Da ich viele Softwareverträge erstelle, stellt sich auch immer wieder die Frage, ob und wie AGB in derartige Verträge eingebunden werden können, beispielsweise ob diese dem Vertrag beiliegen müssen. Erstaunlicher Weise muss sich hier der EuGH beschäftigen und hat zum Aktenzeichen C‑358/21 entschieden, dass für für die Einbeziehung von AGB es ausreicht, wenn im Vertrag ein Link zur zur Webseite hinterlegt ist, auf der die betreffenden AGB eingesehen und heruntergeladen werden können. Dies reicht somit für die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme. Vorliegend ging es nämlich um die Frage, ob ein bestimmter Gerichtsstand vereinbart wurde.
Eine gesonderte Checkbox, die die Einbeziehung der AGB dokumentiert hätte, bedarf es nicht. Das Urteil entspricht damit dem, was ich schon seit Jahren Mandanten mitteile, nämlich endlich nur auf AGB in Onlineshop hinzuweisen und nicht noch die “Akzeptierung” der AGB einzufordern. Letzteres verringern nämlich nachweislich die Rate erfolgreicher Vertragsabschlüsse.
Das Gericht dazu:
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerichtsstandsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unilever enthalten ist, auf die in dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Vertrag ausdrücklich hingewiesen wird. Da es sich um eine Situation handelt, in der, wie im vorliegenden Fall, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Gerichtsstandsklausel enthalten ist, dem Vertrag nicht unmittelbar als Anhang beigefügt sind, ist festzustellen, dass eine solche Klausel nach der in den Rn. 37 bis 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zulässig ist, wenn im Text des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags selbst ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Klausel enthalten, hingewiesen wird.
Und weiter
Dies gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und nur, wenn feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei tatsächlich zugegangen sind (Urteil vom 7. Juli 2016, Hőszig, C‑222/15, EU:C:2016:525, Rn. 40). Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Text des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags einen solchen deutlichen Hinweis enthält, dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens nachgehen kann, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist. Daher ist zu prüfen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Vertragspartei tatsächlich zugegangen sind.
Dies bejahrte das Gericht:
Da gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Übermittlung der betreffenden Informationen erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können, ist der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf Allgemeine Geschäftsbedingungen durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website, über die es grundsätzlich möglich ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, sofern dieser Hyperlink funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann, erst recht als Nachweis zu werten, dass diese Informationen zugegangen sind. In einem solchen Fall vermag dieses Ergebnis nicht durch den Umstand in Frage gestellt zu werden, dass es auf der fraglichen Website kein Feld gibt, das angeklickt werden könnte, um zu erklären, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, oder dass sich die Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Aufrufen dieser Website nicht automatisch öffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 39), da das Aufrufen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Unterzeichnung des Vertrags möglich ist und das Akzeptieren dieser Bedingungen mittels Unterzeichnung durch die betreffende Vertragspartei erfolgt.
Da die bloße Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen zu speichern und auszudrucken, ausreicht, um den Formerfordernissen zu genügen, kommt es zudem nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ sind.
Den in Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung aufgestellten Formerfordernissen liegt das Bestreben zugrunde, den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, dabei aber solchen Gerichtsstandsklauseln die Wirkung zu nehmen, die unbemerkt in das Vertragsverhältnis eingeführt werden könnten, wie etwa solche Klauseln, die sich auf Vordrucken für Geschäftskorrespondenz oder auf Rechnungen befinden, wenn sie von der Partei, der sie entgegengehalten werden, nicht akzeptiert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, EU:C:1981:148, Rn. 24, und vom 7. Juli 2016, Hőszig, C‑222/15, EU:C:2016:525, Rn. 36).
Das dürfte eine nette Erleichterung für Vertragspartner sein und Verträge auch etwas kürzer werden lassen.
Zwar hat der EuGH auch klargestellt, dass er hier Erfordernisse des Käuferverbraucherschutrechtes nicht geprüft hat und auch nicht prüfen musste, die ziemlich klaren Regelungen im BGB geben aber auch keinen Anlass, diese Rechtsfrage für Verbraucher anders zu sehen, jedenfalls nicht, solange es nicht um konkrete Hinweise im Bereich Glücksspiel und der gleichen geht.