Auch wenn es inzwischen zahlreiche Dienste gibt, die Bewertungen von Diensten ermöglichen, so gehört Google immer noch einer der wichtigsten Informationsquellen für Verbraucher aber auch gewerblich Abnehmer, da es in Verbindung mit Google-Suchergebnisse und “Google for Business” sehr präsent ist.
Da Google Bewertungen jedoch von Google selber nicht überprüft werden und so auch mit Fake-Googleaccounts erstellt werden, gibt es mit Google-Bewertungen auch ein regelmäßiges Thema bei IT-Rechtsanwälten. Aber auch Agenturen haben sich in der Vergangenheit etabliert, die die Entfernung unberechtigter Bewertungen nicht nur sehr effizient anbieten wollen, sondern oft auch damit werben, nur bei Erfolg Geld zu verlangen. Letzteres ist einem Rechtsanwalt überhaupt nicht erlaubt.
Diesen Agenturen hat das Land Landgericht Hamburg kürzlich einen großen Riegel vorgeschoben, denn es Verbot einer solchen Agentur, die nicht in Wirklichkeit eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist, das Löschen von Online-Bewertungen. Die Beratung dazu, ob eine Bewertung rechtswidrig sei eine Rechtsdienstleistung.
In der Beschreibung der Agentur hieß es:
Liegt ein Verstoß vor, wenden wir uns direkt an Google und beantragen, die Bewertungen löschen zu lassen. […]
Zudem warb die Agentur damit die negativen Google-Bewertungen professionell prüfen zu lassen und eine Entfernung sodann einzuleiten.
Das Landgericht verneinte eine Zulässigkeit nach § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, denn die Prüfung wäre nicht nur eine unbedeutende Nebenleistung zu einer zulässigen Dienstleistung. Insbesondere die Prüfung und Verfolgung von Beleidigungen, Unwahrheiten oder “anstößiger” Inhalte sei eine Rechtsprüfung im Einzelfall, die nur Rechtsanwälten zusteht. Das Gericht erkannt daher einen Anspruch aus der ursprünglich abmahnenden Rechtsanwaltskammer in Hamburg aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 4. Dass Gericht ließ übrigens auch nicht den Einwand der Agentur gelten, dass man an anderer Stelle daraufhin weise, mit “Hausanwälten” zusammenzuarbeiten.
Das Urteil erinnert daher ein wenig an die Smartlaw-Entscheidung des Landgerichts Köln (siehe diesen Beitrag), weswegen der aktuellen Rechtsprechung rund um Legaltech-Unternehmen wohl zu unternehmen ist, dass es sehr auf den Einzelfall, die Art und Weise der Umsetzung und der Bewerbung ankommt.