Das Oberlandesgericht Schleswig hat kürzlich ein wegweisendes Urteil zu Grundpreisangaben beim Online-Verkauf gefällt (Az. 6 U 36/22). Das Urteil zeigt, worauf Online-Händler beim Angeben von Grundpreisen achten müssen, um Abmahnungen zu vermeiden. Im Folgenden werden die Entscheidung zusammengefasst und die wichtigsten Urteile zum Thema Grundpreisangabe vorgestellt.
Zusammenfassung des Urteils des OLG Schleswig
In dem entschiedenen Fall hatte ein Online-Händler 4 Duftkerzen in einem Set für einen Gesamtpreis von 19,99 € angeboten. In der Artikelbeschreibung war das Gewicht mit 1,6 kg angegeben. Einen Grundpreis nannte der Händler nicht. Ein Verbraucherverein mahnte daraufhin die Angabe des Grundpreises unter Berufung auf die Preisangabenverordnung (PAngV) ab. Der Händler gab eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, künftig bei Artikeln, die nach Gewicht angeboten werden, den Grundpreis anzugeben. Einige Wochen später bot der Händler das Kerzenset erneut ohne Grundpreisangabe an. Der Verein verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe von 3.000 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung.
Das Landgericht verurteilte den Händler zur Zahlung der Vertragsstrafe. Das OLG Schleswig hob das Urteil auf die Berufung des Händlers jedoch auf. Es entschied, dass keine Vertragsstrafe zu zahlen ist, da kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorlag. Das Kerzenset sei nicht nach Gewicht, sondern nach Stückzahl angeboten worden. Die Gewichtsangabe diene nur der Beschreibung. Bei Sets sei eine Grundpreisangabe nur erforderlich, wenn diese auch nach Gewicht verkauft würden. Dies war hier nicht der Fall.
Wann muss der Grundpreis angegeben werden?
Nach § 2 der Preisangabenverordnung muss der Grundpreis angegeben werden, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Dies gilt auch, wenn eine gesetzliche Gewichtsangabe vorgeschrieben ist, z.B. bei Lebensmitteln. Bei Verpackungen, Sets oder Multipacks ist eine Grundpreisangabe hingegen nur erforderlich, wenn diese auch nach Gewicht, Volumen usw. verkauft werden. Eine Gewichtsangabe allein löst keine Grundpreispflicht aus, wenn die Ware nach anderen Einheiten wie Stückzahl angeboten wird.
Händler müssen also prüfen, ob ihr Angebot die Voraussetzungen des § 2 PAngV erfüllt. Schwierig kann dies bei Sets und Verpackungen sein. Hier kommt es darauf an, ob diese üblicherweise nach Gewicht verkauft werden. Bei einem 6er-Pack Joghurtbecher ist das nicht der Fall, hier muss also kein Grundpreis angegeben werden. Anders sieht es z.B. bei Kaffee aus. Hier erwarten Kunden auch bei Verpackungen einen Grundpreis.
Beispiele für Urteile zu Grundpreisangaben
Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren einige Leitplanken aufgestellt, was Händler bei Grundpreisangaben beachten müssen:
Unmittelbare Nähe nicht erforderlich
Lange Zeit wurde auf Basis der Preisangabenverordnung gefordert, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen muss. Dies sah der BGH in einem Urteil von 2022 jedoch als nicht erforderlich an. Es reiche, wenn der Grundpreis klar und leicht erkennbar angegeben wird (BGH, Urteil vom 19.05.2022, Az. I ZR 69/21). Diese Rechtsprechung ist für Online-Händler relevant, da der Grundpreis nicht unmittelbar beim Gesamtpreis stehen muss, sondern auch etwas entfernt angegeben werden kann.
Falsche Angabe ist wettbewerbswidrig
Eine falsche Grundpreisangabe stellt nach Auffassung des LG Bochum einen Wettbewerbsverstoß dar (Urteil vom 10.01.2019, Az. I-2 O 200/18). Händler müssen die Richtigkeit der Grundpreise daher überprüfen und können sich nicht auf Angaben von Lieferanten verlassen. Kommt es zu falschen Angaben, droht eine Abmahnung.
Grundpreis auch bei Verpackungen
Grundpreise müssen mitunter auch bei verpackten Waren angegeben werden. So entschied das OLG Hamburg 2018, dass bei Kaffeekapseln trotz Verpackung ein Grundpreis erforderlich ist (Urteil vom 22.03.2018, Az. 5 U 87/17). Bei Produkten, wo Verbraucher einen Preisvergleich erwarten, besteht also eine Angabepflicht.
Keine Pflicht bei Sets
Das OLG Schleswig stellte 2021 klar, dass bei Sets, die nach Stückzahl verkauft werden, keine Grundpreisangabe erforderlich ist (Urteil vom 09.08.2021, Az. 6 U 10/21). Die zusätzliche Gewichtsangabe ändert daran nichts. Dies ist besonders für Möbel, Textilien oder Kosmetik-Sets relevant, die oft mit Gewicht beschrieben, aber nach Stück verkauft werden.
Fazit für Online-Händler
Für Online-Händler ergeben sich klare Handlungsempfehlungen:
- Prüfen, ob eine Grundpreispflicht besteht
- Keine falschen oder fehlerhaften Angaben machen
- Auch bei verpackter Ware Angabepflicht prüfen
- Bei Sets und Multipacks nur bei Verkauf nach Gewicht Grundpreis angeben
- Grundpreis nicht zwingend direkt beim Gesamtpreis platzieren
Regelmäßige Kontrollen sind ratsam, da sich rechtliche Vorgaben und Produktsortimente ändern können. So lassen sich teure Abmahnungen vermeiden. Die Rechtsprechung gibt Händlern Orientierung, wo Spielraum besteht und wo Vorsicht geboten ist. In Zweifelsfällen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.