Nun dreht sich wohl wieder die Rechtsprechung dahingehend, dass deutsche Gerichte auf der Seite von Online-Glücksspielern stehen. Nachdem vor ein paar Jahren noch derartige Urteile (siehe auch dieses Urteil)an der Tagesordnung waren, gab es vor kurzem vom Landgericht Frankfurt am Main eine beeindruckende Entscheidung, die auch wichtige Punkte zur Beratung ob und wie AGB eingebunden werden sollten, bietet. Nun gibt auch eine erste Entscheidung eines Oberlandesgerichtes. Ein Spieler aus Braunschweig verlor in den Jahren 2018 und 2019 über 40.000 Euro bei Casino-Glücksspielen und wollte sich diese Verluste nun zurückholen. Auf die Klage des Spielers hat das Landgericht Braunschweig den maltesischen Anbieter verurteilt und ist insoweit nun vom Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt worden, das die Berufung des Anbieters zurückgewiesen hat.
Die Begründung weicht jedoch von der des Landgerichts Frankfurt ab und stellt im Wesentlichen darauf ab, dass aufgrund der Unzulässigkeit des Glücksspiels ein wirksamer Vertrag vorliege. Das Gericht kommt über Ausführungen zum Gerichtsstand (der nicht über die AGB auf Malta übertragen wurde) und diverse Ausführungen zum hier relevanten Kondiktionsanspruch auch zu der Frage, inwieweit die Entscheidung des BGH vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21 – zu einem Rückzahlungsanspruch gegen einen Zahlungsdienstleister hier anwendbar ist.
Im Ergebnis sah das Gericht den Rückzahlungsanspruch als begründet an, da nach damaliger Rechtslage das Anbieten von Online-Glücksspielen in Niedersachsen verboten war. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem bloßen Hinweis in der Werbung oder auf der Homepage des Veranstalters, dass sich das Spielangebot nur an Einwohner Schleswig-Holsteins richte, da sich daraus nicht zwingend ergebe, dass die Spielteilnahme für Teilnehmer aus anderen Bundesländern verboten sei.
Das Gericht problematisierte auch die Frage der Kenntnis vom Verbot, kam aber zu dem Ergebnis, dass der Anbieter nicht habe nachweisen können, dass der in Braunschweig wohnende Kläger anderweitig Kenntnis vom Verbot erlangt habe. Insofern ähneln sich die Entscheidungen aus Frankfurt und Braunschweig. Der pauschale Verweis auf Medienberichte genügte zum Nachweis der Kenntnis nicht, da der Kläger diese nicht zwangsläufig wahrgenommen hatte und auch nicht wahrnehmen musste.
Wichtig dürfte sein, dass das OLG Braunschweig wegen der Bedeutung für zahlreiche ähnliche Verfahren in Deutschland die Revision zum BGH zugelassen hat.