Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 hat das Landgericht Köln zum Thema Cookies eine interessanter Entscheidung getroffen
1. Das Setzen von Cookies ohne vorher eine aktive Einwilligung der betroffenen Nutzer einzuholen stellt einen Verstoß gegen §§ 12 I, 15 III TMG dar.
2. Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sind hierbei nicht anwendbar. Die DGVO beansprucht gem. Art. 95 gegenüber der RL 2002/58/EG keinen Vorrang und ermöglicht deswegen eine fortdauernde Anwendung auch der §§ 12, 15 TMG.
3. Unter Berücksichtigung von Art. 5 III RL 2002/58/EG ist § 15 I, III TMG dahingehenden auszulegen, dass eine Einwilligung für das Setzen von Cookies nicht erforderlich ist, bei rein technischer Speicherung bzw. wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht in ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit die Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann, beispielsweise bei einer angefordert.
Leider kann ich bisher nicht eruieren, ob der Beschluss rechtskräftig geworden ist. Jeder Webseitenbetreiber sollte sich allerdings mit einem Cookieblocker-Tool auseinandersetzen!