Der Bundesgerichtshof hat vor Kurzem eine interessante Entscheidung zu Kostenfragen einer Abmahnung getroffen, wenn die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche von einem Gericht nur teilweise als gegeben angesehen werden.
a) Eine auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkte Zulassung der Revision ist zulässig und damit wirksam, wenn der von dieser Beschränkung betroffene Teil des Streits im Zeitpunkt der Zulassung der Revision in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss auch der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein.
b) Besteht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist er nur dann spürbar im Sinne des § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer andernfalls nicht
getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.c) Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist.
Anders kann es sich verhalten, wenn die Auslegung der Abmahnung, zu deren Auslegung eine dieser beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden kann, ergibt, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind.
Zusätzlich hat der BGH einen weiteren wichtigen Punkt angemerkt, der zeigt, wie dringend es sein kann, im Falle einer Abmahnung, einen versierten Rechtsanwalt zumindest mit der Erstellung eine modifizierten Unterlassungserklärung zu beauftragen. So bestätigt dieser, dass eine Abmahnung die Aufforderung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten muss. In dieser kann der Gegner aber auch “über das Ziel hinausschießen”, denn wenn dieser mehr fordert als ihm zusteht, sei das unschädlich. Der BGH ist der Meinung, dass es Sache des Schuldners sei, die Erklärung aufgrund der Abmahnung abzugeben und dieser den Vorschlag des Abmahners ja nicht übernehmen müsse. Diese Urteil könnte durchaus dazu führen, dass besonders zukünftige Abmahnungen mehr fordern (unter Umständen sogar versteckt in den Unterlassungserklärungen) als rechtlich durchsetzbar. Eine Kostenfolge droht dem Abmahner nicht wirklich.
Schicken Sie mir daher gerne eine Abmahnung, die Sie erhalten haben, vorab per E-Mail zu. Ich werde diese kostenfrei überprüfen und Sie über die Möglichkeiten und weiteren Kosten informieren.