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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Urheberrecht > BGH zu Kosten beim Bilderklau

BGH zu Kosten beim Bilderklau

9. Januar 2019
in Urheberrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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urheberrecht 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Die urheberrechtswidrige Verwendung von Bildern im Internet ist ein häufiges Problem, auch bei Bewussten.
  • Schadensersatzbeträge sind oft strittiger als die Frage der Urheberrechtsverletzung.
  • Die Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing wird zur Bewertung der Nutzung herangezogen.
  • Das Urteil des Bundesgerichtshofs von 13.09.2019 hat die Schadensersatzansprüche für Nicht-Profis eingeschränkt.
  • Es gibt geringe Anforderungen an die Schätzgrundlagen der Geschädigten beim Schadensersatz.
  • Urheberrechtliche Abmahnungen für unberechtigte Bildnutzung sind möglicherweise kostengünstiger geworden.
  • Professionelle Beratung ist wichtig, um Fehler bei Unterlassungserklärungen zu vermeiden.

Die urheberrechtswidrige Verwendung von Bildern im Internet, gerade auch bei Blogs und dergleichen, kommt immer wieder vor. Selbst bei Personen oder Unternehmen, die sich im Grundsatz des Problems bewusst sind. Schließlich könnte auch die Plattform, von der man beispielsweise ein Stockbild genommen hat, bei der Lizenzierung ein Fehler gemacht haben.

Meist ist es daher eher nicht streitig, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, sondern eher wie viel Schadensersatz zu zahlen ist. In der Vergangenheit nutzen für eine Einschätzung der sogenannten “üblichen Vergütung” Agenturen und Rechtsanwälte die sogenannte Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, um zu bewerten, wie viel beispielsweise ein Foto als Honorar kosten würde, wenn man dieses Foto X Monate z.B. auf einem Blog verwendet. Auch Gerichte schlossen sich einer derartigen Berechnung meistens an, wenn der Verletzte als Schadenswiedergutmachung die Lizenzanalogie wählte.  Dem schon der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom  Urteil vom 13.09.2019 nun einen Riegel vor, wenn es sich bei dem Verletzten nicht um einen professionellen Fotografen handelt. In der Entscheidung – I ZR 187/17 hielt der Bundesgerichtshof, bei einer kommerziellen Nutzung, einen Schadensersatz von 100,00 und einen Streitwert von 6.000 Euro (auf dessen Basis sich die Rechtsanwaltskosten berechnen) durchaus für angemessen.

Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu.

Urheberrechtliche Abmahnungen für unberechtigte Nutzung von einfachen Bildern könnten nun kostengünstiger sein. Da aber gerade bei der Formulierung von Unterlassungserklärung vieles falsch gemacht werden kann, sollte man hier nicht auf eine professionelle Beratung verzichten.

Tags: AbmahnungAgenturenBeratungBGHBlogBundesgerichtshofinternetLizenzMarketingSchadensersatzUnterlassungserklärungUrheberrechtUrheberrechtsverletzung

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