Verbraucherzentralen erfolgreich: Unangemessene Benachteiligung durch Befristung der Mobilen Briefmarken
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Deutsche Post die Gültigkeit ihrer mobilen Briefmarken nicht auf zwei Wochen beschränken darf. Dieses Urteil ist ein bedeutender Sieg für die Verbraucherzentralen und den Verbraucherschutz insgesamt. Die Post hat daraufhin angekündigt, dass ab sofort alle mobilen Marken bis drei Jahre nach dem Kaufjahr gültig sein werden. Entsprechende Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Hinweistexten werden in den nächsten Tagen angepasst.
Der Kläger in diesem Fall ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 28 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland. Sie hatten argumentiert, dass die 14-tägige Gültigkeitsfrist für mobile Briefmarken die Käufer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.
Die Deutsche Pos offeriert Verbrauchern als Nachweis für die Zahlung des Beförderungsentgelts eine sogenannte Mobile Briefmarke, auch “Portocode” genannt. Kauf und Zahlung dieser mobilen Briefmarke erfolgen durch die Verbraucher über die eigene App.
Urteil bestätigt: Gültigkeitsdauer von Mobilen Briefmarken muss über 14 Tage hinausgehen
Das Landgericht Köln hatte bereits im Jahr 2022 zugunsten der Verbraucherschützer entschieden. Nun hat auch das OLG Köln dieses Urteil bestätigt und festgestellt, dass die Befristung der Gültigkeit von Mobilen Briefmarken auf 14 Tage die Käufer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.
Das Gericht stellte fest, dass die kurze Verfallsfrist das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung verletzt, da der Kunde zwar den Preis bezahlt, ihm die Gegenleistung aber nur befristet zusteht. Durch die Beschränkung der Gültigkeit auf 14 Tage wird der Erfüllungsanspruch auf etwa 1% der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist verkürzt.
Das Gericht konnte keine höherrangigen oder zumindest gleichwertigen Interessen der Deutschen Post an der zweiwöchigen Frist erkennen. Die Unangemessenheit der AGB folgt auch daraus, dass der Kunde bei Versäumen der 14-Tage-Frist keinerlei Leistung erhält.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2023 (Az. 3 U 148/22) ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.