedoch ausgeht -, fehlt es an der Wiederholungsgefahr. Das konkrete Verhalten der Beklagten, die noch am selben Tag den streitgegenständlichen Beitrag wiederherstellte und die Sperrung des Nutzerkontos aufhob, zeigt, dass diese konkludent anerkannt hat, dass der streitgegenständliche Beitrag nicht gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstößt. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte denselben Beitrag erneut löschen oder zum Anlass für eine erneute Sperrung des Nutzerkontos des Klägers nehmen wird (LG Köln, Urt. v. 13.05.2019 – 21 O 283/18, Anlage B31; LG Karlsruhe, Urt. v. 04.07.2019 – 2 O 160/18, Anlage B33). Es fehlt bereits an jeglichem Anhaltspunkt, warum die Beklagte den Beitrag überhaupt erneut prüfen und sodann bei erneuter Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommen sollte.
Interessant sind allerdings auch die folgenden beiden Ausführungen des Gerichts:
(a) Zunächst kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er sich durch das Teilen des streitgegenständlichen Beitrags den Inhalt nicht zu eigen macht. Bereits begrifflich ist das Teilen als konkludentes Zueigenmachen zu werten und zielt darauf ab, auf den geteilten Beitrag hinzuweisen. Etwas anderes könnte erst dann angenommen werden, wenn im Rahmen des Teilens durch einen ergänzenden Beitrag eine Distanzierung des Teilenden von dem Inhalt des geteilten Beitrags vorgenommen wird. Sodann könnte man das Teilen lediglich als Verweis auf fremde Inhalte und Meinungen ansehen. Vorliegend fehlt es jedoch an jeglicher Stellungnahme des Klägers zu dem geteilten Beitrag. Hieraus lässt sich nicht auf eine Distanzierung schließen. Vielmehr ist bei einem Teilen ohne einer ergänzenden Bemerkung davon auszugehen, dass der Teilende allein auf den geteilten Beitrag Bezug nehmen möchte und sich diesen zu eigen macht.
Um aber zum eigentlichen Thema zu kommen:
(b) Eine Abbildung von Adolf Hitler als Anführer der NSDAP, die zweifellos eine terroristische und kriminelle Organisation im Sinne der Gemeinschaftsstandards darstellt, ist stets darauf zu prüfen, ob die Abbildung als Unterstützung dieser kriminellen Organisation zu werten ist. Vorliegend fehlt es an jeglicher kritischen Auseinandersetzung mit der Person Adolf Hitlers und es erfolgt ebenso wenig eine offensichtlich lächerliche Darstellung. Vielmehr kann die Darstellung Adolf Hitlers Game Boy spielend auf dem Sofa als Verharmlosung angesehen werden. Nach Auffassung des OLG München (Beschl. v. 30.11.2018 – 24 W 1771/18, GRUR-RS 2018, 50857) ist eine Abbildung samt Wortbeiträgen ohne jede Distanzierung als Unterstützung von Hitler bzw. der NSDAP zu werten. Aus verständiger und unvoreingenommener Sicht konnte der streitgegenständliche Beitrag im Rahmen einer ersten Überprüfung somit durchaus als Hassrede verstanden werden. Die vorübergehende Löschung ist daher keineswegs als willkürlich zu bewerten, sondern wurde durch den Beitrag des Klägers veranlasst. Aufgrund der in Betracht kommenden Hassrede war die Beklagte berechtigt im Rahmen einer schnellen Reaktion eine vorläufige Sperre des Beitrags vorzunehmen. Zudem ist ihr im Rahmen der ersten Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ohne dass dies im Falle einer fehlerhaften Ersteinschätzung sogleich weitere Rechtsfolgen nach sich zieht.
Die gesamte Urteilsbegründung findet man hier. Man kann über Einzelheiten des Urteils sehr streiten, vor allem ob Facebook automatisch Beiträge löschen und Accounts sperren darf, wenn diese klar Satire sind. Egal ob es sich nur um wenige Stunden handelt. Ehrlicherweise möchte ich aber auch nicht der Haut des Gerichts gesteckt haben. Eine Klage wegen einer kurzen Sperrung eines Facebook-Accounts, mit völlig unsubstantiierten 1500,00 Euro Schadensersatz, eine Auskunftsklage bzgl. der Beteiligung der Bundesregierung, vielen weiteren fragwürdigen Anträgen und ein Kläger der bereits vorgerichtlich 1500,00 Euro Rechtsanwaltsgebühren bezahlt hat, könnte durchaus der Grund gewesen sein, dass die Kammer den eigentlich interessanten Rechtsfragen vielleicht nicht die notwendige Ernsthaftigkeit unterstellt hat.