Wie schon in diesem Artikel erläutert, ist Dreh- und Angelpunkt bei der Beurteilung, ob ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden kann, der § 52 der Abgabenordnung. Wie ebenfalls schon hier und hier erwähnt, ist eine Einstufung unter
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
aufgrund der Entscheidung des DOSB nicht mehr einfach zu begründen. Was nicht bedeuten soll, dass es unmöglich ist, aber dazu aber mehr in einem späteren Artikel, indem ich auch zu Alternativen und anderen fragwürdigen Sportentscheidungen Stellung nehmen werde.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Verein, der unter Umständen das Thema Esport inkludiert, nie als gemeinnützig anerkannt werden kann. So kennt der § 52 AO insgesamt 25 Gründe für Gemeinnützigkeit und die entsprechenden Kommentare zur Abgabenordnung und zum Vereinsrecht, listen unzählige Gerichtsentscheidungen zu zahlreichen Varianten auf.
So könnte unter Umständen die Förderung der Jugend- und Altenhilfe eine Voraussetzung sein, die nach Nr. 4 zu einer Gemeinnützigkeit führen würde. Aber ist diese Alternative für Esport Vereine einschlägig?
Nun, dazu sollte man noch einmal auf meinen allgemeinen Beitrag zurückgreifen. Darin erklärte ich, dass der wichtigste Punkt bei der Bewertung einer Gemeinnützigkeit der Vereinszweck ist, der auch gleichzeitig einer der wichtigsten Punkte in der Satzung eines Vereins ist.
Um also die Möglichkeit einer Gemeinnützigkeit aufgrund der Förderung der Jugend zu erhalten, müssen mindestens drei Punkte beachtet werden
- Der Vereinszweck muss entsprechend formuliert werden
- Die entsprechenden Unternehmungen müssen zunächst glaubhaft dargelegt und später, bei einer Überprüfung, auch nachgewiesen werden
- Es muss der Vereinszweck auch ansonsten “gelebt” werden.
So wird es nicht funktionieren, einen Verein zu gründen, der faktisch nur “gemeinsames Zocken” zum Inhalt hat, der aber als “Ausrede” die Förderung der Jugend zum Inhalt hat und daher – plakativ gesprochen – Steuern sparen will.
So wäre es z.b. denkbar wie folgt zu formulieren
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Grund für die Formulierung ist einfach. Es muss immer eine Begründung für die Gemeinnützigkeit vorliegen und es sollte Verweis darauf vorliegen, dass man besondere Dienste für die Gesellschaft erbringen will.
Obwohl der Verein, rein juristisch, die Grundform der Kapitalgesellschaft ist, darf dieser keine eigenen wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Eigentlich beinhaltet dies jedoch schon das Wort “gemeinnützig”. Nun mag die Frage aufkommen, wie dem Fußballvereine und ähnliche Organisationen mit derart viel Geld hantieren können. Nun, zum einen sagt die Höhe der Einnahmen des Vereins noch nichts über die eine mögliche Gewerblichkeit des Vereins. Zum anderen gibt es auch hier Ausnahmen und Möglichkeiten der Umgehung. Diese machen aber sowohl die juristische Konstruktion, die steuerliche Behandlung als auch das sonstige Management des Vereins komplizierter. So sind z.b. bei professionellen Sportvereinen Dinge wie Spielergehälter, Transfersummen, Ticketeinnahmen, Sponsoringzahlungen und vieles Weiteres oft in separate Kapitalgesellschaften ausgegliedert, an denen der eigentliche Sportverein, wenn überhaupt, nur eine Gesellschafterrolle hält. Auch ist es theoretisch möglich, einen Verein zu splitten. Die Einnahmen und Ausgaben eines Vereins können in einen wirtschaftlichen und einen gemeinnützigen Teil aufgespalten werden. Dies bedingt jedoch saubere Buchhaltung und Organisation, die jedoch sowie zwingend notwendig ist, um später eine Gemeinnützigkeit nicht wieder zu verlieren.
Zudem darf ein Verein auch zum Teil wirtschaftlich arbeiten, entscheidend ist jedoch, dass der gemeinnützige Teil im Vordergrund steht. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.05.2017.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
Dieser Satzungszweck ist nach dem nun oben Gesagten obligatorisch, muss doch der Vereinszweck einen Verweis haben, warum dieser als Gemeinnützig anerkannt werden sollte.
Zudem gilt nach § 60 der Abgabenordnung:
Schließlich und endlich könnte man den DOSB kontern, dass Sport kein Sport ist und keinen weiteren Sinn hat als zu “Daddeln”, indem konkret aufgenommen wird, dass man Angebote von betreuten Onlinetrainings und -treffs zur Kompetenzbildung und Aufklärung junger Menschen anbietet. Als Zielsetzung dieser Angebote könnte man dann die Förderung der motorischen und geistigen Fähigkeiten, wie Hand-Auge-Koordination, die Reaktionsgeschwindigkeit und taktisches Denkvermögen sowie die Förderung und Bildung von soziale Kompetenzen wie Teamfähigkeit, Kommunikation und Konfliktbewältigung.
Dies sind alles Punkte, die im Rahmen der Diskussion rund um die Anerkennung als Sport auch stets genannt wurden und die einen sinnvollen Beitrag zur Jugendentwicklung bringen, um Deutschland einen Nachwuchs im Esport zu ermöglichen und zum anderen tatsächlich der sozialen Bedeutung des Esports in der heutigen Zeit gerecht zu werden.
Mit diesen oder ähnlichen Formulierungen, sowie dem Nachweis, dass dieser Zweck auch gelebt werden soll, könnte eine Eintragung als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister funktionieren.
Wichtig dabei ist am besten vorher bei seinem zuständigen Finanzamt vorstellig zu werden und bestimmte Formulierungen abzuklären. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist immer noch Sache einzelner Finanzämter, so lange es zu Fragen des Esport keine Entscheidungen von Finanzgerichten oder Richtlinien der Oberfinanzdirektion gibt, die mir beide nicht bekannt sind.
Einzelne Formulierungen und Strukturen des Vereins können relevant sein. Eine Absprache mit einem Rechtsanwalt kann daher sehr hilfreich sein. Das gilt auch deswegen, da ein falscher Umgang mit Steuern, Buchhaltung, eine falsche Zuordnung oder Verwendung von Mitteln und Zuwendungen sowie zahlreiche weitere Aspekte nicht nur auch wieder zum Verlust einer Gemeinnützigkeit führen könnten, sondern im schlimmsten Fall auch in den Bereich der Steuerhinterziehung gehen und somit eine Straftat bedeuten.