Im Bereich des Datenschutzes kommt es immer wieder zu Abmahnungen und rechtlichen Auseinandersetzungen. So hat das Amtsgericht Ludwigsburg kürzlich in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 8 C 1361/22 eine rechtsmissbräuchliche Verfolgung datenschutzrechtlicher Ansprüche festgestellt. Konkret ging es in diesem Fall um Abmahnungen in Bezug auf die Verwendung von Google Fonts auf Webseiten.
Das Gericht hat klargestellt, dass auch im Bereich des Datenschutzrechts das Verbot rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung gilt und auf die Wertungen von § 8c UWG zurückgegriffen werden kann. Es muss daher darauf geachtet werden, dass Abmahnungen nicht allein auf das Ziel gerichtet sind, möglichst viele Zahlungen einzufordern, sondern auf die Durchsetzung von Rechtsansprüchen.
Zudem hat das Gericht eine konkrete Fallgestaltung als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Wer im Zeitraum vom 14.9.2022 bis zum 20.10.2022 (im gerichtlichen Verfahren unbestritten) mindestens 217.540 Anschreiben mit einer Zahlungsforderung von jeweils 170,00 EUR verschickt, bei dem steht das Interesse an einer Einnahmeerzielung im Vordergrund. Dies zeigt, dass auch die Anzahl der Abmahnungen ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Verfolgung sein kann.
Als 3. Leitsatz hat das Gericht zudem klargestellt, dass auch die Zahlung eines vergleichsweise geringen Betrags den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung begründen kann. Wer sich den Unterlassungsanspruch durch Zahlung eines Betrages von 170,00 EUR abkaufen lässt, handelt daher ebenfalls rechtsmissbräuchlich.
Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg verdeutlicht, dass Unternehmen und Personen im Bereich des Datenschutzes aufpassen müssen, dass ihre Vorgehensweise nicht den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung begründen kann. Insbesondere sollten Abmahnungen nicht allein auf das Ziel gerichtet sein, Einnahmen zu erzielen, sondern auf die Durchsetzung von Rechtsansprüchen abzielen.