- Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Michal Bobek, empfiehlt die Zulassung des Filmtitels „Fack Ju Göhte“ als Marke.
- Das EUIPO sah den Titel als vulgär und anstößig an, was jedoch nicht eindeutig bewiesen werden konnte.
- Der EuGH bestätigte zunächst die Entscheidung des EUIPO, legte jedoch Wert auf das Recht auf freie Meinungsäußerung.
- Der Generalanwalt kritisiert die Ungleichbehandlung gegenüber ähnlichen Marken, wie „Die Wanderhure“.
- Trotz der umstrittenen Meinungsfreiheit im Markenrecht schlägt er vor, das Urteil vom 24. Januar 2018 aufzuheben.
- Meinungsfreiheit im Markenrecht bleibt ein bedeutendes und kompliziertes Thema in der rechtlichen Bewertung.
- Die Entscheidung hat mögliche Folgen für zukünftige Markenanmeldungen und die Bewertung von Titeln.
Da glaubt man, viele Probleme im Markenrecht zumindest schon einmal auf dem Tisch gehabt oder mit Kollegen und Mandanten evaluiert zu haben, aber wird immer wieder eines Neues belehrt 😉
So hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Michal Bobek heute empfohlen, den Titel des Films „Fack Ju Göhte“ als Marke zuzulassen, da nicht erwiesen sei, dass die Bezeichnung beleidigend und vulgär sei. Das EUIPO, also das europäische Markenamt, war der Meinung, dass der Titel die guten Sitten verletze, vulgär, anstößig und geschmacklos sei. Der EuGH bestätigte zunächst die Entscheidung.
In seinem Schlussantrag erklärt er dabei ausdrücklich, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung auch im Markenrecht zu beachten ist. Dabei stört sich der Generalanwalt vor allem auch an der Gleichbehandlung gegenüber anderen Marken, wie derjenige zum Buch „Die Wanderhure“, bei der das EUIPO keine Bedenken hatte.
Auch wenn das Thema Meinungsfreiheit von Marken sehr umstritten ist, insbesondere auch woher sich dieses Recht herleitet und was die genauen Folgen sind, so schlägt er nun doch vor, das Urteil des EuGH vom 24. Januar 2018 aufzuheben.