Eigentlich ist es ein alter Hut, dass man Google Analytics in Deutschland nicht ohne AnonymizeIP nutzen sollte. Es drohen Abmahnungen, Schadensersatz und im Zweifel auch der erhobene Zeigefinger eines Datenschutzbeauftragten. Allerdings ist bei deutschen Gerichten aktuell sehr umstritten, ob DSGVO-Abmahnungen überhaupt abgemahnt werden könnten (siehe diesen Beitrag und diesen Beitrag).
Nun hat das Landgericht Dresden ein Urteil gefällt, das relevant für viele Betreiber von Portalen und Websites sein kann, da es die Menge der Klageberechtigten enorm erhöht. Es hat einen solchen Anspruch nämlich jeden Besucher der Webseite zugesprochen und die geltend gemachten Ansprüche auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – und nicht etwa auf Datenschutznormen gestützt. Das Gericht nahm, angeblich, eine Interessenabwägung vor und erkannte einen „schweren Eingriff“ und daher ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 BGB analog.
Das Landgericht setzte den Streitwert auf immerhin sportliche 6.000 Euro fest, woraus sich Kosten von fast 600,00 Euro ergeben. Auch wenn zusätzliche Schadensersatzansprüche nicht zuerkannt wurden und das Gericht vorab eine Abmahnpflicht zugestand (wodurch sich eventuell der Kreis der Anspruchsteller verringern könnte), ist das Risiko enorm.
Da AnonomizeIP weitere Mängel hat und Google Analytics auch ansonsten durchaus umstritten ist, sollten Webseitenbetreiber in Deutschland genau abwägen, ob und welcher Form diese das Statistiktool von Google überhaupt einsetzen, schon gar nicht ohne den „Zusatz zur Datenverarbeitung“ in den Kontoeinstellungen von Analytics. Das gilt trotz der aktuell uneinheitlichen Rechtsprechung und eventueller Kritik zu Fragen der konkreten Anwendung bestimmter Normen durch das Landgericht Dresden.