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Achtung bei Versprechen im Gegenzug für Retweets oder ähnliches

18. November 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 1 min lesen
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Die Situation

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Die Situation
2. Das juristische Problem
2.1. Author: Marian Härtel

Ich habe ja schon oft geschrieben, dass man als auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt und im Besonderen als Rechtsanwalt, der viel mit Streamern, Influencern und Esportlern zu tun hat, oft das Gefühl hat, ein wenig im juristischen Wild-West unterwegs zu sein.

Wichtigste Punkte
  • Influencer könnten mit rechtlichen Problemen konfrontiert werden, wenn sie Gewinnzusagen öffentlich machen.
  • Auf Twitter verbreitete Inhalte wie "Bei 10.000 Retweets bekommt jeder 100 Euro" sind riskant.
  • § 661a BGB besagt, dass Gewinnversprechen einzuhalten sind, wenn Verbraucher damit rechnen.
  • § 657 BGB verpflichtet zur Auszahlung von Belohnungen für öffentliche Handlungen.
  • Rechtliche Konsequenzen gelten nicht nur für Geld, sondern auch für Hardware und andere Geschenke.
  • Streamer sollten ihre Versprechen auf sozialen Medien sorgfältig prüfen.
  • Die deutsche Justiz könnte für weniger überlegte Tweets und Posts sehr teuer werden.

Heute will ich einmal auf eine Sache aufmerksam machen, die Influencern und sonstigen Anbietern ganz böse auf die Füße fallen können. Immer wieder erlebt man nämlich beispielsweise auf Twitter Tweets im Stile von

„Bitte Retweeten. Bei 10.000 RetweetS bekommt jeder 100 Euro“

oder ähnliches.

Solche oder ähnliche Tweets oder vergleichbare Inhalte auf anderen Netzwerken gibt es in den verschiedensten Formen und Ausgestaltungen.

Wer solche Inhalte veröffentlicht, sollte sich jedoch im Klaren sein, dass dies in Deutschland juristische Folgen haben kann.

Das juristische Problem

Je nach Ausgestaltung könnten die Regel aus § 661a BGB:

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

 

oder aus § 657 BGB:

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

 

sehr teuer für den Streamer/Influencer enden.

Befindet man sich als in „Reichweite“ der deutschen Justiz, sollte man genau schauen, was man so für Versprechen bzw. Zusagen auf Twitter, Facebook oder Videoplattformen äußert. Das gilt natürlich nicht nur für Geldversprechen, sondern, auch wenn man Hardware oder andere Sachen „auslobt“!

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: EsportFacebookInfluencerIT-RechtTwitterVerbraucher

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