• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Esport Verein zur Förderung der Jugend?

6. Dezember 2018
in Steuerrecht
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
taxes 651909 1280 1
Wichtigste Punkte
  • Der § 52 der Abgabenordnung ist entscheidend für die Anerkennung von Vereinen als gemeinnützig.
  • Im Abschnitt der Förderung des Sports ist Schach als Sport anerkannt, aber Esport bleibt umstritten.
  • Mindestens drei Punkte sind notwendig, um die Gemeinnützigkeit im Bereich Jugendhilfe zu erlangen.
  • Die Satzung muss spezifische Ziele zur Förderung der Jugend klar umreißen.
  • Eine glaubhafte Dokumentation ist nötig, um die Einhaltung der Satzungsziele nachzuweisen.
  • Ein Rechtsanwalt kann wichtige Hilfe bieten, um die Gemeinnützigkeit zu sichern.
  • Das zuständige Finanzamt sollte vorab konsultiert werden, da die Entscheidung variieren kann.

Wie schon in diesem Artikel erläutert, ist Dreh- und Angelpunkt bei der Beurteilung, ob ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden kann, der § 52 der Abgabenordnung. Wie ebenfalls schon hier und hier erwähnt, ist eine Einstufung unter

21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

aufgrund der Entscheidung des DOSB nicht mehr einfach zu begründen. Was nicht bedeuten soll, dass es unmöglich ist, aber dazu aber mehr in einem späteren Artikel, indem ich auch zu Alternativen und anderen fragwürdigen Sportentscheidungen Stellung nehmen werde.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Verein, der unter Umständen das Thema Esport inkludiert, nie als gemeinnützig anerkannt werden kann. So kennt der § 52 AO insgesamt 25 Gründe für Gemeinnützigkeit und die entsprechenden Kommentare zur Abgabenordnung und zum Vereinsrecht, listen unzählige Gerichtsentscheidungen zu zahlreichen Varianten auf.

So könnte unter Umständen die Förderung der Jugend- und Altenhilfe eine Voraussetzung sein, die nach Nr. 4 zu einer Gemeinnützigkeit führen würde. Aber ist diese Alternative für Esport Vereine einschlägig?

Nun, dazu sollte man noch einmal auf meinen allgemeinen Beitrag zurückgreifen. Darin erklärte ich, dass der wichtigste Punkt bei der Bewertung einer Gemeinnützigkeit der Vereinszweck ist, der auch gleichzeitig einer der wichtigsten Punkte in der Satzung eines Vereins ist.

Um also die Möglichkeit einer Gemeinnützigkeit aufgrund der Förderung der Jugend zu erhalten, müssen mindestens drei Punkte beachtet werden

  • Der Vereinszweck muss entsprechend formuliert werden
  • Die entsprechenden Unternehmungen müssen zunächst glaubhaft dargelegt und später, bei einer Überprüfung, auch nachgewiesen werden
  • Es muss der Vereinszweck auch ansonsten „gelebt“ werden.

So wird es nicht funktionieren, einen Verein zu gründen, der faktisch nur „gemeinsames Zocken“ zum Inhalt hat, der aber als „Ausrede“ die Förderung der Jugend zum Inhalt hat und daher – plakativ gesprochen – Steuern sparen will.

So wäre es z.b. denkbar wie folgt zu formulieren

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Grund für die Formulierung ist einfach. Es muss immer eine Begründung für die Gemeinnützigkeit vorliegen und es sollte Verweis darauf vorliegen, dass man besondere Dienste für die Gesellschaft erbringen will.

Obwohl der Verein, rein juristisch, die Grundform der Kapitalgesellschaft ist, darf dieser keine eigenen wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Eigentlich beinhaltet dies jedoch schon das Wort „gemeinnützig“. Nun mag die Frage aufkommen, wie dem Fußballvereine und ähnliche Organisationen mit derart viel Geld hantieren können. Nun, zum einen sagt die Höhe der Einnahmen des Vereins noch nichts über die eine mögliche Gewerblichkeit des Vereins. Zum anderen gibt es auch hier Ausnahmen und Möglichkeiten der Umgehung. Diese machen aber sowohl die juristische Konstruktion, die steuerliche Behandlung als auch das sonstige Management des Vereins komplizierter. So sind z.b. bei professionellen Sportvereinen Dinge wie Spielergehälter, Transfersummen, Ticketeinnahmen, Sponsoringzahlungen und vieles Weiteres oft in separate Kapitalgesellschaften ausgegliedert, an denen der eigentliche Sportverein, wenn überhaupt, nur eine Gesellschafterrolle hält. Auch ist es theoretisch möglich, einen Verein zu splitten. Die Einnahmen und Ausgaben eines Vereins können in einen wirtschaftlichen und einen gemeinnützigen Teil aufgespalten werden. Dies bedingt jedoch saubere Buchhaltung und Organisation, die jedoch sowie zwingend notwendig ist, um später eine Gemeinnützigkeit nicht wieder zu verlieren.

Zudem darf ein Verein auch zum Teil wirtschaftlich arbeiten, entscheidend ist jedoch, dass der gemeinnützige Teil im Vordergrund steht. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.05.2017.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

Dieser Satzungszweck ist nach dem nun oben Gesagten obligatorisch, muss doch der Vereinszweck einen Verweis haben, warum dieser als Gemeinnützig anerkannt werden sollte.

Zudem gilt nach § 60 der Abgabenordnung:

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

Eine rein plakative Darstellung reicht jedoch nicht aus, vielmehr sollte/bzw. muss die Satzung bereits erläutern, wie und auf welche Weise die Förderung der Jugend erreicht werden soll. Dabei müssen keine konkreten Dinge aufgeführt werden, aber es muss grob beschrieben werden.

So könnte man z. B. aufnehmen, dass es als Maßnahmen z.b. die Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen als öffentliche, betreute Freizeitangebote für junge Menschen geben soll und/oder dass der Verein sich für die medienpädagogische Betreuung junger Menschen einsetzt, um diese zur kritischen Reflexion von Chancen und Gefahren des elektronischen Sports und zur verantwortungsvollen Kommunikation im Internet zu befähigen.

Hilfreich kann auch sein, dass Eltern von Jugendlichen mit einbezogen werden, indem man beispielsweise eine Beratung von Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten anbietet, um diese besser zu befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

 

Schließlich und endlich könnte man den DOSB kontern, dass Sport kein Sport ist und keinen weiteren Sinn hat als zu „Daddeln“, indem konkret aufgenommen wird, dass man Angebote von betreuten Onlinetrainings und -treffs zur Kompetenzbildung und Aufklärung junger Menschen anbietet. Als Zielsetzung dieser Angebote könnte man dann die Förderung der motorischen und geistigen Fähigkeiten, wie Hand-Auge-Koordination, die Reaktionsgeschwindigkeit und taktisches Denkvermögen sowie die Förderung und Bildung von soziale Kompetenzen wie Teamfähigkeit, Kommunikation und Konfliktbewältigung.

Dies sind alles Punkte, die im Rahmen der Diskussion rund um die Anerkennung als Sport auch stets genannt wurden und die einen sinnvollen Beitrag zur Jugendentwicklung bringen, um Deutschland einen Nachwuchs im Esport zu ermöglichen und zum anderen tatsächlich der sozialen Bedeutung des Esports in der heutigen Zeit gerecht zu werden.

Mit diesen oder ähnlichen Formulierungen, sowie dem Nachweis, dass dieser Zweck auch gelebt werden soll, könnte eine Eintragung als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister funktionieren.

Wichtig dabei ist am besten vorher bei seinem zuständigen Finanzamt vorstellig zu werden und bestimmte Formulierungen abzuklären. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist immer noch Sache einzelner Finanzämter, so lange es zu Fragen des Esport keine Entscheidungen von Finanzgerichten oder Richtlinien der Oberfinanzdirektion gibt, die mir beide nicht bekannt sind.

Einzelne Formulierungen und Strukturen des Vereins können relevant sein. Eine Absprache mit einem Rechtsanwalt kann daher sehr hilfreich sein. Das gilt auch deswegen, da ein falscher Umgang mit Steuern, Buchhaltung, eine falsche Zuordnung oder Verwendung von Mitteln und Zuwendungen sowie zahlreiche weitere Aspekte nicht nur auch wieder zum Verlust einer Gemeinnützigkeit führen könnten, sondern im schlimmsten Fall auch in den Bereich der Steuerhinterziehung gehen und somit eine Straftat bedeuten.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BeratungBundesgerichtshofEntscheidungenEntwicklungEsportEsportsinternetKapitalgesellschaftKILigaManagementSponsorVeranstaltungen

Weitere spannende Blogposts

Teilnahme am Gewinnspiel abhängig machen von Werbung?

Teilnahme am Gewinnspiel abhängig machen von Werbung?
27. August 2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat vor kurzem entschieden, dass in einem Fall, in dem die Teilnahme an einem Gewinnspiel...

Mehr lesenDetails

EuGH: Facebook muss gleiche und ähnliche Kommentare eruieren?

Das cvria-Logo kennzeichnet die Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen und die Einstufung als Geschäftsinhaber.
7. Juni 2019

Nach Ansicht von EuGH Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche Kommentare, die mit einem ehrverletzenden Kommentar, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt...

Mehr lesenDetails

Die rechtlichen Fallstricke nicht-organischen Followerwachstums auf Social Media

Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf
13. Oktober 2023

Einleitung In der digitalen Ära ist die Präsenz auf Social Media-Plattformen für viele Influencer und Unternehmen unverzichtbar geworden. Ein hoher...

Mehr lesenDetails

OLG Karlsruhe: Veröffentlichung von Bildsequenzen aus der RTL-Sendung „Pocher – gefährlich ehrlich“ untersagt

OLG Karlsruhe: Veröffentlichung von Bildsequenzen aus der RTL-Sendung „Pocher – gefährlich ehrlich“ untersagt
1. Dezember 2023

Anlass der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Kläger (Boris Becker) und dem Beklagten (Oliver Pocher) ist ein am 29.10.2020 ausgestrahlter etwa...

Mehr lesenDetails

Unterlassungserklärung nicht unterschreiben? Ein guter Grund dafür!

Wettbewerbsrecht
19. Februar 2019

Wie ich ja schon in verschiedensten Posts und auf meiner Infoseite geschrieben habe, sollten beim Erhalt von Abmahnungen im Wettbewerbs-...

Mehr lesenDetails

BGH und der Todesstoß fürs Sampling

BGH und der Todesstoß fürs Sampling
5. Mai 2020

Der Bundesgerichtshofs hat erneut über die die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling verletzt werden. Siehe...

Mehr lesenDetails

Anhörung zum Web 3.0 und Metaverse im Bundestag

Anhörung zum Web 3.0 und Metaverse im Bundestag
2. Dezember 2022

Ist Internet für die Regierung und den Gesetzgeber weiterhin nur "Neuland"? Und was ist erst mit der nächsten Generation des...

Mehr lesenDetails

Cheating im Esport und die arbeitsvertraglichen Pflichten: Eine juristische Perspektive

Cheating im Esport und die arbeitsvertraglichen Pflichten: Eine juristische Perspektive
12. Juni 2023

Einleitung Esport ist mehr als nur ein Spiel - es ist eine wachsende Industrie, die sowohl Spieler als auch Zuschauer...

Mehr lesenDetails

Sind Lootboxen Glückspiel?

Glücksspiel mit Lootboxen.
22. Oktober 2018

Lootboxen sind ein Phänomen, das aus dem Free2Play Bereich in Asien kommt, und inzwischen in fast allen Mobile-Spielen zu finden...

Mehr lesenDetails
Q&A: Legal issues for game developers
Recht und Computerspiele

5-day guide: Founding a game development studio

5. August 2025

As a support for young studios, this series summarizes the essential steps for founding a game development company. The guide...

Mehr lesenDetails
EU Inc: Why Europe needs a unified startup society now

EU Inc: Why Europe needs a unified startup society now

22. Juli 2025
BGH considers Uber Black to be anti-competitive

BGH shakes up the coaching industry – What applies now?

21. Juli 2025
Growth hacking and viral marketing – legal requirements

Games funding 2025 – back at last!

20. Juli 2025
Ownership of software – Who actually owns the code?

Ownership of software – Who actually owns the code?

14. Juli 2025

Produkte

  • Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen 0,00 €
  • Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen Kanzlei-Power-Bundle 2025: KI-Kompetenz & Sofort-Produktivität für Rechtsanwält:innen 99,99 €

    inkl. MwSt.

  • 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 120 Minuten: Videoberatung via Microsoft Teams 120 Minuten – Ausführlich, vertieft und individuell 535,50 €
  • Seminar zur Erstellung von Schriftsätzen mit Hilfe von KI am 11.09.2025 Seminar zur Erstellung von Schriftsätzen mit Hilfe von KI am 11.09.2025 119,00 €
  • Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen 89,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

86fe194b0c4a43e7aef2a4773b88c2c4

On the dark side? A lawyer in the field of tension of innovative start-ups

26. September 2024

In this personal and engaging episode, the experienced IT and media lawyer delves deep into the gray area of his...

Mehr lesenDetails
9e9bbb286e0d24cb5ca04eccc9b0c902

Legal challenges of innovative business models

1. Oktober 2024
238a909c26a0302cbd4792cbd18e4922

Global challenges for start-ups – A legal guide

10. Oktober 2024
8ffe8f2a4228de20d20238899b3d922e

Web3, blockchain and law – a critical review

26. September 2024
d5e1e6cad87cb839a9e23af79034bd94

AI in the legal system: Towards a digital future of justice

16. Oktober 2024

Video

My transparent billing

My transparent billing

10. Februar 2025

In this video, I talk a bit about transparent billing and how I communicate what it costs to work with...

Mehr lesenDetails
Fascination between law and technology

Fascination between law and technology

10. Februar 2025
My two biggest challenges are?

My two biggest challenges are?

10. Februar 2025
What really makes me happy

What really makes me happy

10. Februar 2025
What I love about my job!

What I love about my job!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung