• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Künstliche Intelligenz und die Verwertung von Bildmaterial in Filmen und Spielen

KI-generierte Inhalte: Wem gehören die Rechte?

16. Juni 2024
Kryptowert

Verloren nach Kryptobetrug? – Technisch-rechtliche Symbiose als Rettungsanker

17. Dezember 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

Russmedia (EuGH C-492/23): Wenn „Host Provider“ plötzlich Verantwortliche sind

15. Dezember 2025
Achtung mit Black Friday Werbung!

Firmennamen schützen: Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht in Deutschland

11. Dezember 2025
ai generated g63ed67bf8 1280

Urheberrecht und KI-Training vor Hamburger Gerichten

11. Dezember 2025
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Britische Anbieter, deutscher Gerichtsstand

10. Dezember 2025
LogoRechteck

LawOMate startet in den Alphatest: Legal Automation wird zur Infrastruktur

3. Dezember 2025
EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

2. Dezember 2025
Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

1. Dezember 2025
Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

28. November 2025
Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

19. November 2025
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibecoding, Haftung und die Verantwortung von Agenturen beim Einsatz künstlicher Intelligenz

10. November 2025
E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

Agile-Entwicklungsverträge in der Praxis

29. Oktober 2025
ChatGPT und Rechtsanwälte: Mitschnitte der Auftaktveranstaltung von Weblaw

Private KI-Nutzung im Unternehmen

24. Oktober 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

App-Käufe, In-App-Käufe und Umsatzsteuer

21. Oktober 2025
DSGVO

Was gehört in einen AVV? Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO

17. Oktober 2025
Smart Contracts in der Versicherungsbranche: Vertragsgestaltung und regulatorische Compliance für InsurTech-Startups

Werkvertrag vs. Dienstvertrag in Software-, KI- und Games-Projekten

15. Oktober 2025
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Influencer-Vertrag: Leistungsbild, Rechte/Buyouts, Kennzeichnung und KI-Content

13. Oktober 2025
KI-Content für Abo-Plattformen

KI-Content für Abo-Plattformen

29. September 2025
E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

23. September 2025
Vereine, Fotos und Minderjährige: Einwilligungen sauber managen

Vereine, Fotos und Minderjährige: Einwilligungen sauber managen

22. September 2025
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop

KI-generierte Inhalte: Wem gehören die Rechte?

Urheberrecht bei KI-Inhalten: Aktuelle Rechtslage und offene Fragen

16. Juni 2024
in Sonstiges
Lesezeit: 14 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
SObeR 9426 | Shutterstock

SObeR 9426 | Shutterstock

Urheberrecht bei KI-Inhalten: Aktuelle Rechtslage und offene Fragen

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Urheberrecht bei KI-Inhalten: Aktuelle Rechtslage und offene Fragen
2. Menschlicher Beitrag als Voraussetzung für Urheberschaft
3. Risiko von Urheberrechtsverletzungen durch KI-Inhalte
4. Aber Achtung: Vertragliche Fallstricke bei der Nutzung von KI-Diensten
5. Fazit: Rechtliche Grauzonen erfordern Wachsamkeit und fachkundige Beratung
5.1. Author: Marian Härtel

Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Erstellung von Texten, Bildern, Videos und anderen kreativen Inhalten wirft viele rechtliche Fragen auf. Eine der wichtigsten ist: Wer besitzt eigentlich die Urheber- und Verwertungsrechte an KI-generierten Inhalten? Kann ich als Nutzer einer KI frei über die Ergebnisse verfügen oder muss ich Einschränkungen beachten? Hier ein Überblick über die aktuelle Rechtslage in Deutschland.

Wichtigste Punkte
  • Nach UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt; rein KI-generierte Inhalte haben keinen Schutz.
  • Der menschliche Beitrag entscheidet über die Urheberschaft; stärkere Mitwirkung führt zu höheren Chancen auf Urheberrechte.
  • Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch KI-Inhalte besteht, insbesondere bei Ähnlichkeit mit bestehenden Werken.
  • Unklare vertragsrechtliche Regelungen können die Nutzung von KI-Inhalten einschränken; Nutzungsverträge sollten sorgfältig geprüft werden.
  • Internationale Unterschiede in der Rechtslage erfordern Aufmerksamkeit für Unternehmen, die international tätig sind.
  • Verantwortung der Nutzer liegt in der sorgfältigen Prüfung von KI-Inhalten auf Rechtsverletzungen und ethische Vertretbarkeit.
  • Langfristig ist eine Anpassung des Urheberrechts an die Gegebenheiten der KI-Entwicklung erforderlich, um Innovationen nicht zu behindern.

Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind nur „persönliche geistige Schöpfungen“ eines Menschen urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet: Rein KI-generierte Inhalte genießen keinen Urheberschutz, da die KI selbst nicht als Urheber angesehen wird. Auch der Nutzer, der lediglich Anfragen an die KI stellt, gilt nicht als Schöpfer der Inhalte.Der fehlende Urheberschutz hat Vor- und Nachteile: Einerseits muss man bei der Nutzung von KI-Bildern keine Urheber nennen oder um Erlaubnis fragen. Andererseits hat man aber auch keine exklusiven Verwertungsrechte – Wettbewerber könnten die gleichen Inhalte nutzen. Dies kann problematisch sein, wenn man die KI-generierten Inhalte kommerziell verwerten möchte, da man keine Kontrolle darüber hat, wer die Inhalte noch verwendet. Zudem besteht die Gefahr, dass KI-generierte Inhalte gegen bestehende Urheberrechte verstoßen, da die KI mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wird. Je ähnlicher der KI-Output einem existierenden Werk ist, desto wahrscheinlicher ist eine Urheberrechtsverletzung.

Als Nutzer sollte man daher genau prüfen, ob man mit der Verwendung von KI-Inhalten möglicherweise Rechte Dritter verletzt. Insgesamt befindet sich das Urheberrecht durch das Aufkommen von KI in einem Spannungsfeld. Einerseits soll es Urheber und ihre kreativen Leistungen schützen, andererseits darf es Innovationen nicht zu sehr einschränken. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier in Zukunft tätig wird und klarere Regelungen für den Umgang mit KI-generierten Inhalten schafft. Bis dahin ist bei der Nutzung solcher Inhalte Vorsicht geboten.

Menschlicher Beitrag als Voraussetzung für Urheberschaft

Eine Urheberschaft an KI-generierten Inhalten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Mensch maßgeblichen Einfluss auf die Entstehung des Werkes genommen hat. Je stärker der menschliche Beitrag, desto eher kann ein Urheberrecht entstehen. Beispiele wären das nachträgliche Bearbeiten von KI-Bildern oder das Zusammenführen von KI-Texten zu einem neuen Werk. Wo genau die Grenze verläuft, ist aber noch nicht abschließend geklärt.

Bisher gibt es nur wenige Gerichtsurteile zu dieser Thematik, sodass viele Fragen noch offen sind. Insbesondere auf internationaler Ebene zeichnen sich unterschiedliche Ansätze ab. Während ein Gericht in China kürzlich entschied, dass auch KI-generierte Bilder urheberrechtlich geschützt sein können, vertreten Gerichte in den USA und Europa bislang eher eine restriktive Haltung. Für Unternehmen und Kreative, die international tätig sind, ist es daher wichtig, die Rechtslage in verschiedenen Ländern im Blick zu behalten.

In Deutschland dürfte entscheidend sein, ob der menschliche Beitrag die erforderliche „Schöpfungshöhe“ erreicht, also eine gewisse Originalität und Individualität aufweist. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt von Art und Umfang der menschlichen Mitwirkung ab. Reine technische Unterstützungshandlungen wie die Auswahl von Trainingsdaten oder die Konfiguration der KI werden wohl nicht ausreichen. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte diese Fragen in Zukunft beurteilen werden.

Ein interessanter Aspekt ist auch die Frage, ob der Einsatz von KI bei der Erstellung von Werken die Anforderungen an die Schöpfungshöhe verändert. Manche Experten argumentieren, dass durch die Unterstützung von KI die Messlatte für menschliche Kreativität höher gelegt werden müsste, um eine Urheberschaft zu begründen. Andere sehen darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung von KI-gestützten Werken und plädieren für eine technologieneutrale Betrachtung. Auch die Abgrenzung zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten könnte bei KI-generierten Inhalten eine Rolle spielen. Während das Urheberrecht auf persönlichen geistigen Schöpfungen basiert, knüpfen Leistungsschutzrechte an Investitionen und unternehmerische Leistungen an. Denkbar wäre, dass für KI-generierte Inhalte spezielle Leistungsschutzrechte geschaffen werden, um die dahinterstehenden Investitionen zu schützen, auch wenn die Voraussetzungen für ein Urheberrecht nicht erfüllt sind.Schließlich stellt sich die Frage nach der Inhaberschaft von Urheber- und Verwertungsrechten, wenn mehrere Personen und KI-Systeme an der Erstellung eines Werkes beteiligt waren. Hier könnten ähnliche Grundsätze gelten wie bei Gemeinschaftswerken oder verbundenen Werken. Entscheidend dürfte sein, welchen schöpferischen Beitrag die einzelnen Beteiligten geleistet haben und ob eine Aufteilung der Rechte möglich und sinnvoll ist.

Insgesamt zeigt sich, dass das Urheberrecht durch die Entwicklung von KI vor große Herausforderungen gestellt wird. Die bisherigen Kategorien und Abgrenzungskriterien passen nicht immer auf die neuen technischen Möglichkeiten. Es bedarf daher einer sorgfältigen Analyse und möglicherweise auch einer behutsamen Anpassung des Rechtsrahmens, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten zu finden.

Risiko von Urheberrechtsverletzungen durch KI-Inhalte

Da KI-Systeme mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert werden, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass generierte Inhalte fremde Urheberrechte verletzen. Je ähnlicher der Output einem bestehenden Werk ist, desto wahrscheinlicher ist eine Verletzung. Nutzer sollten KI-Inhalte daher vor der Veröffentlichung genau prüfen. Rein zufällige Ähnlichkeiten sind aber eher unwahrscheinlich. Problematisch kann es werden, wenn die KI charakteristische Elemente eines urheberrechtlich geschützten Werkes übernimmt, ohne dass dies auf Anweisung des Nutzers geschieht. Hier besteht die Gefahr einer unbewussten Urheberrechtsverletzung.

Andererseits ist zu bedenken, dass KI-Systeme mit einer Vielzahl von Werken trainiert werden und daher selten exakte Kopien produzieren. Oft entstehen neue, eigenständige Inhalte, die sich von den Trainingswerken unterscheiden. Dennoch ist Vorsicht geboten, gerade wenn man KI-Inhalte kommerziell nutzen möchte. Eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Urheberrechtsverletzungen ist in jedem Fall ratsam. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, sich vertraglich zusichern zu lassen, dass der Anbieter der KI alle erforderlichen Rechte an den Trainingsdaten besitzt. Auch eine Haftungsfreistellung für den Fall unbeabsichtigter Rechtsverletzungen kann in Betracht kommen.Ein weiteres Problem ist, dass die genauen Trainingsdaten von KI-Systemen oft nicht offengelegt werden. Für Nutzer ist es daher schwer nachzuvollziehen, welche Werke möglicherweise in die Generierung eingeflossen sind. Auch die Funktionsweise der KI selbst ist häufig eine „Black Box“, sodass nicht immer klar ist, nach welchen Kriterien Inhalte erzeugt werden.

Dies erschwert die Prüfung auf Urheberrechtsverletzungen zusätzlich. Hinzu kommt, dass viele KI-Systeme auf öffentlich zugängliche Daten im Internet trainiert werden, ohne dass die Rechteinhaber dem zugestimmt haben. Hier stellt sich die Frage, ob dies als rechtmäßige Nutzung zum Zweck des Text und Data Mining angesehen werden kann oder ob die Rechte der Urheber verletzt werden. Die Rechtslage ist in diesem Punkt noch nicht abschließend geklärt. Manche Experten fordern daher eine Anpassung des Urheberrechts, um die Nutzung von geschützten Werken zum Training von KI klarer zu regeln. Denkbar wären etwa gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Nutzungen oder die Einführung von Lizenzen, die eine Vergütung der Rechteinhaber vorsehen. Auch eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte wird diskutiert, um mehr Transparenz zu schaffen.

Letztlich liegt es aber auch in der Verantwortung der Nutzer, sorgfältig mit KI-Inhalten umzugehen und mögliche Risiken im Blick zu behalten. Dazu gehört neben der Prüfung auf Urheberrechtsverletzungen auch die Frage, ob die generierten Inhalte ethisch vertretbar und inhaltlich korrekt sind. Gerade bei sensiblen Themen oder der Erstellung von Fake News besteht die Gefahr, dass KI-Systeme problematische Inhalte produzieren, die sich unkontrolliert verbreiten. Hier ist eine kritische Reflexion und Überprüfung der Ergebnisse unerlässlich.Insgesamt zeigt sich, dass die Nutzung von KI zur Erstellung von Inhalten nicht nur rechtliche, sondern auch ethische und gesellschaftliche Fragen aufwirft. Es bedarf eines breiten Diskurses und einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Interessen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Technologie zu finden. Dabei müssen sowohl die Rechte der Urheber als auch die Innovationspotenziale und der Nutzen für die Allgemeinheit berücksichtigt werden.

Aber Achtung: Vertragliche Fallstricke bei der Nutzung von KI-Diensten

Wer KI-Systeme zur Erstellung von Inhalten nutzt, sollte nicht nur die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen im Blick haben, sondern auch die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anbieter genau prüfen. Denn hier lauern einige Fallstricke, die die Nutzung der generierten Inhalte einschränken können.

So ist bislang nicht abschließend geklärt, ob und unter welchen Bedingungen Anbieter von KI-Diensten in ihren AGB die Verwendung der erstellten Inhalte begrenzen dürfen. Manche Klauseln sehen etwa vor, dass Nutzer die Inhalte nur für private Zwecke verwenden oder nicht kommerziell verwerten dürfen, sofern sie kein kostenpflichtiges Premium-Abo abgeschlossen haben. Ob solche Einschränkungen rechtlich zulässig sind, hängt von einer Einzelfallprüfung ab. Nutzer sollten sich aber bewusst sein, dass sie mit der Zustimmung zu den AGB möglicherweise Rechte aus der Hand geben, die ihnen das Urheberrecht eigentlich zugestehen würde.Ähnliche Probleme können sich ergeben, wenn man als Auftragnehmer oder Lizenznehmer selbst KI-generierte Inhalte in Projekte einbringt.

Wie ich in früheren Blogbeiträgen bereits erläutert habe, enthalten viele Verträge Klauseln, die dem Auftraggeber oder Lizenzgeber umfassende Nutzungsrechte an den erstellten Inhalten einräumen. Wenn man hier nicht aufpasst, überträgt man unter Umständen Rechte, die man selbst gar nicht hat, weil die Inhalte rein KI-generiert sind. Im Streitfall kann dies zu Haftungsrisiken führen.Auch Vereinbarungen, die den Einsatz von KI-Systemen bei der Auftragserfüllung ausschließen oder einschränken, sind nicht selten. Gerade in kreativen Branchen wie der Werbung oder im Journalismus bestehen manche Auftraggeber auf einer rein menschlichen Leistungserbringung. Wer hier heimlich auf KI zurückgreift, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch Reputationsschäden.Um solche Fallstricke zu vermeiden, ist es ratsam, die vertraglichen Rahmenbedingungen genau zu prüfen und gegebenenfalls nachzuverhandeln, bevor man KI-Systeme nutzt. Auch eine offene Kommunikation mit Auftraggebern und Vertragspartnern über den Einsatz von KI kann helfen, Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

Denn letztlich profitieren alle Beteiligten von einem rechtssicheren und transparenten Umgang mit dieser zukunftsweisenden Technologie.

Fazit: Rechtliche Grauzonen erfordern Wachsamkeit und fachkundige Beratung

Die rasante Entwicklung von KI-Systemen stellt das Urheberrecht vor große Herausforderungen. Die bestehenden Regelungen passen nicht immer auf die neuen technischen Möglichkeiten, sodass viele Fragen noch ungeklärt sind. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten für alle Beteiligten.Fest steht: Rein KI-generierte Inhalte genießen in Deutschland keinen Urheberschutz. Nutzer haben daher einerseits große Freiheiten, müssen aber andererseits auch mit Konkurrenz rechnen. Durch eigene kreative Beiträge kann man zwar Urheberrechte begründen, die Grenzen sind aber fließend. Zudem besteht immer das Risiko, dass KI-Inhalte gegen fremde Urheberrechte verstoßen – oft ohne Wissen des Nutzers.

Verschärft wird die Situation durch unklare vertragliche Regelungen. Viele Anbieter von KI-Diensten versuchen, die Nutzung der generierten Inhalte einzuschränken, was zu Konflikten mit dem Urheberrecht führen kann. Auch in Auftrags- und Lizenzverträgen lauern Fallstricke, wenn man unbedacht KI-Inhalte einbringt.Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist daher große Wachsamkeit geboten. Unternehmen und Kreative sollten sich nicht nur mit den urheberrechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen, sondern auch ihre Verträge genau prüfen. Dabei empfiehlt es sich, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Gerade bei komplexen oder internationalen Sachverhalten kann die Expertise eines spezialisierten Rechtsanwalts entscheidend sein, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Langfristig führt kein Weg daran vorbei, das Urheberrecht an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Denkbar wären etwa spezielle Leistungsschutzrechte für KI-generierte Inhalte oder klarere Haftungsregeln. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, Innovationen zu ermöglichen und zugleich einen fairen Interessenausgleich zu schaffen. Auch Gerichte werden künftig häufiger mit Streitigkeiten rund um KI befasst sein und Präzedenzfälle schaffen.Als Rechtsanwalt sehe ich meine Aufgabe darin, Mandanten in diesem dynamischen Umfeld kompetent und vorausschauend zu beraten. Denn nur wer die Chancen und Risiken von KI kennt und rechtlich auf der sicheren Seite ist, kann das volle Potenzial dieser faszinierenden Technologie ausschöpfen. Ich bin überzeugt: Mit der richtigen Strategie und fachkundiger Begleitung können Unternehmen und Kreative auch in Zukunft von KI profitieren – rechtssicher und innovativ zugleich.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBAnalyseAnpassungBeratungDeutschlandEntwicklunginternetInvestitionenKIRechtsanwaltRisikoSchöpfungshöheTechnologieTransparenzUrheberrechtUrheberrechtsverletzungVerträgeWerbung

Weitere spannende Blogposts

„Gesetz über digitale Dienste und Märkte“ tritt in Kraft

EuGH soll entscheiden, ob Verbraucherschützer Datenschutz abmahnen dürfen
16. November 2022

Heute ist das Gesetz über digitale Dienste in Kraft getreten und gilt ab dem 17. Februar 2024 in allen EU-Staaten. Der Digital...

Mehr lesenDetails

Bildposting in geschlossener FB Gruppe kann Urheberrecht verletzen

Urheberrecht
12. März 2019

Das Posten eines Bildes in der geschlossenen Gruppe auf Facebook kann eine öffentliche Vervielfältigung sein und somit Urheberrechte verletzen. Das...

Mehr lesenDetails

Meta muss 20 Millionen Euro an die Telekom nachzahlen

Meta muss 20 Millionen Euro an die Telekom nachzahlen
29. Mai 2024

Hintergrund des Rechtsstreits Im Verfahren 33 O 178/23 vor dem Landgericht Köln ging es um die Forderung einer Tochtergesellschaft der...

Mehr lesenDetails

Cheating im Esport: Darf ich Mitarbeiter überwachen?

Cheating im Esport: Darf ich Mitarbeiter überwachen?
6. Dezember 2019

Aus zahlreichen Gründen ist das Thema Cheaten im Esport gerade sehr heiß und kontrovers diskutiert. Aber darf ich eigentlich meine...

Mehr lesenDetails

Datenschutz ist Compliance – Bußgeldkatalog kommt?

LG München: Datenschutzeinwilligung auf Datingplattform
19. September 2019

Aktuell sehen viele, gerade auch Startups, wenn diese "Datenschutz" hören, nur den Umstand "Oh, ich muss noch auf den Generator...

Mehr lesenDetails

EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur

Datenschutzerklärung
17. Juni 2024

Am 23. April 2024 hat das EU-Parlament eine wegweisende Richtlinie verabschiedet, die das Recht auf Reparatur in der Europäischen Union...

Mehr lesenDetails

BGH entscheidet zu Facebooks App Zentrum und Datenschutz bei Spielen

DSGVO: Download koppeln mit Newsletter/Anmeldung?
30. Oktober 2019

Der Bundesgerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob bei der Gestaltung des App-Zentrums bei der Art und Weise wie man ein...

Mehr lesenDetails

Esport Teams & Streamer: Was gehört in einen Sponsoringvertrag?

AGB und verbotene Klauseln
10. Dezember 2019

Regelmäßig bekomme ich von Mandanten Sponsoringverträge vorgelegt, mit denen sich Unternehmen oder Werbetreibende bei Esport-Steams engagieren oder Kooperationen mit Streamern...

Mehr lesenDetails

EuGH: Arbeitszeiterfassung für Unternehmen verpflichtend

EuGH: Arbeitszeiterfassung für Unternehmen verpflichtend
14. Mai 2019

Gerade in von mir betreuten Startups oder kleineren Medienunternehmen wird die Sache mit der genauen Arbeitszeiterfassung nicht so ernst genommen....

Mehr lesenDetails
ChatGPT and lawyers: recordings of the Weblaw launch event
Datenschutzrecht

Private AI use in the company

24. Oktober 2025

Private accounts on ChatGPT & Co. for corporate purposes are a gateway to data protection breaches, leaks of secrets and...

Mehr lesenDetails
Lego brick still protected as a design patent

App purchases, in-app purchases and sales tax

21. Oktober 2025
dsgvo 1

What belongs in a DPA? Data processing agreement in accordance with Art. 28 GDPR

17. Oktober 2025
Smart contracts in the insurance industry: contract design and regulatory compliance for InsurTech start-ups

Contract for work vs. service contract in software, AI and games projects

15. Oktober 2025

Influencer contract: performance profile, rights/buyouts, labeling and AI content

13. Oktober 2025

Produkte

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.
  • Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen Leseprobe: KI effizient in der Kanzlei nutzen 0,00 €
  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €
  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €
  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Legal challenges in the gaming universe: A guide for developers, esports professionals and gamers

What will 2025 bring for start-ups in legal terms? Opportunities? Risks?

24. Januar 2025

In this exciting episode of the itmedialaw podcast, we take a deep dive into the legal developments that will shape...

Mehr lesenDetails
AI in law: opportunities, risks and regulation – the IT Media Law Podcast Episode 3

AI in law: opportunities, risks and regulation – the IT Media Law Podcast Episode 3

24. September 2024
7c0b449a651fe0b81e5eec2e23515012 2

Copyright in the digital age

15. Januar 2025
d00527fd01b1f807a4f80c0f202069e7

Legal basics for startup founders – how to start on the safe side!

9. November 2024
c9c5d7fd380061a8018074c2ca5a81bf

Startups and innovation in Germany – challenges and opportunities

26. September 2024

Video

My transparent billing

My transparent billing

10. Februar 2025

In this video, I talk a bit about transparent billing and how I communicate what it costs to work with...

Mehr lesenDetails
Fascination between law and technology

Fascination between law and technology

10. Februar 2025
My two biggest challenges are?

My two biggest challenges are?

10. Februar 2025
What really makes me happy

What really makes me happy

10. Februar 2025
What I love about my job!

What I love about my job!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung