Was eigentlich wie eine selbstverständliche Aussage in der Überschrift klingt und eventuell viele Leser ein wenig den Kopf kratzen lässt, ist in der aktuelle Phase, in der es schwer scheint, Influencern, Streamern und anderen medial aktiven Mandaten perfekte Ratschläge zu geben, vielleicht gar nicht so selbstverständlich.
Mit eben dieser Begründung hat das Landgericht Hamburg aber diesen Jahr eine eigentlich zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, die zuvor gegen eine Influencerin auf Instagram erlassen wurde.
In dem konkreten Fall hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts schließlich doch eine gewerbliche Absicht verneint und entschieden, dass ein eine rein private Meinungsäußerung vorgelegen habe. Die Meinungsfreiheit erlaube es auch, sich zu wirtschaftlichen Fragen und auch zu Unternehmen und Produkten zu äußern und in dem Zusammenhang ebenso negative wie positive Empfehlungen auszusprechen.
Mit dem Urteil stellt sich das Gericht jedoch weniger gegen die vorherrschende Rechtsprechung zu Kennzeichnungspflichten, sondern ist vielmehr auf der Linie z.B. des Kammergerichts in Berlin (siehe diesen Artikel), welches damit das Landgericht Berlin korrigiert hatte (siehe diesen Beitrag).
Die Rechtsprechung kristallisiert sich damit immer heraus, dass es auf die konkrete Art und Weise des Posts, den konkreten Inhalt und die jeweiligen Umstände (wie das Tagesgeschehen) ankommt, wenn man im Detail die Frage beantworten will, ob eine Werbekennzeichnung notwendig ist. Inzwischen kann man als Rechtsanwälte zu dieser Frage eine recht gute und hilfreiche Anleitung geben.
Natürlich kommt es auch auf die konkrete Art und Weise des Social-Media-Kanals an, nämlich wie viele Follower man hat, welche sonstigen Inhalte vorhanden sind und ob Produkte selbst gekauft werden oder zum Großteil gesponsert sind.