Wie ich vor kurzem berichtet habe, musste der Bundesfinanzhof über einen für die Kryptobranche sehr relevanten Umstand entscheiden, nämlich ob die Veräußerung von Kryptowährungen (mit Gewinn) eine Steuerpflicht auslöst.
Dies hast der BFH jetzt bejaht und damit dem Argument des Klägers, dass Kryptowährungen kein Wirtschaftsgut seien, da sie nur virtuell existierten, eine Absage erteilt. Der IX. Senat des BFH hält die virtuelle Währungen für ein “anderes Wirtschaftsgut” nach dem Einkommensteuergesetz und wirtschaftlich betrachtet für ein Zahlungsmittel. Der Begriff sei weit zu fassen, denn es handele sich dabei nicht nur um Sachen und Rechte, sondern darüber hinaus auch um tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt. Kryptowährungen würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, sie hätten einen Kurswert und würden für Zahlungsvorgänge genutzt. Technische Details seien für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut hingegen nicht entscheidend.
Auch ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Steuerverwaltung wollte der das oberste Finanzgericht nicht gelten lassen, dass es keine Anhaltspunkte geben würde, dass Finanzämter Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen nicht erfassen oder ermitteln würde.
Wer in virtuellen Währungen investiert und innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft, ist daher steuerpflichtig, soweit die Freigrenze von 600 Euro überschritten ist. Das gilt übrigens auch dann, wenn die Freigrenze für andere Wirtschaftsgüter schon ausgeschöpft wurde. Natürlich können aber auch Verluste anfallen und wären ebenso zu berücksichtigen wie Verluste in anderen Bereichen.