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Home Sonstiges

BGH bestätigt Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Onlinevideos

7. November 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht München II verurteilte die Angeklagten wegen Volksverhetzung und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
  • Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt drei Jahre und zwei Monate für einen Angeklagten und zehn Monate für den anderen.
  • Der Bundesgerichtshof änderte die Schuldsprüche geringfügig, wies die Rechtsmittel jedoch im Übrigen zurück.
  • Der Angeklagte produzierte elf Videos, die den Holocaust leugneten und Hass gegen Juden schürten.
  • Die Videos wurden teils im Internet veröffentlicht; einer der Angeklagten stellte Videos einem Mittäter zur Verfügung.
  • Beide Angeklagten rügten Verletzungen von formellem und materiellem Recht, die Überprüfung ergab geringe Änderungen.
  • Das Urteil ist rechtskräftig und das Verfahren wurde ohne Beanstandungen durchgeführt.

Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in elf Fällen und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen eine weitere hat es wegen Volksverhetzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Schuldsprüche geringfügig geändert, die die Rechtsmittel jedoch im Übrigen verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts produzierte der Angeklagte in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2017 elf Videos, in denen er den Völkermord an den europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus leugnete. In den meisten Fällen stachelte er außerdem zum Hass gegen Juden, in einigen Videos außerdem zum Hass gegen Flüchtlinge auf. Zehn der Videos veröffentlichte er selbst im Internet, ein Video stellte er einem Mittäter zu diesem Zweck zur Verfügung. Die Angeklagte beteiligte sich in mehreren Fällen an der Produktion der Videos, wobei sie ebenfalls den Holocaust leugnete und in einem Fall zum Hass gegen Juden aufstachelte.

Beide Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung durch den 3. Strafsenat hat lediglich zu geringfügigen Änderungen der Schuldsprüche geführt, weil das Landgericht das Verhältnis, in dem die einzelnen Gesetzesverletzungen zueinander stehen, nicht in jedem Fall rechtsfehlerfrei beurteilt habe. Die Strafaussprüche bleiben davon indes unberührt und weisen ihrerseits keinen Rechtsfehler auf. Das Verfahren vor dem Landgericht ist beanstandungsfrei geführt worden.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Tags: BGHBundesgerichtshofGesetzeinternetRechtsmittel

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