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Influencer müssen Meinung nicht als Werbung kennzeichnen

16. Juli 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 1 min lesen
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Was eigentlich wie eine selbstverständliche Aussage in der Überschrift klingt und eventuell viele Leser ein wenig den Kopf kratzen lässt, ist in der aktuelle Phase, in der es schwer scheint, Influencern, Streamern und anderen medial aktiven Mandaten perfekte Ratschläge zu geben, vielleicht gar nicht so selbstverständlich.

Wichtigste Punkte
  • Landgericht Hamburg hebt eine einstweilige Verfügung gegen eine Influencerin auf Instagram auf.
  • Urteil bejaht Meinungsfreiheit bei wirtschaftlichen Fragen und Produktempfehlungen.
  • Gericht verneint gewerbliche Absicht in diesem speziellen Fall.
  • Entscheidung folgt ähnlicher Linie wie Kammergericht Berlin.
  • Rechtsprechung betont Bedeutung von Inhalt, Art des Posts und Umständen.
  • Berücksichtigung der Followerzahl und Inhaltstypen ist entscheidend.
  • Komplexität der Werbekennzeichnung kann Rechtsanwälten klare Anleitungen bieten.

Mit eben dieser Begründung hat das Landgericht Hamburg aber diesen Jahr eine eigentlich zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, die zuvor gegen eine Influencerin auf Instagram erlassen wurde.

In dem konkreten Fall hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts schließlich doch eine gewerbliche Absicht verneint und entschieden, dass ein eine rein private Meinungsäußerung vorgelegen habe. Die Meinungsfreiheit erlaube es auch, sich zu wirtschaftlichen Fragen und auch zu Unternehmen und Produkten zu äußern und in dem Zusammenhang ebenso negative wie positive Empfehlungen auszusprechen.

Mit dem Urteil stellt sich das Gericht jedoch weniger gegen die vorherrschende Rechtsprechung zu Kennzeichnungspflichten, sondern ist vielmehr auf der Linie z.B. des Kammergerichts in Berlin (siehe diesen Artikel), welches damit das Landgericht Berlin korrigiert hatte (siehe diesen Beitrag).

Die Rechtsprechung kristallisiert sich damit immer heraus, dass es auf die konkrete Art und Weise des Posts, den konkreten Inhalt und die jeweiligen Umstände (wie das Tagesgeschehen) ankommt, wenn man im Detail die Frage beantworten will, ob eine Werbekennzeichnung notwendig ist. Inzwischen kann man als Rechtsanwälte zu dieser Frage eine recht gute und hilfreiche Anleitung geben.

Natürlich kommt es auch auf die konkrete Art und Weise des Social-Media-Kanals an, nämlich wie viele Follower man hat, welche sonstigen Inhalte vorhanden sind und ob Produkte selbst gekauft werden oder zum Großteil gesponsert sind.

 

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: HamburgInfluencerInstagramKammergerichtLandgericht BerlinLandgericht HamburgMeinungsfreiheitRechtsprechung

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