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KI-generierte Inhalte: Wem gehören die Rechte?

Urheberrecht bei KI-Inhalten: Aktuelle Rechtslage und offene Fragen

16. Juni 2024
in Sonstiges
Lesezeit: 14 Minuten Lesezeit
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SObeR 9426 | Shutterstock

SObeR 9426 | Shutterstock

Urheberrecht bei KI-Inhalten: Aktuelle Rechtslage und offene Fragen

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1. Urheberrecht bei KI-Inhalten: Aktuelle Rechtslage und offene Fragen
2. Menschlicher Beitrag als Voraussetzung für Urheberschaft
3. Risiko von Urheberrechtsverletzungen durch KI-Inhalte
4. Aber Achtung: Vertragliche Fallstricke bei der Nutzung von KI-Diensten
5. Fazit: Rechtliche Grauzonen erfordern Wachsamkeit und fachkundige Beratung
5.1. Author: Marian Härtel

Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Erstellung von Texten, Bildern, Videos und anderen kreativen Inhalten wirft viele rechtliche Fragen auf. Eine der wichtigsten ist: Wer besitzt eigentlich die Urheber- und Verwertungsrechte an KI-generierten Inhalten? Kann ich als Nutzer einer KI frei über die Ergebnisse verfügen oder muss ich Einschränkungen beachten? Hier ein Überblick über die aktuelle Rechtslage in Deutschland.

Wichtigste Punkte
  • Nach UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt; rein KI-generierte Inhalte haben keinen Schutz.
  • Der menschliche Beitrag entscheidet über die Urheberschaft; stärkere Mitwirkung führt zu höheren Chancen auf Urheberrechte.
  • Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch KI-Inhalte besteht, insbesondere bei Ähnlichkeit mit bestehenden Werken.
  • Unklare vertragsrechtliche Regelungen können die Nutzung von KI-Inhalten einschränken; Nutzungsverträge sollten sorgfältig geprüft werden.
  • Internationale Unterschiede in der Rechtslage erfordern Aufmerksamkeit für Unternehmen, die international tätig sind.
  • Verantwortung der Nutzer liegt in der sorgfältigen Prüfung von KI-Inhalten auf Rechtsverletzungen und ethische Vertretbarkeit.
  • Langfristig ist eine Anpassung des Urheberrechts an die Gegebenheiten der KI-Entwicklung erforderlich, um Innovationen nicht zu behindern.

Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind nur „persönliche geistige Schöpfungen“ eines Menschen urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet: Rein KI-generierte Inhalte genießen keinen Urheberschutz, da die KI selbst nicht als Urheber angesehen wird. Auch der Nutzer, der lediglich Anfragen an die KI stellt, gilt nicht als Schöpfer der Inhalte.Der fehlende Urheberschutz hat Vor- und Nachteile: Einerseits muss man bei der Nutzung von KI-Bildern keine Urheber nennen oder um Erlaubnis fragen. Andererseits hat man aber auch keine exklusiven Verwertungsrechte – Wettbewerber könnten die gleichen Inhalte nutzen. Dies kann problematisch sein, wenn man die KI-generierten Inhalte kommerziell verwerten möchte, da man keine Kontrolle darüber hat, wer die Inhalte noch verwendet. Zudem besteht die Gefahr, dass KI-generierte Inhalte gegen bestehende Urheberrechte verstoßen, da die KI mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wird. Je ähnlicher der KI-Output einem existierenden Werk ist, desto wahrscheinlicher ist eine Urheberrechtsverletzung.

Als Nutzer sollte man daher genau prüfen, ob man mit der Verwendung von KI-Inhalten möglicherweise Rechte Dritter verletzt. Insgesamt befindet sich das Urheberrecht durch das Aufkommen von KI in einem Spannungsfeld. Einerseits soll es Urheber und ihre kreativen Leistungen schützen, andererseits darf es Innovationen nicht zu sehr einschränken. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier in Zukunft tätig wird und klarere Regelungen für den Umgang mit KI-generierten Inhalten schafft. Bis dahin ist bei der Nutzung solcher Inhalte Vorsicht geboten.

Menschlicher Beitrag als Voraussetzung für Urheberschaft

Eine Urheberschaft an KI-generierten Inhalten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Mensch maßgeblichen Einfluss auf die Entstehung des Werkes genommen hat. Je stärker der menschliche Beitrag, desto eher kann ein Urheberrecht entstehen. Beispiele wären das nachträgliche Bearbeiten von KI-Bildern oder das Zusammenführen von KI-Texten zu einem neuen Werk. Wo genau die Grenze verläuft, ist aber noch nicht abschließend geklärt.

Bisher gibt es nur wenige Gerichtsurteile zu dieser Thematik, sodass viele Fragen noch offen sind. Insbesondere auf internationaler Ebene zeichnen sich unterschiedliche Ansätze ab. Während ein Gericht in China kürzlich entschied, dass auch KI-generierte Bilder urheberrechtlich geschützt sein können, vertreten Gerichte in den USA und Europa bislang eher eine restriktive Haltung. Für Unternehmen und Kreative, die international tätig sind, ist es daher wichtig, die Rechtslage in verschiedenen Ländern im Blick zu behalten.

In Deutschland dürfte entscheidend sein, ob der menschliche Beitrag die erforderliche „Schöpfungshöhe“ erreicht, also eine gewisse Originalität und Individualität aufweist. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt von Art und Umfang der menschlichen Mitwirkung ab. Reine technische Unterstützungshandlungen wie die Auswahl von Trainingsdaten oder die Konfiguration der KI werden wohl nicht ausreichen. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte diese Fragen in Zukunft beurteilen werden.

Ein interessanter Aspekt ist auch die Frage, ob der Einsatz von KI bei der Erstellung von Werken die Anforderungen an die Schöpfungshöhe verändert. Manche Experten argumentieren, dass durch die Unterstützung von KI die Messlatte für menschliche Kreativität höher gelegt werden müsste, um eine Urheberschaft zu begründen. Andere sehen darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung von KI-gestützten Werken und plädieren für eine technologieneutrale Betrachtung. Auch die Abgrenzung zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten könnte bei KI-generierten Inhalten eine Rolle spielen. Während das Urheberrecht auf persönlichen geistigen Schöpfungen basiert, knüpfen Leistungsschutzrechte an Investitionen und unternehmerische Leistungen an. Denkbar wäre, dass für KI-generierte Inhalte spezielle Leistungsschutzrechte geschaffen werden, um die dahinterstehenden Investitionen zu schützen, auch wenn die Voraussetzungen für ein Urheberrecht nicht erfüllt sind.Schließlich stellt sich die Frage nach der Inhaberschaft von Urheber- und Verwertungsrechten, wenn mehrere Personen und KI-Systeme an der Erstellung eines Werkes beteiligt waren. Hier könnten ähnliche Grundsätze gelten wie bei Gemeinschaftswerken oder verbundenen Werken. Entscheidend dürfte sein, welchen schöpferischen Beitrag die einzelnen Beteiligten geleistet haben und ob eine Aufteilung der Rechte möglich und sinnvoll ist.

Insgesamt zeigt sich, dass das Urheberrecht durch die Entwicklung von KI vor große Herausforderungen gestellt wird. Die bisherigen Kategorien und Abgrenzungskriterien passen nicht immer auf die neuen technischen Möglichkeiten. Es bedarf daher einer sorgfältigen Analyse und möglicherweise auch einer behutsamen Anpassung des Rechtsrahmens, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten zu finden.

Risiko von Urheberrechtsverletzungen durch KI-Inhalte

Da KI-Systeme mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert werden, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass generierte Inhalte fremde Urheberrechte verletzen. Je ähnlicher der Output einem bestehenden Werk ist, desto wahrscheinlicher ist eine Verletzung. Nutzer sollten KI-Inhalte daher vor der Veröffentlichung genau prüfen. Rein zufällige Ähnlichkeiten sind aber eher unwahrscheinlich. Problematisch kann es werden, wenn die KI charakteristische Elemente eines urheberrechtlich geschützten Werkes übernimmt, ohne dass dies auf Anweisung des Nutzers geschieht. Hier besteht die Gefahr einer unbewussten Urheberrechtsverletzung.

Andererseits ist zu bedenken, dass KI-Systeme mit einer Vielzahl von Werken trainiert werden und daher selten exakte Kopien produzieren. Oft entstehen neue, eigenständige Inhalte, die sich von den Trainingswerken unterscheiden. Dennoch ist Vorsicht geboten, gerade wenn man KI-Inhalte kommerziell nutzen möchte. Eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Urheberrechtsverletzungen ist in jedem Fall ratsam. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, sich vertraglich zusichern zu lassen, dass der Anbieter der KI alle erforderlichen Rechte an den Trainingsdaten besitzt. Auch eine Haftungsfreistellung für den Fall unbeabsichtigter Rechtsverletzungen kann in Betracht kommen.Ein weiteres Problem ist, dass die genauen Trainingsdaten von KI-Systemen oft nicht offengelegt werden. Für Nutzer ist es daher schwer nachzuvollziehen, welche Werke möglicherweise in die Generierung eingeflossen sind. Auch die Funktionsweise der KI selbst ist häufig eine „Black Box“, sodass nicht immer klar ist, nach welchen Kriterien Inhalte erzeugt werden.

Dies erschwert die Prüfung auf Urheberrechtsverletzungen zusätzlich. Hinzu kommt, dass viele KI-Systeme auf öffentlich zugängliche Daten im Internet trainiert werden, ohne dass die Rechteinhaber dem zugestimmt haben. Hier stellt sich die Frage, ob dies als rechtmäßige Nutzung zum Zweck des Text und Data Mining angesehen werden kann oder ob die Rechte der Urheber verletzt werden. Die Rechtslage ist in diesem Punkt noch nicht abschließend geklärt. Manche Experten fordern daher eine Anpassung des Urheberrechts, um die Nutzung von geschützten Werken zum Training von KI klarer zu regeln. Denkbar wären etwa gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Nutzungen oder die Einführung von Lizenzen, die eine Vergütung der Rechteinhaber vorsehen. Auch eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte wird diskutiert, um mehr Transparenz zu schaffen.

Letztlich liegt es aber auch in der Verantwortung der Nutzer, sorgfältig mit KI-Inhalten umzugehen und mögliche Risiken im Blick zu behalten. Dazu gehört neben der Prüfung auf Urheberrechtsverletzungen auch die Frage, ob die generierten Inhalte ethisch vertretbar und inhaltlich korrekt sind. Gerade bei sensiblen Themen oder der Erstellung von Fake News besteht die Gefahr, dass KI-Systeme problematische Inhalte produzieren, die sich unkontrolliert verbreiten. Hier ist eine kritische Reflexion und Überprüfung der Ergebnisse unerlässlich.Insgesamt zeigt sich, dass die Nutzung von KI zur Erstellung von Inhalten nicht nur rechtliche, sondern auch ethische und gesellschaftliche Fragen aufwirft. Es bedarf eines breiten Diskurses und einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Interessen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Technologie zu finden. Dabei müssen sowohl die Rechte der Urheber als auch die Innovationspotenziale und der Nutzen für die Allgemeinheit berücksichtigt werden.

Aber Achtung: Vertragliche Fallstricke bei der Nutzung von KI-Diensten

Wer KI-Systeme zur Erstellung von Inhalten nutzt, sollte nicht nur die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen im Blick haben, sondern auch die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anbieter genau prüfen. Denn hier lauern einige Fallstricke, die die Nutzung der generierten Inhalte einschränken können.

So ist bislang nicht abschließend geklärt, ob und unter welchen Bedingungen Anbieter von KI-Diensten in ihren AGB die Verwendung der erstellten Inhalte begrenzen dürfen. Manche Klauseln sehen etwa vor, dass Nutzer die Inhalte nur für private Zwecke verwenden oder nicht kommerziell verwerten dürfen, sofern sie kein kostenpflichtiges Premium-Abo abgeschlossen haben. Ob solche Einschränkungen rechtlich zulässig sind, hängt von einer Einzelfallprüfung ab. Nutzer sollten sich aber bewusst sein, dass sie mit der Zustimmung zu den AGB möglicherweise Rechte aus der Hand geben, die ihnen das Urheberrecht eigentlich zugestehen würde.Ähnliche Probleme können sich ergeben, wenn man als Auftragnehmer oder Lizenznehmer selbst KI-generierte Inhalte in Projekte einbringt.

Wie ich in früheren Blogbeiträgen bereits erläutert habe, enthalten viele Verträge Klauseln, die dem Auftraggeber oder Lizenzgeber umfassende Nutzungsrechte an den erstellten Inhalten einräumen. Wenn man hier nicht aufpasst, überträgt man unter Umständen Rechte, die man selbst gar nicht hat, weil die Inhalte rein KI-generiert sind. Im Streitfall kann dies zu Haftungsrisiken führen.Auch Vereinbarungen, die den Einsatz von KI-Systemen bei der Auftragserfüllung ausschließen oder einschränken, sind nicht selten. Gerade in kreativen Branchen wie der Werbung oder im Journalismus bestehen manche Auftraggeber auf einer rein menschlichen Leistungserbringung. Wer hier heimlich auf KI zurückgreift, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch Reputationsschäden.Um solche Fallstricke zu vermeiden, ist es ratsam, die vertraglichen Rahmenbedingungen genau zu prüfen und gegebenenfalls nachzuverhandeln, bevor man KI-Systeme nutzt. Auch eine offene Kommunikation mit Auftraggebern und Vertragspartnern über den Einsatz von KI kann helfen, Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

Denn letztlich profitieren alle Beteiligten von einem rechtssicheren und transparenten Umgang mit dieser zukunftsweisenden Technologie.

Fazit: Rechtliche Grauzonen erfordern Wachsamkeit und fachkundige Beratung

Die rasante Entwicklung von KI-Systemen stellt das Urheberrecht vor große Herausforderungen. Die bestehenden Regelungen passen nicht immer auf die neuen technischen Möglichkeiten, sodass viele Fragen noch ungeklärt sind. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten für alle Beteiligten.Fest steht: Rein KI-generierte Inhalte genießen in Deutschland keinen Urheberschutz. Nutzer haben daher einerseits große Freiheiten, müssen aber andererseits auch mit Konkurrenz rechnen. Durch eigene kreative Beiträge kann man zwar Urheberrechte begründen, die Grenzen sind aber fließend. Zudem besteht immer das Risiko, dass KI-Inhalte gegen fremde Urheberrechte verstoßen – oft ohne Wissen des Nutzers.

Verschärft wird die Situation durch unklare vertragliche Regelungen. Viele Anbieter von KI-Diensten versuchen, die Nutzung der generierten Inhalte einzuschränken, was zu Konflikten mit dem Urheberrecht führen kann. Auch in Auftrags- und Lizenzverträgen lauern Fallstricke, wenn man unbedacht KI-Inhalte einbringt.Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist daher große Wachsamkeit geboten. Unternehmen und Kreative sollten sich nicht nur mit den urheberrechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen, sondern auch ihre Verträge genau prüfen. Dabei empfiehlt es sich, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Gerade bei komplexen oder internationalen Sachverhalten kann die Expertise eines spezialisierten Rechtsanwalts entscheidend sein, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Langfristig führt kein Weg daran vorbei, das Urheberrecht an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Denkbar wären etwa spezielle Leistungsschutzrechte für KI-generierte Inhalte oder klarere Haftungsregeln. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, Innovationen zu ermöglichen und zugleich einen fairen Interessenausgleich zu schaffen. Auch Gerichte werden künftig häufiger mit Streitigkeiten rund um KI befasst sein und Präzedenzfälle schaffen.Als Rechtsanwalt sehe ich meine Aufgabe darin, Mandanten in diesem dynamischen Umfeld kompetent und vorausschauend zu beraten. Denn nur wer die Chancen und Risiken von KI kennt und rechtlich auf der sicheren Seite ist, kann das volle Potenzial dieser faszinierenden Technologie ausschöpfen. Ich bin überzeugt: Mit der richtigen Strategie und fachkundiger Begleitung können Unternehmen und Kreative auch in Zukunft von KI profitieren – rechtssicher und innovativ zugleich.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBAnalyseAnpassungBeratungDeutschlandEntwicklunginternetInvestitionenKIRechtsanwaltRisikoSchöpfungshöheTechnologieTransparenzUrheberrechtUrheberrechtsverletzungVerträgeWerbung

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