• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Warenkorb
Plugin Install : Cart Icon need WooCommerce plugin to be installed.
  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
Kurzberatung
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Gesellschaftsrecht

CEO, Managing Director, President…Achtung bei Jobbezeichnungen

28. April 2020
in Gesellschaftsrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
leader 2206099 1280
Wichtigste Punkte
  • Wenige zulässige Berufsbezeichnungen in Deutschland sind Geschäftsführer und Vorstand.
  • Irreführende Titel wie CEO oder Managing Director können zu Abmahnungen führen.
  • Richtige Titel sind entscheidend, um ungewollte Haftungen zu vermeiden.
  • Einzelunternehmer sind keine Geschäftsführer, falsche Bezeichnungen können rechtliche Konsequenzen haben.
  • Die faktische Geschäftsführung kann bei falscher Titelverwendung rechtliche Probleme verursachen.
  • Besonderes Risiko bei COO: Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kann zu zivilrechtlichen Verpflichtungen führen.
  • Vertrauensschutz kann gelten, solange Dritte keine Kenntnis von fehlenden Vollmachten haben.

Durchkämmt man Businessportale wie LinkedIn oder auch Impressumsinhalte vieler Webseiten, findet man zahlreiche Berufsbezeichnungen wie CEO oder President. Aber welche davon sind in Deutschland problematisch?

Im wesentlichen gibt es in deutschen Recht nur wenige Titel, die zulässigerweise benutzt werden können. Dazu gehört “Geschäftsführer”, den die es bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, aber auch bei einer BGB-Gesellschaft (GbR), bei einer Kommanditgesellschaft oder bei OHG gibt. Im Falle eines Vereins und einer Aktiengesellschaft spricht man noch von “Vorstand”.

Sämtliche weiteren Bezeichnungen sind solche, die teils aus anderen Rechtsordnungen stammen (wie President oder Director) oder die eine Mischung aus dem Recht der USA und Internetzeitalter sind, wie Managing Director oder CEO (COO, CFO etc).

Das Problem im deutschen Recht, bei der Verwendung falschere Bezeichnungen, ist, dass sich zum einen eine Irreführung ergeben kann, was sodann zu Abmahnungen führen könnte, zum anderen aber auch eine Haftung bzw. eine Vertretungsbefugnis entstehen könnte, die die betreffenden Personen wahrscheinlich nicht beabsichtigt haben.

So sind z.B. Einzelunternehmer keine Geschäftsführer. Wie ich in diesem Artikel ausgeführt haben, kann eine anderweitige Bezeichnung zu einer Abmahnung führen. Ähnliches kann beim falschen Bezeichnen einer UG drohen. Ähnliche Irreführungen des Rechtsverkehrs können auch bei den anderen oben genannten Bezeichnungen auftreten, wenn – vor allem im Zusammenspiel mit anderen Informationen oder werblichen Darstellungen – entweder einer Person eine juristische Eigenschaft zugeschrieben wird, die dieser nicht inne hat oder wenn durch die Bezeichnungen ein Unternehmen größer oder bedeutender wirkt (bzw. wirken soll), als es tatsächlich der Fall ist.

Wesentlich problematischer kann im Zweifel jedoch das Risiko sein, dass man durch die Angabe als CEO, COO oder ähnliches einen falschen Rechtsschein bezüglich der wahren Vertretungsbefugnis einer Kapitalgesellschaft oder setzt. Selten dürfte es nämlich der Fall sein, dass jemand, der der sich COO nennt, wirklich auch juristische Vertretungsbefugnis hat. Ein solcher Rechtsschein ist durchaus aus bei einer Personengesellschaft möglich, bei denen noch hinzukommt, dass die grundlegende Vertretungsbefugnis bei einer GbR eine andere ist als bei einer OHG (zu der eine GbR schneller werden kann, als es einem lieb ist).

Bei jemanden, der sich CEO nennt, der aber keine oder keine vollumfängliche Geschäftsführungsbefugnis inne hat, kann die Rechtsfigur des sogenannten faktischen Geschäftsführer zur Anwendung kommen. Als solche wird eine Person bezeichnet, die faktisch wie ein Geschäftsführer tätig wird, ohne förmlich als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen zu sein. Voraussetzung für die Annahme faktischer Geschäftsführung ist dabei ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln. Diese Situation kann für die Person aber neben steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung auch zu anderen unangenehmen Pflichten wie der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages, führen. Im Innenverhältnis fühl man sich eventuell sicher, im Außenverhältnis läuft man in eine riesige Haftungsfalle. 

Ähnliche Probleme können auftauchen, wenn sich jemand COO nennt, wobei hier auch weitere Aspekte wie das tatsächliche Handeln desjenigen im Geschäftsverkehr hinzukommen müssen, damit Rechtsinstrumente wie eine Duldungsvollmacht oder eine Anscheinsvollmacht greifen. Ist jedoch vom Vorliegen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht auszugehen, kann dies für die betreffenden Unternehmen sehr unangenehm werden, denn diese könnten dann durch Handlungen derjenigen Person zivilrechtlich verpflichtet werden und müssten sich für mögliche Rückgriffsansprüche an den eigenen Mitarbeiter halten.

Gerade bei Dauerkunden bzw. langfristigen Partnern kann hier ein Problem auftreten. Wir z.B. im Innenverhältnis eine Vollmacht entzogen, der Dritte aber darüber keine Kenntnis erlangt, greift eine u.U. ein Vertrauensschutz. Bis der Dritte über die fehlende Vollmacht in Kenntnis gesetzt wird, entfalten alle Rechtsgeschäfte ihre Wirkung für den Vollmachtgeber. Dies ist in den §§ 170ff BGB geregelt. Danach erlischt die Vollmacht erst bei Anzeige gegenüber dem/den Dritten (§§ 170, 171 BGB), oder dann, wenn dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde gemäß § 172 II BGB entzogen wurde. Eine Ausnahme bezüglich des Vertrauensschutzes bildet § 173 BGB. Danach entfalten die §§ 170- 172 BGB keine Wirkung, wenn der Dritte bereits Kenntnis vom Fehlen der Vollmacht hatte bzw. hätte haben müssen. Er müsste also gutgläubig gewesen sein.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBusinessHaftungHandelsregisterInformationInsolvenzinternetKapitalgesellschaftLinkedInPortalZivilrecht

Weitere spannende Blogposts

VerpackG: Affiliates, Merchshops, Dropshipping betroffen?

VerpackG: Affiliates, Merchshops, Dropshipping betroffen?
30. Dezember 2018

Passend zu meinem Post von gestern möchte ich noch ein paar Fallbeispiele bringen, die typische Situationen meiner Mandanten wie Streamer,...

Mehr lesenDetails

Ein professionelles Esport-Team gründen? Ein paar Hinweise

De-Minimis-Förderung erfolgreich; jetzt noch mitmachen
23. September 2019

Worum geht es? Sowohl als Rechtsanwalt als auch als Unternehmensberater habe ich schon einige Esport-Teams gecoacht und Neugründungen geholfen, die...

Mehr lesenDetails

Künstliche Intelligenz in der Moderation: Rechtliche Grenzen bei der Sperrung von Social Media- und Gaming-Accounts

Künstliche Intelligenz in der Moderation: Rechtliche Grenzen bei der Sperrung von Social Media- und Gaming-Accounts
21. November 2023

In der digitalen Welt von Social Media und Online-Gaming ist der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Moderation von Inhalten...

Mehr lesenDetails

EuGH: “Adresse” ist nicht E-Mailadresse oder IP-Adresse

Das cvria-Logo kennzeichnet die Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen und die Einstufung als Geschäftsinhaber.
14. Juli 2020

Bei  illegalem Hochladen eines Films auf YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums...

Mehr lesenDetails

Polizei darf Versammlungsbilder nicht auf Social Media veröffentlichen

Polizei darf Versammlungsbilder nicht auf Social Media veröffentlichen
17. September 2019

Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil...

Mehr lesenDetails

Verwertungsrechte an Artikeln eines Redakteurs

Verwertungsrechte an Artikeln eines Redakteurs
28. Juni 2019

Meine Karriere in der Spielebranche hat als Betreiber eines Computerspielmagazins begonnen (davor war ich selber Redakteur, um mein Studium zu...

Mehr lesenDetails

Corona/Covid-19: Social Distancing im Internet und beim Esport

Corona/Covid-19: Social Distancing im Internet und beim Esport
1. April 2020

Die Bundesregierung hat heute eine neue Verschärfung der Corona-Maßnahmen bekannt gegeben, die ab bereit ab 15:00 für viele Betreiber von...

Mehr lesenDetails

Datenschutz wegen Facebook-Scraping? Endlich beim BGH!

BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
22. Mai 2024

Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat verhandelt am 8. Oktober 2024 über zwei Revisionen,...

Mehr lesenDetails

Fehlende/Falsche Datenschutzerklärung abmahnfähig?

Eine Computertastatur mit Datenschutzaufdruck.
23. Oktober 2018

Diese Frage ist aktuell gar nicht so einfach zu beantworten, denn die Rechtsprechung dazu geht aktuell wild durcheinander. Schon zu...

Mehr lesenDetails
Eigentum

Besitz

10. November 2024

Rechtliche Definition und Grundlagen des Besitzes Besitz ist ein zentrales Rechtsinstitut, das die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache...

Mehr lesenDetails
Legal drafting of API usage agreements: Key issues for tech companies

Doppel-Optin Verfahren

15. Oktober 2024
Ltd. (Limited) in Deutschland und #Brexit? Jetzt handeln!

GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung

24. Juni 2023
e1b22941 8541 4953 98a5 7858790f09a7 20191530

Schutzschrift

29. März 2025
Participating Preferred

Participating Preferred

15. Oktober 2024

Podcast Folgen

247f58c28882e230e982fa3a32d34dea

Digital sovereignty: Europe’s path to a self-determined digital future

8. Dezember 2024

In this exciting episode of the itmedialaw.com podcast, we take a deep dive into the highly topical subject of digital...

Looking to the future: How technology is changing the law

Looking to the future: How technology is changing the law

18. Februar 2025

In the final episode of the first season of the ITmedialaw.com podcast, we take a look at the future of...

43a60cb39d7ea477ac8f3845c1b7739c

Legal advice for start-ups – investments that pay off

8. Dezember 2024

This episode of the ITmedialaw.com podcast is all about the importance of legal advice for startups. Host Marian Härtel talks...

d5ab3414c7c4a7a5040c3c3c60451c44

The metaverse – legal challenges in virtual worlds

26. September 2024

In this fascinating episode, we dive deep into the legal aspects of the metaverse. As a lawyer and tech enthusiast,...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung