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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw > Recht und Computerspiele > Bald kein Twitch, Steam, Discord, Twitter für unter 16jährige?

Bald kein Twitch, Steam, Discord, Twitter für unter 16jährige?

14. Februar 2020
in Recht und Computerspiele, Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Twitch
Wichtigste Punkte
  • Ein neuer Gesetzentwurf könnte die Nutzung von Plattformen wie Twitch und Discord für Jugendliche unter 16 Jahren einschränken.
  • Das Gesetz soll auch Spieleplattformen mit mehr als zwei Millionen registrierten Nutzern betreffen.
  • Neu ist der §3a NetzDG, der Anbieter verpflichtet, Benutzeridentifikation bei der Registrierung durchzuführen.
  • Die erforderlichen Daten umfassen Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Nutzers.
  • Die Identifizierung erfolgt meist über amtliche Ausweise, was für unter 16-Jährige oft schwierig ist.
  • Zusätzliche Kosten und Datenschutzanforderungen könnten die Anbieter stark belasten.
  • Der Legislativer Prozess ist noch nicht abgeschlossen, es bleibt abzuwarten, welche Änderungen folgen.

Können Jugendliche unter 16 Jahren in Deutschland bald kein Twitch, YouTube, Discord, Steam, Twitter und ähnliche Plattformen mehr nutzen?

So oder so ähnlich könnte es kommen, denn heute wurde ein Entwurf für eine Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vorgestellt.

So soll das Gesetz dann explizit auch Spieleplattformen umfassen, wenn diese mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer haben. Registrierte Nutzer wohlgemerkt. Nicht aktive Nutzer! Welche Plattformen dies am Ende genau betrifft, wird abzuwarten bleiben.

Das gilt auch für den aktuell geltenden § 3, der den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte betrifft. 

Neu hingegen wäre dann §3a NetzDG mit folgenden Inhalt:

(1) Anbieter sozialer Netzwerke und Anbieter von Spieleplattformen sind verpflichtet, die Nutzer bei der Registrierung zu identifizieren.  Bei der Identifizierung haben die Anbieter sozialer Netzwerke und die Anbieter von Spieleplattformen folgende Angaben zu erheben:

1. den Namen und die Anschrift des Nutzers sowie
2. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum.

(2)  Die Identifizierung hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand

1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält
und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
4. eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifizierten elektronischen Identifizierungssystems. 

Eine solche Identifizierung dürfte für jeden, der keinen Personalausweis hat, also fast jeden unter 16 Jahren, kaum möglich sein. Dies könnte dazu führen, dass dass sich Kinder und Jugendliche in sozialen Netzwerken und Gaming-Plattformen nicht mehr anmelden können, da ihre Betreiber sie nicht wie von § 3a NetzDG gefordert identifizieren können.

Aber natürlich dürfte es auch viel andere User abschrecken und fraglich sein, wie diesen Pflichten nachgekommen werden soll oder ob Nutzer dann lieber falsche Angaben machen und so tun, als ob diese nicht aus Deutschland kommen.

Von den Beschränkungen der Anbieter ganz abgesehen, denn selbst der Gesetzgeber gesteht ein:

Durch diese Verpflichtung ist eine dauerhafte, zusätzliche Belastung der Anbieter
sozialer Netzwerke und der Anbieter von Spieleplattformen zu erwarten, die sich
derzeit nicht ermitteln lässt. Eine solche detaillierte Bewertung kann gegebenenfalls erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden.

Die Anbieter müssen nämlich zusätzlich die Kosten für die Prüfungen selbst tragen und die Daten  datenschutzkonform speichern.

Ob natürlich alles so kommt, bleibt abzuwarten. Der Gesetzesantrag wurde heute im Bundesrat vorgestellt und in Rechts-, Innen- und Wirtschaftsausschuss überwiesen. Sobald diese ihre Beratungen abgeschlossen und eine Empfehlung für das Plenum erarbeitet haben, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung – dann zur Frage, ob der Bundesrat den Entwurf beim Deutschen Bundestag einbringen will.

Hoffen wir, dass diese Vorschlag noch entschärft wird, große Übergangsfristen eingeräumt oder sonstige Erleichterungen aufgenommen werden. Ich bin zwar auch für den Kampf gegen Hasskriminalität, aber dieser Entwurf scheint eindeutig über die Stränge zu schlagen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungBundestagDatenschutzDiscordGamingGesetzeKINetzwerkdurchsetzungsgesetzRegistrierungTwitchTwitterVerordnungYouTube

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