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Auch Polizisten haben ein Recht am eigenen Bild

17. September 2019
in Recht im Internet, Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Immer wieder muss ich Mandanten, die Videos auf Twitch Streamen oder auf YouTube veröffentlichen, klarmachen, dass grundsätzlich erst einmal jeder ein Recht am eigenen Bild hat und somit einer Veröffentlichung auf diesen Plattformen explizit oder zumindest konkludent zustimmen muss. Die Ausnahmen von dieser Grundregel sind extrem dünn gesät.

Wichtigste Punkte
  • Jeder hat ein Recht am eigenen Bild; Zustimmung zur Veröffentlichung ist erforderlich.
  • Ausnahmen sind extrem gering und selten.
  • Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Darmstadt entschied über ein YouTube Video.
  • Die Verwendung des Abbilds einer Polizeibeamtin war unzulässig, selbst für 2 Sekunden.
  • Persönlichkeitsrechte sollten bei der Videoproduktion stets berücksichtigt werden.
  • Missachtung kann zu Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüchen führen.
  • Ein mittlerer 4-stelliger Schadensersatzanspruch für 2 Sekunden wurde für gerechtfertigt gehalten.

Ein guter Beweis dafür, wie gering die Ausnahmen sind, ist ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Darmstadt. Diese hatte über die Rechtmäßigkeit eines YouTube Videos zu entscheiden, in dem für 2 Sekunden eine Polizeibeamtin gezeigt wurde. Die Aufnahme entstand während eines Einsatzes im letzten Jahr und sollte im Rahmen des Musikvideos „Weil kein Krieg für ewig ist“ ein neu erschienenes Album bewerben.

Dies beurteilte das Landgericht als unzulässig. Die Richter entschieden, dass bereits der Umstand, dass die Polizisten durch die Verwendung ihres Abbilds gegen ihren Willen mit der politischen Aussage der Band verbunden wird, bereits einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht darstellen würde.

Ein, wie ich finde, richtiges und wichtiges Urteil. YouTuber, die Videos auf der Straße aufnehmen, um witzige Szene, Pranks oder sonstiges zu veröffentlichen, sollten stets das Persönlichkeitsrecht der direkt gefilmten Personen berücksichtigen. Missachtet man dies, kann das schnell teuer werden, denn, wie im aktuellen Fall drohen dann nicht nur schnell Unterlassungsklagen (mit allen Kosten, die dabei anfallen), sondern auch Schadensersatzansprüche. Im aktuellen Fall wurde für 2! Sekunden Verletzungshandlung bei ca. 150.000 YouTube-Aufrufen, ein mittlerer 4stelliger Schadensersatzanspruch für gerechtfertigt gehalten. Zudem kann nun natürlich das Video nicht mehr in der aktuellen Form benutzt werden.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: KlageSchadensersatzTwitchYouTubeYouTuber

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