Durchkämmt man Businessportale wie LinkedIn oder auch Impressumsinhalte vieler Webseiten, findet man zahlreiche Berufsbezeichnungen wie CEO oder President. Aber welche davon sind in Deutschland problematisch?
Im wesentlichen gibt es in deutschen Recht nur wenige Titel, die zulässigerweise benutzt werden können. Dazu gehört “Geschäftsführer”, den die es bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, aber auch bei einer BGB-Gesellschaft (GbR), bei einer Kommanditgesellschaft oder bei OHG gibt. Im Falle eines Vereins und einer Aktiengesellschaft spricht man noch von “Vorstand”.
Sämtliche weiteren Bezeichnungen sind solche, die teils aus anderen Rechtsordnungen stammen (wie President oder Director) oder die eine Mischung aus dem Recht der USA und Internetzeitalter sind, wie Managing Director oder CEO (COO, CFO etc).
Das Problem im deutschen Recht, bei der Verwendung falschere Bezeichnungen, ist, dass sich zum einen eine Irreführung ergeben kann, was sodann zu Abmahnungen führen könnte, zum anderen aber auch eine Haftung bzw. eine Vertretungsbefugnis entstehen könnte, die die betreffenden Personen wahrscheinlich nicht beabsichtigt haben.
So sind z.B. Einzelunternehmer keine Geschäftsführer. Wie ich in diesem Artikel ausgeführt haben, kann eine anderweitige Bezeichnung zu einer Abmahnung führen. Ähnliches kann beim falschen Bezeichnen einer UG drohen. Ähnliche Irreführungen des Rechtsverkehrs können auch bei den anderen oben genannten Bezeichnungen auftreten, wenn – vor allem im Zusammenspiel mit anderen Informationen oder werblichen Darstellungen – entweder einer Person eine juristische Eigenschaft zugeschrieben wird, die dieser nicht inne hat oder wenn durch die Bezeichnungen ein Unternehmen größer oder bedeutender wirkt (bzw. wirken soll), als es tatsächlich der Fall ist.
Wesentlich problematischer kann im Zweifel jedoch das Risiko sein, dass man durch die Angabe als CEO, COO oder ähnliches einen falschen Rechtsschein bezüglich der wahren Vertretungsbefugnis einer Kapitalgesellschaft oder setzt. Selten dürfte es nämlich der Fall sein, dass jemand, der der sich COO nennt, wirklich auch juristische Vertretungsbefugnis hat. Ein solcher Rechtsschein ist durchaus aus bei einer Personengesellschaft möglich, bei denen noch hinzukommt, dass die grundlegende Vertretungsbefugnis bei einer GbR eine andere ist als bei einer OHG (zu der eine GbR schneller werden kann, als es einem lieb ist).
Bei jemanden, der sich CEO nennt, der aber keine oder keine vollumfängliche Geschäftsführungsbefugnis inne hat, kann die Rechtsfigur des sogenannten faktischen Geschäftsführer zur Anwendung kommen. Als solche wird eine Person bezeichnet, die faktisch wie ein Geschäftsführer tätig wird, ohne förmlich als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen zu sein. Voraussetzung für die Annahme faktischer Geschäftsführung ist dabei ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln. Diese Situation kann für die Person aber neben steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung auch zu anderen unangenehmen Pflichten wie der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages, führen. Im Innenverhältnis fühl man sich eventuell sicher, im Außenverhältnis läuft man in eine riesige Haftungsfalle.
Ähnliche Probleme können auftauchen, wenn sich jemand COO nennt, wobei hier auch weitere Aspekte wie das tatsächliche Handeln desjenigen im Geschäftsverkehr hinzukommen müssen, damit Rechtsinstrumente wie eine Duldungsvollmacht oder eine Anscheinsvollmacht greifen. Ist jedoch vom Vorliegen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht auszugehen, kann dies für die betreffenden Unternehmen sehr unangenehm werden, denn diese könnten dann durch Handlungen derjenigen Person zivilrechtlich verpflichtet werden und müssten sich für mögliche Rückgriffsansprüche an den eigenen Mitarbeiter halten.
Gerade bei Dauerkunden bzw. langfristigen Partnern kann hier ein Problem auftreten. Wir z.B. im Innenverhältnis eine Vollmacht entzogen, der Dritte aber darüber keine Kenntnis erlangt, greift eine u.U. ein Vertrauensschutz. Bis der Dritte über die fehlende Vollmacht in Kenntnis gesetzt wird, entfalten alle Rechtsgeschäfte ihre Wirkung für den Vollmachtgeber. Dies ist in den §§ 170ff BGB geregelt. Danach erlischt die Vollmacht erst bei Anzeige gegenüber dem/den Dritten (§§ 170, 171 BGB), oder dann, wenn dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde gemäß § 172 II BGB entzogen wurde. Eine Ausnahme bezüglich des Vertrauensschutzes bildet § 173 BGB. Danach entfalten die §§ 170- 172 BGB keine Wirkung, wenn der Dritte bereits Kenntnis vom Fehlen der Vollmacht hatte bzw. hätte haben müssen. Er müsste also gutgläubig gewesen sein.