Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aktuell drüber zu entscheiden, unter welchen Umständen die gegenüber Facebook abgegebene Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten der Mitglieder an einen Spielebetreiber wirksam und die Datenübermittlung damit rechtmäßig ist.
Über das “App-Zentrum” bei Facebook kann man unter anderem kostenlos Online-Spiele nutzen, die von Dritten betrieben werden. Der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer, beanstandet, dass im November 2012 in diesem App-Zentrum mehrere Spiele abrufbar waren, bei denen auf den entsprechenden Seiten unter dem Button “Sofort spielen” Informationen über die Weiterleitung von Daten durch Facebook and den Betreiber der Spiele angezeigt wurden sowie der Hinweis, dass der Nutzer, indem er fortfahre, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien des jeweiligen Betreibers zustimme, die in diesem Hinweis verlinkt waren.
Der VZBV macht geltend, die Einverständniserklärung der Nutzer sei unwirksam, weil die hierzu gegebenen Hinweise zur notwendigen Information der Nutzer ebenso unzureichend seien wie der Link auf die Allgemeinen Geschäfts- und Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Spiele-Betreibers. Auch sei der bei einem der Spiele gegebene Hinweis auf die Übermittlung von Daten eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende und intransparente Geschäftsbedingung.
Das Landgericht hat Facebook antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im App-Zentrum kostenlose Spiele so zu präsentieren, dass die Benutzer des Netzwerks beim Betätigen des Buttons eine Erklärung zur Übermittlung der bei Facebook hinterlegten personenbezogenen Daten an den Betreiber des Spiels und zur Ermächtigung des Betreibers abgeben, im Namen des Verbrauchers Informationen zu posten. Die Berufung von Facebook hatte keinen Erfolg. Das Kammergericht hat angenommen, auf den Streitfall sei deutsches Recht anwendbar. Hiernach habe Fascebookw durch die Weitergabe der Daten der Benutzer gegen § 4 Abs. 1 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (im Weiteren: BDSG aF) verstoßen, weil sie nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG aF Daten verarbeitet habe, die Einwilligung der Benutzer nach § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG aF aber unwirksam sei. Auf Grundlage der von der Beklagten gegebenen Hinweise bleibe offen, welche Daten freigegeben würden. Die Datenverarbeitung sei auch nicht nach § 28 Abs. 1 BDSG aF erlaubt, denn die Datenübermittlung diene keinem eigenen Zweck, sondern der Erreichung eines Geschäftszwecks. § 4 Abs. 1 BDSG sei eine Marktverhaltensregelung, so dass der Verstoß dagegen zugleich gemäß § 4 Nr. 11 UWG alter Fassung bzw. § 3a UWG neuer Fassung wettbewerbswidrig sei. Ferner hat das Kammergericht angenommen, dass der bei einem der Spiele gegebene Hinweis eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von 305 Abs. 1 BGB sei, welche die Nutzer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige.
Das Kammergericht hat die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt Facebook ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Verhandlungstermin dazu wird am 13. Dezember 2018, 12.00 Uhr stattfinden.