Immer wieder muss ich Mandanten, die Videos auf Twitch Streamen oder auf YouTube veröffentlichen, klarmachen, dass grundsätzlich erst einmal jeder ein Recht am eigenen Bild hat und somit einer Veröffentlichung auf diesen Plattformen explizit oder zumindest konkludent zustimmen muss. Die Ausnahmen von dieser Grundregel sind extrem dünn gesät.
Ein guter Beweis dafür, wie gering die Ausnahmen sind, ist ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Darmstadt. Diese hatte über die Rechtmäßigkeit eines YouTube Videos zu entscheiden, in dem für 2 Sekunden eine Polizeibeamtin gezeigt wurde. Die Aufnahme entstand während eines Einsatzes im letzten Jahr und sollte im Rahmen des Musikvideos “Weil kein Krieg für ewig ist” ein neu erschienenes Album bewerben.
Dies beurteilte das Landgericht als unzulässig. Die Richter entschieden, dass bereits der Umstand, dass die Polizisten durch die Verwendung ihres Abbilds gegen ihren Willen mit der politischen Aussage der Band verbunden wird, bereits einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht darstellen würde.
Ein, wie ich finde, richtiges und wichtiges Urteil. YouTuber, die Videos auf der Straße aufnehmen, um witzige Szene, Pranks oder sonstiges zu veröffentlichen, sollten stets das Persönlichkeitsrecht der direkt gefilmten Personen berücksichtigen. Missachtet man dies, kann das schnell teuer werden, denn, wie im aktuellen Fall drohen dann nicht nur schnell Unterlassungsklagen (mit allen Kosten, die dabei anfallen), sondern auch Schadensersatzansprüche. Im aktuellen Fall wurde für 2! Sekunden Verletzungshandlung bei ca. 150.000 YouTube-Aufrufen, ein mittlerer 4stelliger Schadensersatzanspruch für gerechtfertigt gehalten. Zudem kann nun natürlich das Video nicht mehr in der aktuellen Form benutzt werden.