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Falsche Registrierung von Batterien ist abmahnbar

3. April 2019
in Onlinehandel, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Gerne werden über Onlineshops natürlich auch Produkte verkauft, die Batterien beinhalten.  Diese Produkte müssen beim Gemeinsamen Rücknahmesystem gemeldet werden. Hierbei muss zudem große Sorgfalt an den Tag gelegen werden, denn registriert man die falsche Art von Batterien, ist dieser Umstand, trotz der eigentlichen Registrierung, auch abmahnbar. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt nun entschieden.

Wichtigste Punkte
  • Onlineshops müssen Produkte mit Batterien beim Gemeinsamen Rücknahmesystem melden.
  • Falsche Batterietypen führen zu Abmahnungen, gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt.
  • Hersteller sind verpflichtet, Batterien vor dem Verkauf beim Umweltbundesamt anzuzeigen.
  • Die Registrierung muss die Art der Batterie korrekt klassifizieren.
  • Unterscheidung zwischen Industriebatterien und Gerätebatterien ist entscheidend für die Rücknahme.
  • Behördliche Stellungnahmen sind oft keine verbindlichen Regelungen im Sinne des Verwaltungsrechts.
  • Fehlende verbindliche Entscheidungen führen zu Wettbewerbsverstößen bei falscher Einordnung.

Nach § 3 III BattG dürfen Hersteller Batterien nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BattG angezeigt haben. Nach § 4 I BattG ist jeder Hersteller verpflichtet, bevor er Batterien in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen. „Hersteller“ ist nach § 2 Nr. 15 BattG, wer gewerblich Batterien erstmals in den Verkehr bringt. Bei der Registrierung ist die Art der Batterie anzugeben. Diese Einordnung hat Konsequenzen für die vom BattG geregelte Rücknahme der Batterien. Für Gerätebatterien einerseits und Industrie- und Fahrzeugbatterien andererseits sieht das BattG verschiedene Rücknahmesysteme vor.

Vor allem ist dabei zu unterscheiden, um welche Art von Batterien es sich handelt. Unter Industriebatterien und -akkumulatoren fallen nur  Batterien und Akkumulatoren für die Not- oder Reservestromversorgung in Krankenhäusern, Flughäfen oder Büros, Batterien und Akkumulatoren zum Einsatz in Zügen oder Flugzeugen und Batterien und Akkumulatoren für Offshore-Bohrinseln oder Leuchttürme sowie zahlreicher ähnlicher Anwendungsbereiche. Unter Gerätebatterien hingegen versteht das Gesetz alle gekapselten Batterien, die von Durchschnittspersonen problemlos in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Fahrzeugbatterien noch um Industriebatterien handelt. Dies sind typischerweise  Monozellenbatterien z. B. vom Typ AA oder AAA, Handyakkus und dergleichen. Die Einteilung kann aber knifflig sein und unter Umständen ist diese anhand der Gesetzesbegründung zu ermitteln. Ein paar Hinweise dazu findet man in der Urteilsbegründung.

Besonders problematisch ist dabei, dass das OLG dabei nicht geltend lassen wollte, dass der Beklagte bei der zuständigen Behörde um eine Klassifizierung der Batterie sich bemüht hatte!

Der Beklagte kann sich für die Einordnung als „Gerätebatterie“ nicht mit Erfolg auf eine behördliche Entscheidung berufen. Ein Wettbewerbsverstoß scheidet aus, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (BGH GRUR 2018, 1166 [BGH 13.09.2018 – I ZR 26/17] Rn. 27 – Prozessfinanzierer). Die schriftliche Stellungnahme des Umweltbundesamts, wonach Batterien in einem fahrbaren Spielzeugauto Gerätebatterien sind, trifft keine verbindliche Regelung in diesem Sinn (Anlage B7). Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Tatbestandswirkung. Das gleiche gilt für das als „fachliche Stellungnahme“ bezeichnete Schreiben des Umweltbundesamts vom 24.1.2019 (Anlage BK5). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG). Die Frage, ob die Äußerung einer Behörde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Danach richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BGH, Urt. v. 14.6.2007 – I ZR 125/04, Rn. 16 – juris). Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 25.12.2018 einen Feststellungsbescheid beantragt. Um einen solchen handelt es sich jedoch bei dem Antwortschreiben des Umweltbundesamts nicht. Das Amt hat ausdrücklich nur eine „fachlichen Stellungnahme“ abgegeben. Darin teilt es lediglich seine Rechtsansicht mit, wonach die zu bewertende Batterie in der Gesamtschau „nach unserer Auffassung nicht als Fahrzeug- oder Industriebatterie, sondern als Gerätebatterie einzuordnen“ sei. Ein verbindlicher Regelungsgehalt, wonach die Registrierung der streitgegenständlichen Batterien zutreffend ist, kann dem Schreiben nicht entnommen werden.

Eine durchaus diskutable Rechtsmeinung, wie ich finde!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHFrankfurtGesetzeRegistrierung

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