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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Versuch des Cybergrooming soll strafbar werden

26. Juni 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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versuch des cybergrooming soll strafbar werden 2

Unter Cybergrooming versteht man das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Das Cybergrooming ist gemäß § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuches strafbar. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder um b) eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 StGB oder nach §184b Absatz 3 StGB zu begehen.

Wichtigste Punkte
  • Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet zur Anbahnung sexueller Kontakte.
  • Es ist gemäß § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuches strafbar.
  • Strafen reichen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
  • Die Gefahren für Kinder steigen durch die zunehmende Digitalisierung und breite Nutzung digitaler Dienste.
  • Ein Täter ist nicht verantwortlich, wenn er glaubt, auf ein Kind einzuwirken, aber mit einem Erwachsenen kommuniziert.
  • Aktuelle Gesetzesänderungen zielen darauf ab, die "Scheinkind"-Konstellation unter Strafe zu stellen.
  • Der aktuelle Entwurf für die Gesetzesänderung kann online eingesehen werden.

Die Gefahr für Kinder Opfer von Cybergrooming zu werden, hat in den letzten Jahren jedoch weiter zugenommen. Denn die Digitalisierung schreitet voran und die Nutzung digitaler Dienste ist auch bei Kindern weit verbreitet. Zwar ist der Straftatbestand sehr weit gefasst und stellt – angesichts der Gefahren für Kinder in der digitalen Welt – bereits eine frühe Vorbereitungshandlung unter Strafe. Er greift jedoch dann nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber zum Beispiel mit einem Erwachsenen kommuniziert. Denn nach § 176 Absatz 6 zweiter Halbsatz StGB ist der Versuch des Cybergroomings ausdrücklich nicht strafbar. Dies gilt somit auch für die vorgenannten Fälle des untauglichen Versuchs, in denen der Täter auf ein „Scheinkind“ einwirkt. Durch die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen soll die „Scheinkind“-Konstellation ebenfalls unter Strafe gestellt werden.

Den aktuellen Entwurf für die Gesetzesänderung findet man hier.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DigitalGesetzeInformationinternetKI

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