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Als mit dem IT-Recht sehr affiner Rechtsanwalt versuche ich inzwischen meine Kanzlei mit so wenig Papier wie möglich zu betreiben. Das inkludiert Kommunikation mit meinen Mandanten über sichere Kommunikationskanäle, die Verwendung einer Webakte, die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltsfaches und vieles weiteres. Wirklich verhindern kann man es leider noch nicht. Zu viele Kollegen nutzen noch keine elektronische Kommunikation, Datenschutz verhindern einige Aspekte beispielsweise bei der Archivierung und das besondere Anwaltspostfach ist leider noch sehr rudimentär und fehleranfällig.
Eine Sache habe ich jedoch bislang erst einmal nutzen können: die digitale Kommunikation in einer mündlichen Verhandlung beispielsweise via Skype. Hier schaltete sich der nur der Richter hinzu, als im Rahmen eines Ordnungsmitteltermins ein Ortstermin stattfand.
Es mag erstaunen, dass die deutsche Zivilprozessordnung für derartige Möglichkeiten sogar bereits die Möglichkeit formell eröffnet hat. Der § 128a ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit eine Verhandlung via Skype/Videokonferenz durchzuführen und die Norm setzt dabei weder ein Einverständnis der Parteien voraus, noch wäre eine entsprechende Anordnung anfechtbar. Den Parteien bleibt sodann die Wahl, zum Gericht zu reisen oder die Verhandlung von der eigenen Kanzlei auszuführen. Die Zeit- und Geldersparnis kann dabei enorm sein, gerade wenn man über Entscheidungen mit geringem Streitwert verhandelt.
Verwendet werden kann dabei beispielsweise Skype-Vor-Business, welches ermöglicht, dass man nur durch den Klick auf einen Link eine Konferenzschaltung realisieren kann. Auch meinen Mandanten kann ich dies für eine Besprechung anbieten, sofern diese beispielsweise Skype nicht als eigenständiges Programm installieren möchten oder schlicht keinen Microsoft-Account besitzen/nutzen. Natürlich muss man auch darauf achten, ob es in der konkreten Situation Sinn ergibt. Eine Beweisaufnahme, Gespräche mit Zeugen, Parteivortrag oder Anhörung, das Austauschen vieler Dokumente und ähnliche Dinge sind wohl eher schlicht rein digital, und unter Beachtung des Mündlichkeitsgrundsatzes, durchführbar.
Motiviert von diesem Post, werde ich § 128a ZPO nun auch häufiger beantragen, auch in der Hoffnung dabei sogar Kosten für meine Mandanten zu senken. Ich bin sehr gespannt, wie hoch die Zustimmungsrate bei Gerichten bereits ist und werde dazu einmal regelmäßig ein Update geben. Mich würde natürlich ein Feedback von Kollegen interessieren, wie oft derartige Anträge bereits erfolgt hatten!
Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.