Aktuell gibt es zahlreiche Programme, die Selbstständigen und Unternehmen helfen sollen. Man muss sich nur kümmern oder bereit sein, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aber was für sinnvolle Anträge kann man beim Finanzamt stellen?
Der Bund verbessert aktuell die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen u.a. bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Das verschafft Selbstständigen und Unternehmen eine Zahlungspause. Allerdings sollte beachtet werden, dass gestundet nicht erlassen bedeutet!
An die Bewilligung der Stundung sollen dabei keine strengen Anforderungen gestellt werden. Unternehmen und Selbstständige müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Anpassung der Vorauszahlungen bei den Ertragsteuern. Außerdem kann bis zum Ende des Jahres auch auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden verzichtet werden.
Eine weitere wichtige Möglichkeit für Liquidität zu sorgen, hat sich heute durch einen ganz aktuellen Erlass der Steuerverwaltung gegeben. Die meisten Unternehmen und Selbstständigen kennen die sogenannte 1/11-Zahlung, die im voraus für das kommende Jahr auf Basis der Umsatzsteuer des vergangenen Jahres zu zahlen ist und wodurch eine sogenannte Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuererklärungen gewährt wird. Diese 1/11 Zahlung wird im Folgejahr mit der Umsatzsteuer aus dem Dezember des letzten Jahres verrechnet. Wie ich heute erfahren habe, solle es nun möglich sein, auf Antrag, eine Rückzahlung der 1/11 Zahlung zu erhalten und trotzdem weiterhin im Genuss der Gewährung einer Dauerfristverlängerung zu bleiben. Dies kann schnell Liquidität von einigen tausend Euro sehr kurzfristig bedeuten.
Übrigens:
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Zu vergleichbaren Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium darüber hinaus die Zollverwaltung angewiesen, die u.a. die Energiesteuer und Luftverkehrsteuer verwaltet. Sie gelten außerdem für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird.