Und noch eine BGH-Entscheidung am heutigen Tag, kurz vor Weihnachten. Sie ist jedoch keine wirkliche Überraschung 😉
So hat dieser entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen würden.
Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels AGB vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz
Der Beklagte war/ist auf Wikipedia aktiv und hat Fotografien in die zu Wikimedia Commons hochgeladen. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei gewesen, also wegen Ablaufs der Schutzfrist urheberrechtlich nicht mehr geschützt.
Der BGH schloss sich den Auffassungen der Vorinstanzen an und verwarf die Revision des Fotografen. Danach war das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation des Museums eine Verletzung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG. Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.
Das Einscannen aus einem Museumskatalog war also keine gute Idee.
Strittig war eigentlich, wenn überhaupt nur noch der zweite Umstand, nämlich die Fotos, die anlässlich eines Museumsbesuchs entstanden waren, bei dem der Fotograf gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen hatte. Der BGH entschied, dass das Museum als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung (hier die Benutzungsordnung als AGB) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen kann, dass der Fotograf es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.