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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

HOT/Wichtig: Steuerrechtliche Haftungsfalle Google-Ads

23. Februar 2019
in Steuerrecht
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
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risk 1027880 1280

Heutzutage nutzen extrem viele Google Ads, um die eigenen Dienstleistungen, Webshops und dergleichen zu bewerben. Sei es im Werbenetzwerk und/oder direkt auf der Google-Suche.

Wichtigste Punkte
  • Viele Unternehmen nutzen Google Ads zur Werbung, was neue Haftungsrisiken mit sich bringt.
  • Werbeleistungen von inländischen Unternehmen unterliegen der deutschen Steuerpflicht.
  • Die Einkommenssteuer ist kompliziert, insbesondere § 49 EStG zur beschränkten Steuerpflicht.
  • Finanzverwaltung argumentiert, dass Google Ads als Nutzungsüberlassung betrachtet wird.
  • Unternehmen müssen eventuell 15% Quellensteuer auf Google-Zahlungen in Deutschland abführen.
  • Ignorieren der Quellensteuer kann zu erheblichen Haftungsbescheiden führen.
  • Das Problem betrifft auch andere Internetdienstleistungen und gefährdet große Werbeagenturen.

Aktuell ist jedoch eine große Haftungsfalle sich am Entwickeln, die vor allem große Werbetreibende bei Google, also Marketingagenturen, Startups und dergleichen betrifft und die potenziell sehr, sehr teuer für diese Unternehmen werden kann.

Aber als Einführung:

Werden Werbeleistungen durch im Inland ansässige Unternehmen erbracht, unterliegen diese Einkünfte der deutschen Steuerpflicht. Werden Steuerausländer im Sinne von § 1 IV Einkommenssteuergesetz bzw. im Sinne von § 2 Körperschaftssteuergesetz tätig, bedarf es hierfür eines Inlandsbezuges entsprechend § 49 Einkommenssteuergesetz. Diese sind dann beschränkt steuerpflichtig. Wenn die Erhebung der Steuer beim inländischen Werbetreibenden erfolgen soll, bedarf es einer Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuer nach § 50a Einkommenssteuergesetz.

Zunächst ist fraglich, ob Google überhaupt in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist? Der § 49 EStG ist lang und kompliziert und da das Steuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht folgt, sind hier Einzelheiten und der genaue Tatbestand sehr wichtig. Nach § 49 I 2a EStG könnte eine inländische Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist schwer zu beurteilen. Google Ads wird jedenfalls, rein rechtlich von der Niederlassung in Irland betrieben. Google Deutschland in Hamburg ist angeblich nur ein Vertriebsbüro und gerade kein ständiger Vertreter. Ob dies nun wirklich so ist, mag fraglich sein. Infrage kommen könnte jedoch § 49 I Nr. 9 EStG.

Betroffen davon sind:

sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes betrifft dies unter anderem Erfahrungswissen, dessen Überlassung dem Vergütungsschuldner Kosten und Zeit erspart. Dies soll nach ersten Rechtsmeinungen im Falle automatisierter Werbeplattformen wie Google Ads zutreffen.

Dies würde nach § 50a EStG dazu führen, dass die Vergütungen dem Steuerabzugsverfahren gemäß § 50a V, II EStG, §§ 73a-73g EStDV unterliegen würden. Man wäre daher verpflichtet 15 % der Summe, die man an Google für die Werbung bezahlt, als sogenannte Quellensteuer in Deutschland zu bezahlen. Dies ist die Steuer von Google in Deutschland, die der deutsche Steuerschuldner für Google einbehalten.  muss. Im Detail gibt es hier noch sehr viele komplizierte Abgrenzungsfragen dazu, ob eine Überlassung von Software oder nur Algorithmen vorliegen und ob es sich bei der Leistung von Google-Ads um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handelt. Bisher gibt es zu ähnlichen Fragen nur wenigen Urteile des Bundesfinanzhofes und kaum welche des Bundesgerichtshofes. Ich möchte im Rahmen dieser Warnung nicht zu tief in den steuerrechtlichen Abgrenzungsprobleme eingehen, auch um möglichen Gerichtsverfahren in Zukunft vielleicht nichts vorwegzunehmen.

Nur so viel: Die Finanzverwaltung ist wohl inzwischen in Bayern der Meinung, dass es bei Google-Ads sich um eine Nutzungsüberlassung handelt, da der zivilrechtlich vereinbarte Vorteil in der Ausführung von Werbung durch einen von einem Computerprogramm gesteuerten Prozess liegt und das Stammrecht von Google-Ads an den Werbeplätzen nach der Überlassung der Werbeplätze fortbesteht.

Nun kommen wir aber zu dem wahren Problem: Es dürfte, nach aktueller Konstruktion, natürlich illusorisch sein, dass man Google sagt: „Ich habe 1000 Euro bei dir ausgeben, ich überweise dir aber nur 850 Euro. Die Quellensteuer habe ich für dich einbehalten“. Davon ab, dass Google sich das Geld selber über die Kreditkarte oder eine SEPA-Lastschrift abbucht, würde eine nicht vollständige Zahlung schlicht zur Schließung des Accounts führen. Die einzige Möglichkeit ist also aktuell, die an Google gezahlten Beträge als Netto-Beträge anzusehen und zumindest damit zu rechnen, dass Quellensteuer zusätzlich zu zahlen wäre. In München gibt es bereits erste Haftungsbescheide der Finanzverwaltung dazu und es ist davon auszugehen, dass sich andere Finanzämter und oder sogar Oberfinanzdirektionen sich dieser Meinung anschließen. Die Intention ist hier wohl klar, denn es geht den deutschen Finanzbehörden darum, Steuereinnahmen internationaler Internetunternehmen einzusammeln, da diese sich in Europa – bislang – beharrlich der Besteuerung entziehen. Das sieht man auch daran, dass die Steuerbehörden wohl gleichzeitig der Meinung sind, dass Google für einbehaltene Quellensteuer kein Erstattungsanspruch nach § 50d I EStG zustehen würde, da die wirkliche Geschäftsführung und Kontrolle nicht in Irland, sondern in den USA (einem Drittstaat), stattfinden würde und Google daher nicht die Voraussetzungen des § 50d III EStG erfüllen würde.

Warum rede ich also von einer Haftungsfalle? Nun, es handelt sich hierbei wieder um ein Problem bei Betriebsprüfungen. Siehe meinen anderen Artikel hier. Es gibt eigentlich zwei Möglichkeiten für Betroffene. Man schließt sich der Meinung der Finanzverwaltung und einiger Personen im Schrifttum an (Rechtsprechung gibt es dazu noch nicht), legt 15% zurück, gibt diese Summe bei der Steuererklärung an und zahlt diese später. Das verteuert Google-Werbung signifikant und man hat einen Wettbewerbsnachteil. Ist man streitlustig, könnte man diese Summe natürlich gegenüber Google geltend machen. Das dürfte aber gerichtlicher Hilfe benötigen und lohnt daher erst ab relevanten Summen. Wirklich relevant ist, wenn man die Situation ignoriert, keine Quellensteuer abführt, bis zur Einkommensteuerprüfung wartet und sich die Summe dann in zwei Jahren vom Betriebsprüfer festsetzen lässt. Dieser dürfte wenig Skrupel haben, einfach Haftungsbescheide zu erlassen, die bei Internetunternehmen und gerade auch Social Media Agenturen schnell 6stellige Summe bedeuten könnten. In Bayern gibt es erste Haftungsbescheide im Millionenbereich. Gegen diese Haftungsbescheide kann man sodann klagen oder andere bekannte Rechtsmittel nutzen. Wie erfolgversprechend das ist, wird wohl der Verlauf der aktuellen Verfahren zeigen. Im Zweifel müssen diese Summen zunächst gezahlt werden. Durchaus ein Problem 😉

Ach übrigens: Google-Ads ist hier im Zweifel nur ein Beispiel. Das Problem betrifft viele weitere Internetdienstleistungen und Anbieter wie Facebook, Twitter, US-Werbenetzwerk und so weiter. Besonders relevant und haftungsträchtig ist die Frage also für große Werbeagenturen, Social Media Unternehmen, Onlineshops und alle, die viel Geld in Onlinedienstleistungen, Werbung und dergleichen investieren. Diese riskieren in einigen Jahren sehr hohe Steuernachzahlungen, die im Zweifel schnell existenzgefährdend sein können.

Das Thema ist brandheiß und jeder, aus der oben genannten Zielgruppe.sollte sich mit dem Thema beschäftigen. Ich kann in Zusammenarbeit mit einem versierten Steuerberater in dieser Fragestellung meinen Mandanten aus dem Social-Media-Bereich und Mandanten wie Werbeagenturen und sonstige Werbetreibende sowohl rechtlich als auch unternehmerisch beraten. Kontaktieren Sie mich über mein Kontaktformular oder via E-Mail an haertel@rahaertel.com für eine Erstauskunft. In dieser kann geklärt werden, ob das Problem einen überhaupt betrifft und wie betriebswirtschaftlich relevant es sein kann. Sie sollten NICHT warten. 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AgenturenBrandBundesfinanzhofBundesgerichtshofComputerComputerprogrammDienstleistungE-MailFacebookGoogleHaftungHamburginternetKIKlageKreditkarteMailMarketingRechtsmittelRechtsprechungSchuldnerSoftwareStartupsSteuerberaterTwitterUrteileZivilrecht

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