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Home Wettbewerbsrecht

Greenwashing: Was es ist und warum es gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen könnte

9. Juli 2023
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
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Ivan Marc | Shutterstock

Ivan Marc | Shutterstock

Wichtigste Punkte
  • Greenwashing ist eine Marketingstrategie, die Unternehmen fälschlicherweise als umweltfreundlich darstellt.
  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Begriff „klimaneutral“ nicht immer irreführend ist.
  • Ein Unterlassungsanspruch kann entstehen, wenn wesentliche Informationen über Klimaneutralität vorenthalten werden.
  • Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) reguliert Greenwashing-Praktiken in Deutschland.
  • Die EU-Kommission plant neue Richtlinien zur Bekämpfung von Greenwashing und Verbesserung der Verbraucherinformationen.
  • Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Werbung ehrlich und transparent ist, um das Vertrauen der Verbraucher zu bewahren.
  • Verbraucher sollten informiert sein, um echte Umweltpraktiken von Greenwashing zu unterscheiden.

In der heutigen Welt, in der Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein immer mehr an Bedeutung gewinnen, haben Unternehmen erkannt, dass sie durch die Darstellung ihrer Produkte oder Dienstleistungen als „grün“ oder umweltfreundlich einen Wettbewerbsvorteil erzielen können. Doch nicht alle Unternehmen, die behaupten, grün zu sein, sind es auch wirklich. Hier kommt der Begriff „Greenwashing“ ins Spiel.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Was ist Greenwashing?
2. Juristische Aspekte von Greenwashing
3. Greenwashing und das europäische „Green Deal“
4. Bekämpfung von Greenwashing
5. Fazit

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich in zwei Verfahren entschieden, dass die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ nicht ohne weiteres eine Irreführung der Verbraucher darstellt. Die Fälle betrafen einen Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren, die jeweils von einer Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als „klimaneutral“ in Anspruch genommen worden sind.

Das Gericht stellte klar, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen eines Produktes versteht. Dabei ist ihm bekannt, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen, wie beispielsweise den Zertifikatehandel, erreicht werden kann. Die Werbung beider Herstellerfirmen sei daher jeweils für sich allein genommen nicht irreführend.

Allerdings könne ein Unterlassungsanspruch im Einzelfall dann entstehen, wenn der Werbende seine Informationspflicht verletzt habe, indem er dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten habe. Auf welche Weise die Klimaneutralität eines beworbenen Produktes erreicht werde, stelle eine solche wesentliche Information dar. Der Klimaschutz ist für Verbraucher ein zunehmend wichtiges Thema, das erheblichen Einfluss auf eine Kaufentscheidung haben kann.

In einem der Fälle hatte der Fruchtgummihersteller die erforderlichen Informationen in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt, indem der Leser seiner Anzeige über einen QR-Code die Webseite von „ClimatePartner.com“ aufsuchen konnte, wo die erforderlichen Angaben entnommen werden konnten. Im anderen Fall enthielt die Werbeanzeige der Konfitürenherstellerin weder in einer Zeitschrift für Lebensmittel noch auf der Produktverpackung einen Hinweis darauf, wie es zur beworbenen Klimaneutralität kam.

Diese jüngsten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben mich dazu inspiriert, diesen Beitrag zu verfassen und das Thema Greenwashing und seine rechtlichen Aspekte genauer zu beleuchten. Es ist wichtig, dass Verbraucher über die Praktiken des Greenwashing informiert sind und wissen, wie sie diese erkennen können. Gleichzeitig müssen Unternehmen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, sicherstellen, dass sie die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten, um nicht in die Falle des Greenwashing zu geraten.

Was ist Greenwashing?

Greenwashing ist eine Marketingstrategie, bei der Unternehmen ihre Produkte, Dienstleistungen oder das gesamte Unternehmen als umweltfreundlicher darstellen, als sie tatsächlich sind. Es handelt sich um eine irreführende Taktik, die darauf abzielt, den Verbrauchern vorzutäuschen, dass ein Unternehmen sich für die Umwelt einsetzt, obwohl es in Wirklichkeit wenig oder gar nichts tut, um seinen ökologischen Fußabdruck zu reduzieren.

Greenwashing kann in vielen Formen auftreten, von vagen, nicht überprüfbaren Behauptungen („Dieses Produkt ist gut für die Umwelt“) über irrelevante Aussagen („Dieses Produkt enthält keine CFCs“ – was gesetzlich vorgeschrieben ist) bis hin zu regelrechten Lügen über die Umweltfreundlichkeit eines Produkts oder einer Dienstleistung.

Juristische Aspekte von Greenwashing

Greenwashing, das Darstellen von Produkten oder Dienstleistungen als umweltfreundlicher als sie tatsächlich sind, kann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dies liegt daran, dass es irreführend und täuschend sein kann und somit den fairen und ehrlichen Wettbewerb zwischen Unternehmen stören kann.

In Deutschland ist Greenwashing durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist es unzulässig, im geschäftlichen Verkehr irreführende geschäftliche Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies kann auch auf Greenwashing-Praktiken angewendet werden.

Die juristischen Aspekte von Greenwashing und der Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ in der Werbung sind komplex und vielschichtig. In Deutschland ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) maßgeblich, das irreführende geschäftliche Handlungen verbietet. Dies kann auch auf Greenwashing-Praktiken angewendet werden.

Die Europäische Kommission hat Leitlinien für die Anwendung von EU-Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften auf Umweltbehauptungen, die sogenannten „Green Claims“, veröffentlicht. Diese Leitlinien sollen Unternehmen dabei helfen, die EU-Vorschriften einzuhalten und Verbraucher vor irreführenden Umweltbehauptungen zu schützen.

In Deutschland haben sich Gerichte bereits mit dem Begriff „klimaneutral“ auseinandergesetzt und dabei unterschiedliche Positionen eingenommen. Einige Gerichte fordern eine Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Andere Gerichte gehen davon aus, dass der durchschnittliche Verbraucher das Konzept der Klimaneutralität durch Kompensation versteht und der Begriff der Klimaneutralität an sich nicht mehr als eine ausgeglichene CO2-Bilanz verspricht.

Die vollständig emissionsfreie Herstellung eines Produkts (unter Einbeziehung der Transportwege) in dem Sinne, dass keinerlei Treibhausgase ausgestoßen werden, kommt in der Praxis eher selten vor. Sobald Treibhausgase bei Herstellung (inkl. Vertrieb) des Produkts ausgestoßen werden, kann Klimaneutralität nur noch erreicht werden, wenn man Kompensationsmaßnahmen als Ausgleichsmöglichkeit zulässt.

Unzulässige Werbeaussagen können teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben. Hinzu kommt der Reputationsschaden, der insbesondere bei bekannten Unternehmen oder vertrauenswürdigen Marken durch eine medienwirksame Berichterstattung hervorgerufen werden kann.

Es existieren mehrere Initiativen, die Werbung mit Klimaneutralität gesetzlich verbieten bzw. stärker begrenzen möchten. Hervorzuheben ist der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen. Die neuen Vorschriften sollen u.a. ein leichteres Vorgehen gegen Greenwashing ermöglichen, was bislang nur über allgemeine wettbewerbsrechtliche Mittel möglich ist. Bis zu einer Umsetzung dieser Pläne ist Werbung mit Klimaneutralität (noch) grundsätzlich erlaubt.

Greenwashing und das europäische „Green Deal“

Der Klimawandel und die Umweltzerstörung stellen existenzielle Bedrohungen für den Menschen dar. Um diese Bedrohungen zu bekämpfen, ist ein ressourceneffizienter Umgang mit Produkten von entscheidender Bedeutung. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher konsumieren bereits bewusst, indem sie beispielsweise auf den Kauf von sogenannter Fast Fashion verzichten. Ein Großteil der Verbraucherinnen und Verbraucher würde gern noch nachhaltiger konsumieren, ist dazu momentan aber nicht in der Lage. So haben 80 Prozent der EU-Bürgerinnen in einer Umfrage der EU-Kommission angegeben, sie hätten Schwierigkeiten, Informationen zur Reparierbarkeit von Produkten zu finden.

Um nachhaltige Produkte in der Europäischen Union zur Norm zu machen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, hat die EU-Kommission im Rahmen des sogenannten europäischen „Green Deal“ am 30. März 2022 eine Reihe von Vorschlägen präsentiert. Ziel ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher beim grünen Wandel zu stärken. Menschen, die durch ihr Kaufverhalten die Umwelt schützen möchten, sollen ein Recht darauf haben, am Verkaufsort etwas über die Lebensdauer zu erfahren. Durch die Verbraucherrechterichtlinie der EU soll in Zukunft sichergestellt sein, dass Käuferinnen und Käufer direkt am Verkaufsort unter anderem über eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie der Produkte von mehr als zwei Jahren sowie über die für die Reparatur relevanten Angaben informiert werden.

Bekämpfung von Greenwashing

Darüber hinaus sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unzuverlässigen oder falschen Umweltaussagen geschützt werden. Der Vorschlag der EU-Kommission bekämpft dafür das „Greenwashing“. Dazu soll die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken geändert werden, indem unter anderem weitere Praktiken in die bestehende Liste verbotener unlauterer Geschäftspraktiken aufgenommen werden. Dazu sollen künftig unter anderem zählen:

Allgemeine, vage Aussagen über die Umwelteigenschaften, wobei die hervorragende Umweltleistung des Produkts oder des Händlers nicht nachweisbar ist. Beispiele dafür sind allgemeine umweltbezogene Aussagen wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „grün“, die fälschlicherweise den Eindruck einer ausgezeichneten Umweltleistung erwecken. Umweltaussagen über das gesamte Produkt, wenn diese tatsächlich nur Teile des Produkts betreffen (Beispiel: nur die Verpackung ist 100 Prozent rezyklierbar, nicht das Produkt) Die Kennzeichnung mit einem freiwilligen Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Prüfverfahren durch Dritte basiert noch von Behörden stammt. Fehlende Angaben darüber, dass das Produkt eine eingeschränkte Funktionsweise hat, wenn andere Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehör als vom Original-Hersteller verwendet werden (zum Beispiel beim Einsatz von Druckerpatronen oder Ladegeräten, die nicht vom Original-Hersteller stammen).

Durch den aktualisierten Rechtsrahmen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von Produkten künftig fundierte und umweltfreundliche Entscheidungen treffen können. Derzeit wird der Vorschlag der EU-Kommission in den Mitgliedsstaaten beraten.

Fazit

Während es wichtig ist, dass Unternehmen ihre Rolle bei der Förderung von Nachhaltigkeit und Umweltschutz erkennen, ist es ebenso wichtig, dass sie ehrlich und transparent in ihrer Kommunikation sind. Greenwashing ist nicht nur irreführend für Verbraucher, sondern kann auch das Vertrauen in die Bemühungen von Unternehmen zur Förderung der Nachhaltigkeit untergraben. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Verbraucher informiert sind und die Fähigkeit haben, echte umweltfreundliche Praktiken von Greenwashing zu unterscheiden. Mit den neuen Regelungen und Leitlinien der EU und nationalen Gesetzen wie dem UWG in Deutschland wird versucht, Greenwashing zu bekämpfen und Verbraucher vor irreführenden Umweltbehauptungen zu schützen.

Tags: VerbraucherschutzWettbewerbsrecht

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