• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
BGH: Auch Frauen zocken Egoshooter

DSGVO und Juristische Personen: Das Urteil des OLG Dresden

5. Juni 2023
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Freelancer bezahlt, Rechte trotzdem nicht bekommen?

19. Januar 2026
Affiliate-Links bei Streamern und Influencern

Vergleichsseiten als SEO-Trick

16. Januar 2026
Reverse Vesting

Vesting, Good Leaver, Bad Leaver – warum fehlende Regelungen Startups teuer zu stehen kommen

15. Januar 2026
ai generated g63ed67bf8 1280

KI-Richtlinie für Agenturen und externe Dienstleister

14. Januar 2026
KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

13. Januar 2026
Cold Contacting auf LinkedIn: Aktuelles Urteil des OLG Hamm und was es für Sie bedeutet

LinkedIn Avatare („AI Avatars“) im Unternehmens- und Marketingeinsatz

12. Januar 2026
Key Learnings aus meinem Vortrag: Navigieren durch die komplexe Welt der KI und des Rechts

Nach dem OLG-Hamburg-Urteil: Best Practices für KI-Anbieter

20. Dezember 2025
Kryptowert

Verloren nach Kryptobetrug? – Technisch-rechtliche Symbiose als Rettungsanker

17. Dezember 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

Russmedia (EuGH C-492/23): Wenn „Host Provider“ plötzlich Verantwortliche sind

15. Dezember 2025
Achtung mit Black Friday Werbung!

Firmennamen schützen: Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht in Deutschland

11. Dezember 2025
ai generated g63ed67bf8 1280

Urheberrecht und KI-Training vor Hamburger Gerichten

11. Dezember 2025
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Britische Anbieter, deutscher Gerichtsstand

10. Dezember 2025
LogoRechteck

LawOMate startet in den Alphatest: Legal Automation wird zur Infrastruktur

3. Dezember 2025
EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

2. Dezember 2025
Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

1. Dezember 2025
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

DSGVO und Juristische Personen: Das Urteil des OLG Dresden

5. Juni 2023
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
dsgvo 3669706 1280

Juristische Personen sind Einheiten, die durch das Gesetz als rechtlich eigenständige Einheiten anerkannt sind. Sie können Eigentum besitzen, Verträge abschließen und vor Gericht klagen oder verklagt werden. Beispiele für juristische Personen sind Unternehmen, Vereine oder Stiftungen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Dies kann alles von Namen, Adressen, E-Mail-Adressen bis hin zu IP-Adressen sein. Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, dass die Datenschutzgrundverordnung bei juristischen Personen nicht greift, mag für einige überraschend sein, da es eine klare Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf den Datenschutz darstellt.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Das Urteil des OLG Dresden: Kein DSGVO-Schutz für juristische Personen
2. Der Fall vor dem OLG Dresden: Unternehmen gegen Beklagten
3. Die Auswirkungen des Urteils: Was bedeutet das für juristische Personen?
4. Juristische Gründe für das Urteil
5. Fazit: Die Grenzen des Datenschutzes und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
5.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Juristische Personen sind durch das Gesetz als eigenständige Einheiten anerkannt und können Verträge abschließen.
  • Das OLG Dresden entschied, dass keine DSGVO-Rechte für juristische Personen gelten.
  • Urteil unterscheidet klar zwischen natürlichen und juristischen Personen im Datenschutz.
  • Informationen über Geschäftsgeheimnisse müssen wirtschaftlichen Wert haben, um rechtlich geschützt zu sein.
  • Die DSGVO schützt nur personenbezogene Daten natürlicher Personen, nicht juristischer Personen.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf Unternehmen, die ihre Datenschutzpraktiken überdenken müssen.
  • Das Urteil könnte rechtliche Diskussionen über den Anwendungsbereich der DSGVO nach sich ziehen.

Das Urteil des OLG Dresden: Kein DSGVO-Schutz für juristische Personen

Das OLG Dresden entschied am 14.03.2023, dass juristische Personen keinen Unterlassungsanspruch nach der DSGVO geltend machen können. Der Grund dafür ist, dass die DSGVO personenbezogene Daten schützt, die sich typischerweise auf identifizierbare natürliche Personen beziehen, nicht auf juristische Personen. Dieses Urteil steht im Gegensatz zu einem früheren Urteil des Landgerichts Hamburg, das entschieden hatte, dass juristischen Personen ein Löschungsanspruch zusteht, wenn die betreffenden Informationen Bezug auf die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen nehmen.

Der Fall vor dem OLG Dresden: Unternehmen gegen Beklagten

Ein Unternehmen klagte vor dem OLG Dresden gegen einen Beklagten, der Daten aus seiner Lohnbuchhaltung verwendet hatte. Das Unternehmen behauptete, dass dies gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die DSGVO verstoße. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da es der Ansicht war, dass keine Ansprüche nach der DSGVO geltend gemacht werden könnten.

Die Auswirkungen des Urteils: Was bedeutet das für juristische Personen?

Das Urteil des OLG Dresden hat weitreichende Auswirkungen auf juristische Personen. Es stellt klar, dass die DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen gilt. Dies könnte dazu führen, dass Unternehmen ihre Datenschutzpraktiken überdenken müssen, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie dieses Urteil in zukünftigen Fällen angewendet wird und ob es zu weiteren rechtlichen Diskussionen über den Anwendungsbereich der DSGVO führen wird.

Juristische Gründe für das Urteil

Das OLG Dresden stützte seine Entscheidung auf den Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO und Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO. Nach diesen Bestimmungen bezieht sich der Schutz der „personenbezogenen Daten“ nur auf Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Juristische Personen können sich daher nicht auf die in der DSGVO enthaltenen Ansprüche berufen. Dies wird auch durch Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO bestätigt, der klarstellt, dass der durch die Verordnung gewährte Schutz für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen gelten soll, nicht aber für juristische Personen.

Das Gericht stellte auch klar, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz stützen konnte. Obwohl sie als juristische Person des privaten Rechts eine nichtöffentliche Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 BDSG darstellt und damit Verpflichtete im Sinne des BDSG ist, führt dies nicht zu einem eigenen Anspruch der Klägerin als juristische Person gegen einen Dritten.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass die DSGVO und das BDSG Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen können, jedoch nur zugunsten des betroffenen Einzelnen. Da die DSGVO unmittelbare Rechtsverbindlichkeit hat und Vorrang vor nationalem Recht hat, verbleibt dem nationalen Recht nur dann ein Anwendungsbereich, wenn der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eingeschränkt ist oder wenn der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten durch eine Öffnungsklausel die Befugnis zur Konkretisierung der DSGVO oder Abweichung von ihren Regelungen eingeräumt hat.

Abschließend stellte das Gericht fest, dass die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berufen konnte. Obwohl juristische Personen des Privatrechtes grundsätzlich zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz genießen, ist die Klägerin als juristische Person nicht vom Schutzgehalt der Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung umfasst. Dieser Schutzgehalt bezieht sich auch verfassungsrechtlich allein auf natürliche Personen, deren freie Entfaltung es sicherstellen will.

Fazit: Die Grenzen des Datenschutzes und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

Das Urteil des OLG Dresden hat wichtige Klarstellungen zum Datenschutzrecht und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gebracht. Es hat deutlich gemacht, dass juristische Personen keinen Anspruch auf Schutz nach der DSGVO haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie versuchen, ihre Ansprüche auf die DSGVO selbst, das BDSG oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu stützen.

Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass Informationen aus der Lohnbuchhaltung, die keinen wirtschaftlichen Wert haben, nicht als Geschäftsgeheimnisse gelten. In dem vorliegenden Fall enthielten die streitgegenständlichen E-Mails Angaben zu Urlaubs- und Krankheitstagen von Mitarbeitern des klagenden Unternehmens sowie Informationen über Prämienzahlungen und die Arbeitsstunden eines bestimmten Arbeitnehmers. Obwohl diese Informationen nicht allgemein bekannt sind und das Unternehmen ein erhebliches Interesse an ihrer Geheimhaltung hat, insbesondere zum Schutz der persönlichen Daten seiner Mitarbeiter, hat das Gericht entschieden, dass sie nicht den Schutz des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen genießen.

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, ihre Datenschutzpraktiken und die Handhabung von Geschäftsgeheimnissen sorgfältig zu überprüfen. Es zeigt auch, dass der Schutz personenbezogener Daten in erster Linie auf natürliche Personen und nicht auf juristische Personen abzielt. Es bleibt abzuwarten, wie dieses Urteil in zukünftigen Fällen angewendet wird und ob es zu weiteren rechtlichen Diskussionen über den Anwendungsbereich der DSGVO und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen führen wird.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DatenschutzDatenschutzrechtDresdenE-MailHamburgJuristische PersonKlageMailNatürliche PersonPersonenbezogene DatenUnterlassungsanspruchVerordnungVerträge

Weitere spannende Blogposts

OLG Naumburg zum IP Blocking bei Unterlassungsurteilen

ITMediaLaw: Http3 auf Litespeed Server
27. Juli 2020

Anders als noch vor einigen Jahren das Hanseatische Oberlandesgericht in einem von mir vertretenen Fall, entschied das OLG Naumburg vor...

Mehr lesenDetails

KI in Startups: Mehr als nur Textgeneratoren

ai generated g63ed67bf8 1280
2. Oktober 2023

Letzte Woche war es hier auf dem Blog etwas ruhiger. Der Grund dafür ist, dass ich auf der Bits &...

Mehr lesenDetails

Mehr Verbraucherschutz beim Kauf von Apps und Software

Mehr Verbraucherschutz beim Kauf von Apps und Software
4. November 2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat für einen verbesserten Verbraucherschutz beim Kauf von Software und Apps sowie auf...

Mehr lesenDetails

Vertragsgestaltung für SaaS-Unternehmen: Tipps vom IT-Rechtsexperten

Vertragsgestaltung für SaaS-Unternehmen: Tipps vom IT-Rechtsexperten
8. Oktober 2024

Software as a Service (SaaS) hat sich als dominantes Geschäftsmodell in der IT-Branche etabliert. Für SaaS-Unternehmen ist eine sorgfältige und...

Mehr lesenDetails

Warum juristische Compliance Ihr Unternehmen zum Erfolg führt: Ein Wettbewerbsvorteil, den Sie nicht ignorieren sollten

Warum juristische Compliance Ihr Unternehmen zum Erfolg führt: Ein Wettbewerbsvorteil, den Sie nicht ignorieren sollten
30. März 2023

Einführung Juristische Compliance ist ein entscheidender Faktor, der Ihr Unternehmen von der Konkurrenz abheben kann. In einer Zeit, in der...

Mehr lesenDetails

Kein Google-Löschungsanspruch aus DSGVO

LG München: Datenschutzeinwilligung auf Datingplattform
14. Februar 2019

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass sich aus der Datenschutzgrundverordnung kein Anspruch gegen Google auf Löschung eines Suchtreffers zu einem...

Mehr lesenDetails

Neuer Entwurf der ePrivacy Verordnung der EU verfügbar

Neuer Entwurf der ePrivacy Verordnung der EU verfügbar
31. Oktober 2019

Die ePrivacy-Verordnung der EU sollte eigentlich zusammen mit der DSGVO im letzten Jahr verabschieden werden, aber unendliche Debatten verzögern diese...

Mehr lesenDetails

Investorenverträge für SaaS-Startups

iStock 1405433207 scaled
11. Oktober 2024

Als SaaS-Startup stehen Sie vor der spannenden Herausforderung, Investoren für Ihr innovatives Geschäftsmodell zu gewinnen. Die Gestaltung von Investorenverträgen ist...

Mehr lesenDetails

Haftungsrisiken für Esport-Teams bei der Zusammenarbeit mit scheinselbstständigen Spielern

Haftungsrisiken für Esport-Teams bei der Zusammenarbeit mit scheinselbstständigen Spielern
13. Dezember 2022

Einführung: Warum sind Esport-Teams gegenüber Haftungsrisiken von selbstständigen Spielern anfällig? Esport-Teams sind einem hohen Risiko ausgesetzt, wenn sie mit scheinselbstständigen...

Mehr lesenDetails
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages
Sonstiges

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026

SaaS-Anbieter, die an Verbraucher verkaufen, stehen beim Thema Hotline nicht nur vor einer Support-Frage, sondern vor einer rechtlich klar konturierten...

Mehr lesenDetails
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026

Produkte

  • KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen 54,99 €

    inkl. MwSt.

  • Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments Absichtserklärung (Letter of Intent) für Startup-Investments 5,99 € Ursprünglicher Preis war: 5,99 €0,00 €Aktueller Preis ist: 0,00 €.

    inkl. MwSt.

  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €

    inkl. MwSt.

  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Startups und Innovation in Deutschland – Herausforderungen und Chancen

Startups und Innovation in Deutschland – Herausforderungen und Chancen

25. September 2024

In dieser aufschlussreichen Podcast-Episode wird ein tiefgreifender Blick auf die Startup- und Innovationslandschaft in Deutschland und Europa geworfen. Die Diskussion...

Mehr lesenDetails
Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

25. September 2024
Rechtliche Grundlagen und Praxis von Open Source in der Softwareentwicklung

Rechtliche Grundlagen und Praxis von Open Source in der Softwareentwicklung

19. April 2025
Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

Web3, Blockchain und Recht – Eine kritische Bestandsaufnahme

25. September 2024
KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

13. Oktober 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung