Seit letztem Jahr gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Jetzt stellt sich die Frage: Müssen deswegen NDA überarbeitet werden?
Letztes Jahr habe ich hier einen Artikel zum “Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen” veröffentlicht. Unter Rechtsanwälten ist letztens eine Diskussion aufgekommen wie nun aber eigentlich ist das Verhältnis zwischen dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und einer Verschwiegenheitsvereinbarungen ist?
Das betrifft insbesondere ist die Frage, ob der Text eines NDA eine Ausnahme für Whistleblower enthalten muss.
Unternehmen können wie zuvor (aus dem UWG) gegen unerlaubte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen und bei schweren Verstößen drohen weiterhin strafrechtliche Konsequenzen. Neu ist jedoch die viel diskutierte Privilegierung für Whistleblower, die Gestattung des sogenannten Reverse Engineering, die gesetzliche Konkretisierung der einzelnen Ansprüche, sowie spezielle Verfahrensvorschriften, die die Geheimhaltung im gerichtlichen Verfahren sicherstellen, und der nun erstmals gesetzlich definierte, aber eben auch geänderte, Begriff des Geschäftsgeheimnisses.
Wenn nun ein NDA keine Ausnahme für einen Whistleblower vorsieht, ist dieser dann fehlerhaft? Nichtig? Vielleicht sogar als AGB abmahnbar? Gerade bei NDA zwischen Agenturen oder Startups und größeren Unternehmen kann diese Frage schon sehr relevant werden.
Die Frage ist in diesem Bereich sehr umstritten.
Ursprünglich sollte es sich bei den in § 5 GeschGehG geregelten Fällen um gesetzliche Rechtfertigungsgründe handeln. Erst später wurden die Punkte in eine Ausnahme vom Tatbestand hin geändert. Auch wenn das der Fall ist, stellt sich die Frage, ob in den Fällen, in denen in NDA ausdrücklich geregelt ist, dass Geschäftsgeheimnisse nicht offenbart werden dürfen, hierdurch im Zweifel auch das Whistleblowing verboten wird, was nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm 5 Nr. 2 GeschGehG zur Unwirksamkeit derartiger Klauseln führen würde, wenn nicht zugleich vorgesehen wird, dass nach gesetzlichen Ausnahmen erlaubtes Handeln vom vertraglichen Verbot nicht erfasst sein soll.
Die Normal ist zumindest dann anwendbar, wenn ein NDA als AGB zu qualifizieren ist, was meistens der Fall sein dürfte. In AGB sind von der gesetzlichen Norm abweichende Regelung unzulässig. Allerdings sehen viele den Anwendungsbereich des § 5 GeschGehG viel enger als auf den ersten Blick vermutet, so dass man argumentieren könnten, dass eine Information über einen rechtswidrigen Vorgang schon gar kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 GeschGehG wäre.
Auch wenn viele die Bedeutung von NDA überschätzen und ich selber diese gerne als “zahnlose Tiger” bezeichne, so tut man wohl gut daran, in NDA eine Ergänzung wie “ohne dazu berechtigt zu sein” aufzunehmen oder Ausnahme bei rechtlich zwingender Weitergabe einzufügen oder zu erweitern. In diesem Sinne sollten allein stehende NDA, aber auch NDA-artige Klauseln in Arbeitsverträgen, Publishingverträgen oder Agenturpitches kritisch überprüft werden. Das Risiko einer eigentlich sinnlosen Abmahnung sollte sich so schnell umgehen lassen.