Heute ist mir ein Beschluss des Landgerichts Berlin bekannt geworden, dass einen Versender einen Bestätigungsmail zur Unterlassung verpflichtet hat.
Die Betreiber haben einen Newsletter angeboten und zur Bestätigung dieses Vorgangs folgende E-Mail versendet:
Dieses E-Mail reichte dem Landgericht Berlin, im Wege einer einstweiligen Verfügung, um einen Verstoß gegen § 7 UWG anzunehmen. Eine wirksame Einwilligung des Empfängers nach § 7 II Nr. 3 UWG lag laut dem Landgericht Berlin nicht vor. Als besonderen Grund bezeichnete das Gericht zudem den Umstand, dass die E-Mail entgegen §§ 7 II Nr. 4 i.V.m. § 6 I Nr. 2 nicht die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die Versendung erfolgte, erkennen ließ, weswegen die E-Mail unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 II Nr. 3 UWG als unzumutbare Belästigung anzusehen sei.
Das Landgericht Berlin schloss sich dabei ausdrücklich nicht dem OLG Düsseldorf an, weil es den Fall als nicht vergleichbar ansah.
Dieses hatte vor ca. 5 Jahren die Bestätigungsmail beim Double-Optin-Verfahren nicht als unzulässige Werbung erkannt.
Die Übersendung einer (…) Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung.
Das OLG München hat es im Jahr 2012 noch anders gesehen und eine derartige Mail als Werbung eingeordnet, selbst wenn in der Mail gar keine Werbung enthalten ist. Mit diesem mehr als fraglichen „Ausreißer“-Urteil setzte sich auch das OLG Düsseldorf im hiesigen Verfahren auseinander.
Nachdem das OLG Düsseldorf daher nachvollziehbar urteilte
Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren.
hatten viele Juristen den Umstand als geklärt betrachtet. Mir ist kein anderes relevantes Urteil bekannt. Sogar das OLG München beschäftigte sich 2017 neu mit dem Umstand.
In einem neuen Verfahren liest das OLG München damals jedoch offen, ob die Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens unzulässige Werbung sei:
„Es ist streitig, ob diese Nachfrage als Werbung zu qualifizieren ist. Das Oberlandesgericht München hat dies mit Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12 bejaht, während die Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf dies ablehnen. Wenn ein Unternehmen auf eine Nachfrage eines Kunden reagiert und nachfragt, ob er tatsächlich mit der Kontaktaufnahme einverstanden ist, mag dies als bloße Nachfrage nicht unter den Begriff der Werbung fallen.“
Leider konnte der im Jahr 2017 Beklagte aber nicht die Kontaktaufnahme des Klägers belegen. Daher konnte das OLG München die Frage, ob die Bestätigungsmail unzulässig ist, offen lassen:
“Sie [die Beklagte] hat nicht nachgewiesen, dass eine erste Nachfrage von einer E-Mail (…)@m(…).de erfolgt ist. Die Aussage des Zeugen H. in erster Instanz genügt dafür nicht. (…) Der Zeuge hat nur angegeben, dass generell eine Double-opt-in-Anfrage nur erfolgt, „wenn eine Freikarte online bestellt wurde“ (… ). Einen Nachweis für die Online-Anfrage im konkreten Fall hat die Beklagte nicht erbracht.
Der Zeuge hat nämlich nicht gesagt, wann genau die Anfrage erfolgte, welche Daten dabei genau angegeben wurden etc. Weitere Beweisangebote oder die Vorlage von Dokumentationen erfolgten nicht. Es ist aber Sache des Unternehmens, den Kontakt zum Kunden zu dokumentieren und dadurch ein Einverständnis nachzuweisen und zwar auch dann, wenn die Bestellungen nicht abgeschlossen wurden (…)
Es ist schwer zu sagen, ob das Thema nun erneut aufkommt, ob eine mögliche Abmahnung Teil eines unternehmerischen Risikos ist oder ob die Entscheidung des Landgerichts Berlin nun ein Einzelfall war.
Drei Dinge sind jedoch zu beachten, um das Risiko zu vermindern:
- Die Bestätigungsmail sollte alle notwendigen Daten enthalten, die auch in einem Impressum vorhanden sind.
- Die Mail sollte keine eigene Werbung enthalten.
- Dass jemand die eine Newsletteranmeldung oder eine Anmeldung bei einem Portal/Forum etc. vorgenommen hat, sollte protokolliert werden für den Fall, dass es eine Abmahnung gibt und dass man die Anfrage nachweisen können muss. Dabei muss natürlich der Datenschutz beachtet werden und eventuell zusätzlich erhobene, aber nach Bestätigung nicht mehr benötigte Logdateien, gelöscht werden.