Mit Urteil vom 27. Januar 2026 (KZR 10/25) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eine Patentverletzungsklage aus standardessenziellen Patenten (SEP) bestätigt und den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand / FRAND-Einwand der Beklagten zurückgewiesen. Dreh- und Angelpunkt war nicht mehr die Patentverletzung (die im Revisionsverfahren nicht mehr streitig war), sondern allein die Frage, ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung i.S.v. Art. 102 AEUV gesperrt ist.
Sachverhalt in Kürze: SEP, FRAND-Erklärung, gescheiterte Verhandlungen
Die Klägerin ist Patentinhaberin mehrerer Patente zur Codierung von Audiosignalen, deren Lehre in Mobilfunk-Standards Eingang gefunden hat (SEP). Gegenüber der Standardisierungsorganisation hatte die Klägerin eine Lizenzbereitschaft zu FRAND-Bedingungen erklärt („fair, reasonable and non-discriminatory“). Die Beklagte vertrieb standardkonforme Mobiltelefone.
Zwischen den Parteien kam es über Jahre zu Lizenzverhandlungen ohne Abschluss. Die Klägerin klagte u.a. auf Unterlassung. Die Beklagte hielt dagegen: Die Klägerin missbrauche ihre (durch SEP vermittelte) Marktmacht und dürfe daher den Unterlassungsanspruch nicht durchsetzen (Art. 102 AEUV).
Vorinstanzen: LG München I (25.05.2022 – 7 O 14091/19) und OLG München (20.03.2025 – 6 U 3824/22 Kart) gaben der Klägerin Recht.
Kernaussage des BGH: Unterlassung bleibt möglich, wenn der Gegner nicht ernsthaft lizenzwillig ist
Der BGH hält an der Linie fest, die aus der EuGH-Entscheidung Huawei/ZTE (C-170/13) und der eigenen Rechtsprechung zu FRAND-Einwand I / II entwickelt wurde: Art. 102 AEUV hindert einen SEP-Inhaber nicht schon deshalb an gerichtlicher Durchsetzung, weil ein Lizenzstreit besteht – entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des in Anspruch Genommenen eine ernsthafte Lizenzbereitschaft (Lizenzwilligkeit) erkennen lässt.
Im konkreten Fall sah der BGH fehlende Lizenzwilligkeit u.a. deshalb als belegt an, weil die Beklagte
- auf das Lizenzangebot der Klägerin erst mit erheblicher Verzögerung reagierte,
- auf das Angebot einer Vertraulichkeitsabrede (als Voraussetzung für die Offenlegung bereits geschlossener Lizenzverträge) ebenfalls verspätet einging,
- und während der langen Verhandlungen nur eine Sicherheit leistete, die deutlich unter dem lag, was sich sogar nach den eigenen Lizenzangeboten der Beklagten ergeben hätte.
Damit blieb der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand erfolglos; die Revision wurde zurückgewiesen.
Keine EuGH-Vorlage: keine starre Schrittfolge aus Art. 102 AEUV
Bemerkenswert ist auch die prozessuale Aussage: Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV hielt der BGH nicht für geboten. Begründung: Nach Huawei/ZTE sei den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen; Unionsrecht schreibe keine in jedem Fall strikt einzuhaltende, feste Abfolge von Verfahrensschritten vor.
Einordnung: Was das Urteil für FRAND-Verhandlungen praktisch bedeutet
Die Entscheidung fügt sich stringent in die jüngere Linie des Kartellsenats ein, wonach die „FRAND-Verteidigung“ nicht auf formale Lippenbekenntnisse reduziert werden darf, sondern konsistentes, zügiges und belastbares Verhandlungsverhalten verlangt. Das ist seit FRAND-Einwand I (KZR 36/17) und FRAND-Einwand II (KZR 35/17) die zentrale dogmatische Leitplanke: Der angebliche Verletzer muss seine Lizenzwilligkeit durch tatsächliches Verhalten belegen.
Für die Praxis bedeutet das vor allem:
1) Timing ist Substanz, nicht Formalie.
Verzögerungen bei Reaktionen auf Angebote (inkl. NDA/Vertraulichkeit) können im Gesamtbild als Indiz gegen Lizenzwilligkeit gewertet werden.
2) Sicherheit/Leistungspflichten werden ernst genommen.
Wer selbst Zahlen in den Raum stellt, muss sich daran messen lassen – jedenfalls wirkt eine Sicherheit unterhalb des eigenen Angebots im Streit regelmäßig toxisch.
3) Der FRAND-Einwand bleibt ein Hochrisiko-Instrument.
Gerade im SEP-Kontext wird die kartellrechtliche „Sperre“ des Unterlassungsanspruchs nicht leicht eröffnet. Das entspricht auch der Instanzrechtsprechung, die in vielen Konstellationen stark auf das Gesamtverhalten des Lizenzsuchers abstellt.
Fazit
Im SEP-/FRAND-Komplex entscheidet häufig weniger die abstrakte FRAND-Dogmatik als die Verhandlungsdisziplin. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand bleibt möglich, scheitert aber, wenn das Verhalten des Lizenzsuchers nicht als ernsthafte und durchgängige Lizenzbereitschaft erscheint.










































