Bevor es heute für mich zur Uni-Augsburg zum Esport-Recht Institut geht, um Morgen an der ersten Tagung mit anderen Experten zu dem Thema teilzunehmen, möchte ich noch einmal kurz auf eine unterschätze Haftungsfalle hinweisen.
Bekanntlich hat der BFH entschieden, dass Abmahnungen im UWG und im Urheberrecht umsatzsteuerpflichtig sind (siehe meinen Beitrag hier). Dabei ist aber zu beachten, dass der Bundesfinanzhof nicht entschieden hat, dass ab sofort eine bestimmte Praxis geändert werden müsse. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof – in beiden Verfahren – entschieden, dass die Unternehmen/Abmahner es bislang FALSCH gemacht haben. Das bedeutet, dass über längere Zeiträume, auch vor den Urteilen, Beträge aus Abmahnungen, die man von Wettbewerbern erhalten hat, umsatzsteuerpflichtig sind und diese Summen bei der nächsten Steuerprüfung auch gefordert werden könnten. Je nach der Anzahl der Abmahnungen dürfte dabei eine erträgliche Summe zusammen kommen.
Gleiches gilt natürlich im umgedrehten Fall. Hat man in der Vergangenheit für Abmahnungen einen Kostenersatz gezahlt, steht einem mitunter gegen den Abmahner ein Anspruch auf ordnungsgemäße Erteilung einer Rechnung zu und kann man dann auch die Umsatzsteuer zurückerhalten. Dies ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und Verjährungsfristen zu prüfen. Es ist existieren hier aber sowohl große Haftungsrisiken, aber auch Möglichkeiten, Geld zurückzuerhalten. Gerne berate ich zu diesen Fragen.