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Home Sonstiges

Doppelte Markenanmeldung = Bösgläubigkeit?

8. August 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die Entscheidung des Europäischen Markenamts betrifft das Konzept der Bösgläubigkeit im europäischen Markenrecht.
  • Drei Faktoren definieren eine bösgläubige Anmeldung: Kenntnis des Dritten, Absicht der Behinderung, und Grad des Rechtsschutzes.
  • Eine erneute Registrierung kann bösgläubig sein, um Fristen für Nichtnutzung zu verlängern.
  • Der Fall Monopoly zeigt, dass die Umgehung von Nutzungsanforderungen nicht akzeptabel ist.
  • Die Nutzungspflicht für Marken soll sicherstellen, dass Markeninhaber die Nutzung nachweisen können.
  • Eine Entscheidung des EuGH wird erwartet, insbesondere nach dem McDonald's Big Mac Fall.
  • Es ist wichtig zu wissen, dass es einen Benutzungszwang für Marken gibt.

Von Europäischen Markenamt, dem EUIPO, gibt es aktuell eine interessante Entscheidung, die das aktuell in der „Ausformung“ befindliche Rechtskonstrukt der Bösgläubigkeit im europäischen Markenrecht betrifft.

Der EU-Gesetzgeber es dem Gericht überlassen, zu entscheiden, was genau eine bösgläubige Anmeldung ist. So macht der Rechtsbegriff erstmal im Fall des Lindt Goldhasen die Runde, bei dem sich drei Faktoren herauskristallisierten.

  • die Tatsache, dass der Antragsteller weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein identisches oder ähnliches Zeichen für ein identisches oder ähnliches Produkt oder eine ähnliche Dienstleistung verwendet, das mit dem Zeichen, für das die Eintragung beantragt wird, verwechselt werden könnte
  • die Absicht des Antragstellers, diesen Dritten daran zu hindern, dieses Zeichen weiterhin zu verwenden
  • der Grad des Rechtsschutzes, den das Zeichen des Dritten und das Zeichen, für das die Eintragung beantragt wird, genießt.

Jetzt musste sich das EUIPO mit einer weiteren Ausformung beschäftigen, nämlich der Frage und unter welchen Bedingungen wiederholte Einträge bösgläubig sein könnten. Erstmalig kam das Thema bei der Firma/Marke Pelikan auf und führte zu dem Ergebnis, dass eine erneute Anmeldung bösgläubig sein kann, wenn der Zweck der erneuten Anmeldung darin besteht, die Frist für die Nichtnutzung künstlich zu verlängern, um den Verlust eines Rechts aufgrund der Nichtnutzung zu vermeiden.

Der aktuelle Fall betrifft die Marke Monopoly. Die Beschwerdekammer änderte die zunächst ablehnende Haltung des EUIPO, da zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung am 30. April 2010 bereits dreimal zuvor eine identische Marke „MONOPOLY“ angemeldet und eingetragen wurde. Das EUIPO entschied, dass es zwar normal sei, eine große Menge an Nizza-Klasse einzutragen und das Spektrum auch mit Neuanmeldungen zu erweitern, dass es jedoch nicht akzeptabel sei, die Nutzungsanforderung zu umgehen, indem eine neu hinterlegte Marke durch das Hinzufügen zusätzlicher Waren oder Dienstleistungen verschleiert wird.

Wer schon einmal beim EUIPO Neueintragungen vorgenommen hat (beim DPMA ist es im Übrigen gefühlt noch schlimmer), um eine Marke zu erweitern, weiß wie groß das Chaos und die Unübersichtlichkeit sein kann. Dem soll durch derartige Anforderungen entgegengewirkt werden. Davon ab, hat die Benutzungspflicht natürlich auch seinen Sinn und Markeninhaber sollte stets fähig sein, die Nutzung für alle Klassen nachweisen zu können.

Zwar ist es wahrscheinlich, dass die aktuelle Entscheidung zum EuGH geht. Der Ausgang ist spannend, denn erst vor kurzem hat McDonalds die Rechte an der Marke Big Mac wegen eines ähnlichen Problems verloren. Viele wissen gar nicht, dass es einen Benutzungszwang von Marken gibt!

Tags: DienstleistungMarkenrecht

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